TE Vwgh Erkenntnis 2021/3/30 Ra 2020/19/0048

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Veröffentlicht am 30.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M S in F, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019, W241 2194548-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 19. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab er an, Christ zu sein. Schon bevor er Christ geworden sei, habe er eine Abneigung gegen den Islam gehabt. Durch Gespräche mit einem Studienkollegen, der Christ sei, habe er mitbekommen, dass es im Christentum nicht um „Krieg und Vergeltung“, sondern um „Liebe und Vergebung“ gehe. Durch den Studienkollegen seien ihm Mitglieder einer Hauskirche vorgestellt worden, die er in der Folge immer wieder besucht habe. Er habe immer ein Kreuz unter dem Hemd getragen. Eines Tages sei er von der Polizei angehalten worden, diese habe ihm das Kreuz abgenommen. Er sei verhört und geschlagen worden. Die Polizei habe wissen wollen, zu welcher Kirche er gehe, wer dort Priester sei und ob der Revisionswerber seine Religion geändert habe. Danach hätten sie ihn vor Gericht gestellt, wo ihm die gleichen Fragen gestellt worden seien. Ein Religionswechsel habe allerdings nicht bewiesen werden können. Nach einiger Zeit habe er die Hauskirche wieder besucht. Während einer Vorlesung an der Universität seien der Revisionswerber und ein anderer - ebenfalls bei der Hauskirche tätig gewesener - Studienkollege aufgefordert worden, sich bei der Sittenpolizei zu melden. Als die Polizei die Universität betreten habe, sei der Revisionswerber geflüchtet. In Österreich sei er nach einem Vorbereitungskurs getauft worden.

2
Mit Bescheid vom 6. April 2018 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, und setzte eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest.
3
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber unter anderem vor, dass es ihm im Iran nicht möglich sei, seine religiöse Überzeugung frei auszuleben. In Österreich könne er seinen Glauben hingegen praktizieren. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sofort den Kontakt mit einer Kirchengemeinde gesucht. Nach Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses sei er am 13. August 2017 getauft worden. Im Fall einer Rückkehr in den Iran befürchte er, auf Grund seines christlichen Glaubens und dem Abfall vom Islam verfolgt, misshandelt und ermordet zu werden.
4
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 8. Mai 2019 eine mündliche Verhandlung durch und befragte den Revisionswerber zu seiner Glaubensausübung und stellte ihm darüber hinaus mehrere Wissensfragen betreffend das Christentum und die christlichen Grundwerte.
5
Mit dem Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem Erkenntnis vom 18. Dezember 2019 wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

In seiner Begründung führte das BVwG im Wesentlichen aus, es habe sich im gesamten Verfahren zwar eine distanzierte Haltung des Revisionswerbers zum Islam gezeigt. Er sei auch getauft und besuche regelmäßig den Gottesdienst. Eine Hinwendung zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung habe der Revisionswerber jedoch nicht glaubhaft machen können. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich ernsthaft mit den christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und sich dem christlichen Glauben zugewandt habe. Bei der behaupteten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion.

Das Ergebnis der Befragung des Revisionswerbers zu seiner Spiritualität sei nicht überzeugend und sein Wissen über wesentliche Inhalte des christlichen Glaubens stelle sich als teilweise lückenhaft dar. Er verfüge zwar über gewisse Kenntnisse einzelner Glaubensinhalte, weise jedoch Lücken auf, die sich bei einem Christen, der sich seit fast drei Jahren mit dem Glauben beschäftige, regelmäßig in der Bibel lese und Bibelkurse besuche, nicht erklären ließen. Er weise nur beschränkte Kenntnisse über die christliche Kirche und der damit in Zusammenhang stehenden Personen auf. Er habe weder den Gründer der Kirche benennen können noch sei ihm der Name „Paulus“ sowie dessen Bekehrung zum Christentum geläufig. Zudem seien dem Revisionswerber einige bedeutende und einprägsame Ereignisse, die sich im Rahmen der Passionsgeschichte zugetragen hätten, unbekannt gewesen. Er habe weder gewusst, dass Jesus von Judas durch einen Kuss verraten worden sei, noch, was die Folge der Verleugnung Jesu durch Petrus gewesen sei. Auch den Grund für das Wundmal Jesu an dessen Seite habe der Revisionswerber nicht benennen können, obwohl dies einen zentralen Teil der Leidensgeschichte darstelle. Gegen die Behauptung, dass sich der Revisionswerber regelmäßig und intensiv mit den Inhalten der Bibel auseinandersetze, spreche auch dessen Unwissen bezüglich der darin enthaltenen Gleichnisse, die Jesus seinen Jüngern erzählt habe. Zwar kenne er das Gleichnis vom Senfkorn, weitere wichtige und bekannte Gleichnisse seien ihm jedoch unbekannt gewesen.

Ferner wäre zu erwarten, dass ein soeben getaufter, gläubiger Christ, der sich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe, bemüht sei, zu Ostern wenigstens einmal den Gottesdienst zu besuchen. Gerade in der für Christen so wichtigen Osterzeit sei der Besuch des Gottesdienstes von großer Bedeutung und die Abwesenheit des Revisionswerbers unterstreiche sein Desinteresse an einer tatsächlichen Konversion.

Auch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen lasse den Schluss zu, dass die Motivation des Revisionswerbers, sich näher mit dem Christentum auseinanderzusetzen und christliche Glaubensinhalte zu verinnerlichen, teilweise beschränkt sei. So habe der Zeuge angegeben, dass der Revisionswerber die vom Richter gestellten Fragen hätte beantworten können müssen, zumal in der Pfarrgemeinde regelmäßig über die Evangelien gesprochen werde und der Revisionswerber bereits sechs Mal einen Film über Jesus gesehen habe. Dass der Revisionswerber dennoch so große Wissenslücken aufweise, sei als Zeichen dafür zu werten, dass bei ihm kein wirkliches Interesse am christlichen Glauben bestehe und die Konversion lediglich aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei. Zusammengefasst habe der Revisionswerber trotz des regelmäßigen Kirchenbesuches, des Besuches der Bibelrunde und der Mitnahme eines anderen Asylwerbers in seine Kirchengemeinde nicht glaubhaft gemacht, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert sei. Daran ändere auch die Einschätzung des Zeugen nichts, der im Wesentlichen die Kirchenbesuche und Besuche der Bibelstunde bestätigt habe und den Revisionswerber ohne tiefergreifende Begründung als Teil der Kirche bezeichnet habe. Die Ausführungen des Revisionswerbers in Zusammenhang mit dem von ihm in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindruck würden zeigen, dass beim Revisionswerber von einer Verwurzelung des christlichen Glaubens, die wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei, keine Rede sein könne. Auch habe dieser nicht glaubhaft vermitteln können, dass er den inneren Entschluss gefasst habe, nach dem christlichen Glauben zu leben und entschlossen sei, dies nach einer Rückkehr in den Iran auch weiterhin zu tun und weiterhin zur Schau zu tragen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Konversion des Revisionswerbers nur erfolgt sei, um sich den Status eines Asylberechtigten und ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Rechtlich folgerte das BVwG, dass es sich beim Revisionswerber um eine Person handle, die nur zum Schein konvertiert sei, sodass daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne.

6
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter anderem - geltend macht, dass die Beweiswürdigung des BVwG gravierend mangelhaft sei. Das BVwG habe wesentliche Aussagen des Revisionswerbers bzw. wesentliche Umstände stillschweigend übergangen. So sei die Beweiswürdigung des BVwG, wonach es sich angesichts mangelhafter Kenntnisse des Christentums als nicht glaubhaft erweise, dass der Revisionswerber tatsächlich auf Grund eines inneren Willensentschlusses konvertiert sei, nicht nachvollziehbar. Fragen nach den Unterschieden zwischen Islam und Christentum habe der Revisionswerber sehr detailliert beantwortet. Er habe den Unterschied zwischen Katholiken und Protestanten im Detail und in einer Art und Weise erklären können, wie es den meisten Katholiken nicht gelingen würde. Auch sonst habe der Revisionswerber die an ihn gerichteten Fragen detailliert beantwortet und weit mehr Kenntnisse als ein durchschnittlicher österreichischer Katholik offenbart.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.9.2020, Ra 2020/19/0145).Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 25.9.2020, Ra 2020/19/0145).
10
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0711, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0711, mwN).
11
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0376, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0376, mwN).
12
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. erneut VwGH Ra 2019/19/0376, mwN).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , erneut VwGH Ra 2019/19/0376, mwN).
13
Im vorliegenden Fall verneinte das BVwG eine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zum Christentum und führte dazu unter anderem ins Treffen, dass sich das Wissen des Revisionswerbers über wesentliche Inhalte des christlichen Glaubens als teilweise lückenhaft dargestellt habe und er nur beschränkte Kenntnisse über die christliche Kirche und der damit in Zusammenhang stehenden Personen aufweise. So habe der Revisionswerber weder den Gründer der Kirche benennen können noch sei ihm der Name Paulus geläufig. Ebenso habe er nicht gewusst, dass Jesus von Judas durch einen Kuss verraten worden sei oder was die Folge der Verleugnung Jesu durch Petrus gewesen sei. Auch den Grund für das Wundmal Jesu an dessen Seite habe der Revisionswerber nicht benennen können. Gegen die Behauptung, dass sich der Revisionswerber regelmäßig und intensiv mit den Inhalten der Bibel auseinandersetze, spreche auch dessen Unwissen bezüglich der darin enthaltenen Gleichnisse, die Jesus seinen Jüngern erzählt habe. Zwar sei vom Revisionswerber das Gleichnis vom Senfkorn erwähnt worden, wichtige Gleichnisse wie jenes vom verlorenen Sohn oder jenes vom verlorenen Schaf habe er jedoch nicht gekannt.
14
Bei dieser Beurteilung - die auch auf einer teilweise überzogenen Erwartungshaltung an das diesbezügliche Wissen des Revisionswerbers beruht - blendet das BVwG jedoch aus, dass der Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem die Zehn Gebote bzw. deren Überbringung durch Moses, den Täufer von Jesus, die dreimalige Verleugnung des Petrus, den Verrat durch Judas, die fünf Wunden von Jesus, die vier Evangelisten und einige Wunder von Jesus habe nennen können. Dem Verhandlungsprotokoll des BVwG ist überdies zu entnehmen, dass der Revisionswerber auch wusste, dass Pfingsten sieben Wochen nach der Auferstehung Christus von den Toten stattfindet und zu Pfingsten der Heilige Geist zu den Jüngern gekommen sei. Dies wurde vom BVwG ebenfalls nicht berücksichtigt.

Schließlich übersieht das BVwG, dass der Revisionswerber bereits in der Einvernahme vor dem BFA nicht bloß rudimentäres Wissen zum Christentum gezeigt hat und die an ihn gestellten Fragen im Wesentlichen klar beantworten konnte.

15
Das BVwG hätte jedenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung bei der Prüfung einer Scheinkonversion nicht schlichtweg einzelne Aussagen des Revisionswerbers ausblenden dürfen.
16
Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung des BVwG bei Vermeidung der zuvor angeführten unsachlichen Begründungselemente hätte anders ausfallen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung des BVwG bei Vermeidung der zuvor angeführten unsachlichen Begründungselemente hätte anders ausfallen können, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
17
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190048.L00

Im RIS seit

30.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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