1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte mit Schreiben vom 28. August 2020 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das - in einer Angelegenheit betreffend die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen ergangene - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 17. Juli 2020.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte mit Schreiben vom 28. August 2020 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das - in einer Angelegenheit betreffend die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen ergangene - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 17. Juli 2020.
2
Mit Beschluss vom 29. September 2020, Ra 2020/22/0190-4, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe. Mit Bescheid des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 12. Oktober 2020 wurde der nunmehrige Rechtsvertreter des Revisionswerbers zum Verfahrenshelfer bestellt. Aus dem ebenfalls dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Zustellnachweis ergibt sich, dass dieser Bescheid dem Verfahrenshelfer am 15. Oktober 2020 zugestellt wurde.
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Die am 26. November 2020 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2020, Ra 2020/22/0190-16, zuständigkeitshalber dem BVwG übermittelt.
4
Am 27. November 2020 brachte der Revisionswerber beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist - verbunden mit der außerordentlichen Revision - ein.
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Mit Beschluss vom 30. November 2020, Zl. I408 2232950-1/15E, dem Verfahrenshelfer laut Verfahrensakt am 1. Dezember 2020 zugestellt, wies das BVwG den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gemäß § 46 VwGG ab. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 17. Juli 2020 wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom BVwG mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 vorgelegt. Eine Revision gegen den zitierten Beschluss des BVwG vom 30. November 2020 ist nicht zur Vorlage gebracht worden.Mit Beschluss vom 30. November 2020, Zl. I408 2232950-1/15E, dem Verfahrenshelfer laut Verfahrensakt am 1. Dezember 2020 zugestellt, wies das BVwG den Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, VwGG ab. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 17. Juli 2020 wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom BVwG mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 vorgelegt. Eine Revision gegen den zitierten Beschluss des BVwG vom 30. November 2020 ist nicht zur Vorlage gebracht worden.
6
Ausgehend von der (gemäß § 26 Abs. 3 VwGG maßgeblichen) Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsvertreters zum Verfahrenshelfer am 15. Oktober 2020 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 26. November 2020.Ausgehend von der (gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG maßgeblichen) Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsvertreters zum Verfahrenshelfer am 15. Oktober 2020 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 26. November 2020.
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Die Revision erweist sich als verspätet, weil sie am letzten Tag der Revisionsfrist beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Wird die Revision bei einer (für die Einbringung) unzuständigen Stelle eingebracht, so ist die Revisionsfrist nur dann gewahrt, wenn sie von dieser Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0237, Rn. 5, mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Beim insoweit (gemäß § 25a Abs. 5 VwGG) zuständigen BVwG wurde die Revision erst am 27. November 2020 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht.Die Revision erweist sich als verspätet, weil sie am letzten Tag der Revisionsfrist beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Wird die Revision bei einer (für die Einbringung) unzuständigen Stelle eingebracht, so ist die Revisionsfrist nur dann gewahrt, wenn sie von dieser Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0237, Rn. 5, mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Beim insoweit (gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG) zuständigen BVwG wurde die Revision erst am 27. November 2020 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht.
8
Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2021