RS Vwgh 2008/3/6 2004/09/0061

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Das DMSG unterscheidet in § 1 Abs. 3 grundsätzlich zwischen Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Mehrheiten von unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (Einzeldenkmale). Nach dieser Bestimmung können Haupt- und Nebengebäude (zusammen) nicht als Ensembles sondern als ein Einzeldenkmal angesehen werden. Die Überlegung des Beschwerdeführers, dass eine Teilunterschutzstellung nur Teile des Haupthauses (der Villa) betreffen könne, trifft daher nicht zu. Vielmehr ist dem Spruch des - im angefochtenen Bescheid verwiesenen - Bescheides der Behörde erster Instanz im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der angefochtene Bescheid "ausschließlich auf die Unterschutzstellung der gegenständlichen Villa ohne die im Amtssachverständigengutachten genannten Nebenobjekte bezieht", die gegenständliche Unterschutzstellung betrifft "jedenfalls das gesamte Gebäude" der Villa ohne Einbeziehung von Parkanlagen oder andern Bauwerken. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid daher so gestellt, als wenn die Villa als Einzelobjekt gemäß § 1 Abs. 1 DMSG unter Schutz gestellt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004090061.X03

Im RIS seit

11.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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