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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des F A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Jänner 2020, W114 2196400-1/24E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Er habe eine österreichische Freundin, deren Vater vor wenigen Wochen verunfallt sei und sich seither im Wachkoma befinde. Das BVwG übersehe zwar nicht, dass der Revisionswerber und seine erst siebzehnjährige Freundin sehr jung seien und sich gerade junge Menschen „sehr schnell verlieben, sich jedoch auch wieder rasch entlieben und sich in weiterer Folge sehr schnell auch wieder trennen könnten“. Die verfahrensgegenständliche Situation sei jedoch differenzierter zu betrachten. Der Revisionswerber stelle für seine jugendliche Freundin, die gerade mit dem Verlust ihres Vaters als männliche Ansprechperson konfrontiert sei, eine wichtige zumindest derzeit unentbehrliche Unterstützung auf dem Weg in ein Erwachsenenleben dar. Die junge Freundin durchlebe derzeit eine Ausnahmesituation, bei der sie der Unterstützung des Revisionswerbers bedürfe. Es liege somit eine „außergewöhnliche Konstellation“ im Sinne der Entscheidung VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058, vor.
Zudem sei der Revisionswerber in seiner Heimatgemeinde sowohl beruflich als auch sozial sehr gut integriert, beherrsche weitgehend die deutsche Sprache und sei strafrechtlich unbescholten, sodass bei einer Interessen- und Güterabwägung zu Gunsten des Verbleibes des Revisionswerbers in Österreich zu entscheiden sei.
„14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen (‚marriage-based relationships‘) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen (‚de facto family ties‘), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte weder mit seiner Freundin zusammenwohnt noch gibt es gemeinsame Kinder. Auch besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Freundin. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist.„14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen (‚marriage-based relationships‘) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen (‚de facto family ties‘), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche , VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche , VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte weder mit seiner Freundin zusammenwohnt noch gibt es gemeinsame Kinder. Auch besteht keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Freundin. Im Lichte dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu qualifizieren ist.
15 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte bei einer österreichischen Familie wohnt, die ihn gleichsam als ‚Enkelsohn‘ aufgenommen habe, er aber finanziell unabhängig sei. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und der österreichischen Familie, bei der er wohnt, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.15 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche , VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche , VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte bei einer österreichischen Familie wohnt, die ihn gleichsam als ‚Enkelsohn‘ aufgenommen habe, er aber finanziell unabhängig sei. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Mitbeteiligten und der österreichischen Familie, bei der er wohnt, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen.
16 Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass sich der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG erst dreieinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat. Dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer (von nicht einmal fünf Jahren) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der durchzuführenden Interessenabwägung für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit den privaten Interessen des Mitbeteiligten am Verbleib in Österreich zu (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN).16 Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist festzuhalten, dass sich der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG erst dreieinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hat. Dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer (von nicht einmal fünf Jahren) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der durchzuführenden Interessenabwägung für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit den privaten Interessen des Mitbeteiligten am Verbleib in Österreich zu vergleiche , etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN).
17 Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, 18.9.2019, Ra 2018/18/0246 und Ra 2018/18/0212 sowie VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).17 Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche , etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, 18.9.2019, Ra 2018/18/0246 und Ra 2018/18/0212 sowie VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
18 Zu Recht macht die Amtsrevision geltend, dass die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht decken. Das BVwG beschreibt den Mitbeteiligten in seiner Entscheidung unbestritten als fleißigen und arbeitswilligen, unbescholtenen jungen Mann, der innerhalb seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich Arbeit gefunden hat, soziale Kontakte zu hier dauerhaft Lebenden aufgenommen und die deutsche Sprache verhältnismäßig gut erlernt hat. Dass diese Integrationsschritte aber eine außergewöhnliche Konstellation bilden, lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212).18 Zu Recht macht die Amtsrevision geltend, dass die getroffenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Annahme einer außergewöhnlichen Integration im oben beschriebenen Sinne nicht decken. Das BVwG beschreibt den Mitbeteiligten in seiner Entscheidung unbestritten als fleißigen und arbeitswilligen, unbescholtenen jungen Mann, der innerhalb seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich Arbeit gefunden hat, soziale Kontakte zu hier dauerhaft Lebenden aufgenommen und die deutsche Sprache verhältnismäßig gut erlernt hat. Dass diese Integrationsschritte aber eine außergewöhnliche Konstellation bilden, lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen vergleiche , VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212).
19 Daran vermögen auch die Feststellungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis zur ‚Ausnahmesituation‘ seiner (bei ihrer Mutter lebenden) Freundin aufgrund des schweren Unfalls ihres Vaters nichts zu ändern, hat das BVwG doch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum deren ‚Ausnahmesituation‘ für den Mitbeteiligten als ‚außergewöhnliche‘, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende ‚Konstellation‘ iSd Rechtsprechung des VwGH zu werten wäre.
20 Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was einen Umstand darstellt, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration grundsätzlich relativiert (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Dies wird vom BVwG in seine weiteren Erwägungen nicht erkennbar einbezogen und nachvollziehbar gewichtet, wobei im Sinne der Revisionsbeantwortung die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten durchaus Berücksichtigung finden kann.20 Hinzu kommt, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, was einen Umstand darstellt, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration grundsätzlich relativiert vergleiche , etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Dies wird vom BVwG in seine weiteren Erwägungen nicht erkennbar einbezogen und nachvollziehbar gewichtet, wobei im Sinne der Revisionsbeantwortung die Minderjährigkeit des Mitbeteiligten durchaus Berücksichtigung finden kann.
21 Schließlich bleibt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis auch eine nachvollziehbare Abwägung der festgestellten privaten Interessen des Mitbeteiligten mit dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schuldig.“
Hieraus folgerte das BVwG unter Hinweis auf die bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, das Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet. Dabei verwies es insbesondere auf die nicht allzu lange Aufenthaltsdauer, den durchwegs unsicheren, auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gegründeten Aufenthalt sowie das Fehlen eines intensiven schützenswerten Privat- und Familienlebens.
Mit der Möglichkeit einer Reintegration in Afghanistan, wo der Revisionswerber aufgewachsen sei, die Landessprache beherrsche und über Arbeitserfahrung verfüge, sei insbesondere im Hinblick auf die in Österreich weiter gesammelte Berufserfahrung durch die Lehrausbildung zu rechnen.
Derartige Sachverhaltsänderungen werden aber auch in der Revision, die im Wesentlichen auf die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich (samt Erwerb eines Führerscheins), auf das Vorliegen - weiter verbesserter - ausgezeichneter Deutschkenntnisse sowie eine Intensivierung der Sozialkontakte verweist, nicht aufgezeigt.
Von daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass das BVwG vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausging und von der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung (im zweiten Rechtsgang) absah.
Wann die Integration eines Asylwerbers, der noch nicht fünf Jahre in Österreich aufhältig ist, als „derart herausragend zu bezeichnen ist“, dass ihm ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zuzuerkennen ist, ist schließlich stets eine Frage des Einzelfalles und kann nicht allgemein beantwortet werden.Wann die Integration eines Asylwerbers, der noch nicht fünf Jahre in Österreich aufhältig ist, als „derart herausragend zu bezeichnen ist“, dass ihm ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zuzuerkennen ist, ist schließlich stets eine Frage des Einzelfalles und kann nicht allgemein beantwortet werden.
Wien, am 25. März 2021
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210480.L00Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026