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1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 20. Oktober 2020 legte das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern - im Beschwerdeverfahren - jeweils zur Last, diese hätten es als außenvertretungsbefugte Organe der W. Bauunternehmen GmbH & Co KG gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass jene Gesellschaft zumindest vom 1. März 2020 bis zum 4. März 2020 bei einer bestimmten Baustelle verunreinigte Baugrubenwässer in den St.-Bach abgeleitet habe; damit sei eine nach § 32 Abs. 2 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf den St.-Bach vorgenommen worden, ohne dass die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 20. Oktober 2020 legte das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern - im Beschwerdeverfahren - jeweils zur Last, diese hätten es als außenvertretungsbefugte Organe der W. Bauunternehmen GmbH & Co KG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass jene Gesellschaft zumindest vom 1. März 2020 bis zum 4. März 2020 bei einer bestimmten Baustelle verunreinigte Baugrubenwässer in den St.-Bach abgeleitet habe; damit sei eine nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf den St.-Bach vorgenommen worden, ohne dass die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei.
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Dadurch hätten die Revisionswerber § 32 Abs. 2 lit. a iVm § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 übertreten, weshalb über sie gemäß § 137 Abs. 2 WRG 1959 jeweils eine Geldstrafe von € 750 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 11 Stunden) verhängt wurde.Dadurch hätten die Revisionswerber Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 übertreten, weshalb über sie gemäß Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 jeweils eine Geldstrafe von € 750 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 11 Stunden) verhängt wurde. 3
Die Revision gegen diese Erkenntnisse ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
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Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Revisionswerber, der Baustellenleiter M. W. sei zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für einen sachlich und örtlich abgegrenzten Unternehmensbereich bestellt worden, zu dem auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des WRG 1959 gehöre, stellte das Verwaltungsgericht den Inhalt der betreffenden Meldung gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 iVm § 9 VStG an das Arbeitsinspektorat V. fest:Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Revisionswerber, der Baustellenleiter M. W. sei zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für einen sachlich und örtlich abgegrenzten Unternehmensbereich bestellt worden, zu dem auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des WRG 1959 gehöre, stellte das Verwaltungsgericht den Inhalt der betreffenden Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG an das Arbeitsinspektorat römisch fünf. fest:
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Darin sei M.W. als verantwortlicher Beauftragter (für die betreffende Baustelle) genannt. Zu seinem „sachlichen Zuständigkeitsbereich“ werde Folgendes angegeben: „Bauleiter, Abwicklung der Baustelle, Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften einschl. Vorschriften über die Arbeitszeiten und die Arbeitsruhe sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes.“
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - aus, in der erwähnten Urkunde sei gerade keine beispielhafte (demonstrative) Aufzählung von Verwaltungsvorschriften (dazu Hinweis u.a. auf VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167) enthalten, sondern eine abschließende (taxative) Bezeichnung einer Materie im weiteren Sinne („Arbeitnehmerschutzvorschriften“), die zweifellos weder alle bzw. alle maßgeblichen und anwendbaren Verwaltungsvorschriften miteinschließe noch - gegenständlich wesentlich - das WRG 1959 erfasse. Dem zum verantwortlichen Beauftragten bestellten M.W. seien daher die (gegenständlichen) Übertretungen des WRG 1959 nicht anzulasten, sodass es bei der Verantwortlichkeit der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufene Organe der W. Bauunternehmen GmbH & Co KG gemäß § 9 Abs. 1 VStG bleibe.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - aus, in der erwähnten Urkunde sei gerade keine beispielhafte (demonstrative) Aufzählung von Verwaltungsvorschriften (dazu Hinweis u.a. auf VwGH 14.7.2006, 2005/02/0167) enthalten, sondern eine abschließende (taxative) Bezeichnung einer Materie im weiteren Sinne („Arbeitnehmerschutzvorschriften“), die zweifellos weder alle bzw. alle maßgeblichen und anwendbaren Verwaltungsvorschriften miteinschließe noch - gegenständlich wesentlich - das WRG 1959 erfasse. Dem zum verantwortlichen Beauftragten bestellten M.W. seien daher die (gegenständlichen) Übertretungen des WRG 1959 nicht anzulasten, sodass es bei der Verantwortlichkeit der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufene Organe der W. Bauunternehmen GmbH & Co KG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG bleibe. 7
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revisionen behaupten die Revisionswerber, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der gegenständlichen Bestellung des M.W. zum verantwortlichen Beauftragten „die ständige Rechtsprechung des VwGH außer Acht“ gelassen; die Revisionswerber vermögen diese Behauptung allerdings nicht zu belegen:
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Nach dem in diesem Zusammenhang zuerst genannten Erkenntnis „VwGH 2010/03/00“ (gemeint wohl: VwGH 22.10.2012,
2010/03/0065) ist nicht etwa - wie die Revisionswerber nahelegen - alleine entscheidend, „dass sich die Bestellung auf die Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit bezieht“; vielmehr hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung das Erfordernis hervorgehoben, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass „kein Zweifel an deren Inhalt entsteht“. Gerade mit Zweifelsfragen der Auslegung der vorliegenden Bestellungsurkunde hatte sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zu befassen.
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Dem weiters ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 19. März 2013,
2011/02/0238, lagen Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zugrunde; die damals gegenständliche Bestellungsurkunde des verantwortlichen Beauftragten stellte zu dessen Verantwortlichkeit (u.a.) auf die „Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere aller Arbeitnehmer(schutz)vorschriften“, ab und war daher - augenfällig - weiter gefasst als die vorliegend entscheidende Bestellungsurkunde.
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Wenn die Revisionswerber schließlich - bloß schlagwortartig - unter Hinweis auf VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134, die „korrespondierende Anordnungsbefugnis“ (iSd § 9 Abs. 4 VStG) des verantwortlichen Beauftragten hervorheben, lassen sie außer Acht, dass der Gerichtshof in jenem Fall die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten verneinte, weil diesem nach der vorgelegten Urkunde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht übertragen werden sollte; im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht - wie oben (Rz 6) wiedergegeben - eine Bestellung des M.W. als Verantwortlichen für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften nicht angenommen.Wenn die Revisionswerber schließlich - bloß schlagwortartig - unter Hinweis auf VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134, die „korrespondierende Anordnungsbefugnis“ (iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG) des verantwortlichen Beauftragten hervorheben, lassen sie außer Acht, dass der Gerichtshof in jenem Fall die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten verneinte, weil diesem nach der vorgelegten Urkunde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht übertragen werden sollte; im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht - wie oben (Rz 6) wiedergegeben - eine Bestellung des M.W. als Verantwortlichen für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften nicht angenommen. 14
3.2. Im Übrigen ist nach gefestigter hg. Rechtsprechung die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen insofern nicht revisibel, als einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra2017/04/0001, mwN).3.2. Im Übrigen ist nach gefestigter hg. Rechtsprechung die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen insofern nicht revisibel, als einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche , etwa VwGH 1.2.2017, Ra2017/04/0001, mwN).
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Derartiges ist hier allerdings nicht der Fall.
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4. In den - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In den - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2021