1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion schuldig erachtet, als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet zu haben. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das dort angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das dort angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
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Nach der Begründung habe dem Mitbeteiligten ein Organ der Straßenaufsicht die Bezahlung einer Geldstrafe von € 35,-- mittels Organstrafverfügung angeboten, was dem Mitbeteiligten mangels ausreichendem Bargeld nicht möglich gewesen sei. Das Organ der Straßenaufsicht habe dies als Zahlungsverweigerung aufgefasst und eine Anzeige erstattet, wofür dem Mitbeteiligten eine Strafe von € 50,-- vorgeschrieben worden sei. Eine Zahlungsunwilligkeit des Mitbeteiligten könne nicht festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht stützte sich das Verwaltungsgericht auf VwGH 22.3.1991,
86/18/0279, wonach in solchen Fällen bei grundsätzlicher Zahlungswilligkeit eine Anzeige unzulässig sei.
7
Als zulässig erachtet die revisionswerbende Amtspartei die Revision, weil „zwar augenscheinlich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [bestehe], die jedoch bei genauer Betrachtung auf einer nicht mehr geltenden Rechtsgrundlage beruht, weshalb im Ergebnis der Beurteilung keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage auf Basis des derzeit geltenden, einschlägigen Rechts besteht.“
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Wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision Bezug auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genommen, hat die revisionswerbende Partei unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243, mwN).Wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision Bezug auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genommen, hat die revisionswerbende Partei unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243, mwN).
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Behauptet die revisionswerbende Partei im nächsten Schritt, die - nicht näher dargestellte - Judikatur gelte wegen Austauschs der Rechtsgrundlage ohnehin nicht mehr, weshalb quasi keine Judikatur vorliege, liegt es an der revisionswerbenden Partei, einerseits diese Rechtsgrundlagen darzustellen und andererseits anhand der konkreten darauf bezogenen Judikatur darzulegen, inwiefern diese Judikatur auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsgrundlage nicht mehr anzuwenden sei.
10
Dies alles ist der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb darin keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Dies alles ist der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb darin keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2021