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Mit dem in Revision gezogenem Beschluss vom 10. September 2020, der dem Revisionswerber am 23. September 2020 zugestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Mit dem in Revision gezogenem Beschluss vom 10. September 2020, der dem Revisionswerber am 23. September 2020 zugestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
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Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020, Ra 2020/08/0167-6, hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers, ihm Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewilligen, als verspätet zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2021 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Verfahrenshilfe.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Februar 2021 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2020 ein. Zur Rechtzeitigkeit seiner Revision wird ausgeführt, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2020, mit dem keine Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, sei ihm am 28. Dezember 2020 zugestellt worden.
Zu Spruchpunkt 1.:
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Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 45 VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach § 45 Abs. 6 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0220, mwN).Eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Paragraph 45, VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Paragraph 45, Absatz 6, VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, VwGG) nicht zulässig ist vergleiche , VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0220, mwN). 6
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 4 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2.:
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
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Der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2020 wurde dem Revisionswerber unstrittig am 23. September 2020 zugestellt. Soweit der Revisionswerber meint, die Revisionsfrist habe mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020 neu zu laufen begonnen, übersieht er, dass § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe - somit im Fall einer meritorischen Entscheidung über den Antrag - gilt. Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe dagegen - wie im vorliegenden Fall - zurückgewiesen, wird dadurch kein neuerlicher Lauf der Revisionsfrist ausgelöst (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0148; 18.11.2020, Ra 2019/18/0543; jeweils mwN).Der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2020 wurde dem Revisionswerber unstrittig am 23. September 2020 zugestellt. Soweit der Revisionswerber meint, die Revisionsfrist habe mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2020 neu zu laufen begonnen, übersieht er, dass Paragraph 26, Absatz 3, VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe - somit im Fall einer meritorischen Entscheidung über den Antrag - gilt. Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe dagegen - wie im vorliegenden Fall - zurückgewiesen, wird dadurch kein neuerlicher Lauf der Revisionsfrist ausgelöst vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2019/11/0148; 18.11.2020, Ra 2019/18/0543; jeweils mwN). 9
Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen der nicht eingehaltenen Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigt sich.Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen der nicht eingehaltenen Vorschriften über Form und Inhalt der Revision erübrigt sich.
Wien, am 30. März 2021