TE Vwgh Beschluss 2021/3/29 So 2021/02/0003

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2
VwGG §61 Abs3
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Antrag des R in W, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Köller im Verfahren zur Zl. Ra 2021/02/0004, betreffend Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe iA Aussetzung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe, den Aufschub des Strafvollzugs, Teilzahlung bzw. Zahlungsaufschub, Aufhebung bzw. Widerruf der Vorführung zum Strafantritt, iZshg Übertretung des FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2020, LVwG-S-1885/0001-2020, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 3. Juli 2020, mit welchem seine Anträge auf Aussetzung des Vollzuges einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie um Strafaufschub bzw. Zahlungsaufschub oder Teilzahlungsbewilligung abgewiesen und sein Antrag auf Aufhebung bzw Widerruf des Vorführungsbefehls zum Strafantritt zurückgewiesen worden waren, als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
2
Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2021 beantragte der Antragsteller u.a. die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, ohne dies weiter auszuführen und im Hinblick auf § 61 Abs. 3 VwGG näher zu begründen und ohne Beilage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses. Mit Verfahrensleitender Anordnung vom 12. Jänner 2021 wurde der Antragsteller unter Beischluss des erforderlichen Antragsformulars des Verwaltungsgerichtshofes und unter Rechtsbelehrung aufgefordert, binnen Frist zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde, ferner bekanntzugeben, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenannahmen bestritten würden und schließlich ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege vorzulegen.Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2021 beantragte der Antragsteller u.a. die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, ohne dies weiter auszuführen und im Hinblick auf Paragraph 61, Absatz 3, VwGG näher zu begründen und ohne Beilage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses. Mit Verfahrensleitender Anordnung vom 12. Jänner 2021 wurde der Antragsteller unter Beischluss des erforderlichen Antragsformulars des Verwaltungsgerichtshofes und unter Rechtsbelehrung aufgefordert, binnen Frist zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde, ferner bekanntzugeben, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenannahmen bestritten würden und schließlich ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege vorzulegen.
3
Mit am 1. Februar 2021 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 31. Jänner 2021 langte daraufhin das handschriftlich ausgefüllte Antragsformular ein, in dem die Ablehnung des Richters Mag. Dr. Köller mit der Begründung beantragt wird, „weil aus den bisherigen Entscheidungen erkennbar ist, dass dieser Richter mit einem path. Hass mich verfolgt und sämtliche Anträge ablehnt!“
4
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (unter anderem) zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (unter anderem) zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Ziffer 3,) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Ziffer 4,).
5
Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
6
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013; VwGH 29.5.2018, 2018/03/0002).Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann vergleiche , etwa VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013; VwGH 29.5.2018, 2018/03/0002).
7
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. wiederum VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013, mwN).Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten vergleiche , wiederum VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013, mwN).
8
Mit seinem pauschal gehaltenen und nicht näher substantiierten Vorbringen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
9
Der Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021020003.X00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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