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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §94 Abs4;Rechtssatz
Von der von der Beamtin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der Suspendierung, der in deren Gefolge ex lege eintretenden Bezugskürzung und dem daran anschließenden Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung dieser Bezugskürzung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (vgl. § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung). Demnach kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK im Verfahren über den im Gefolge einer auf Grund einer Suspendierung ex lege erfolgten Bezugskürzung gestellten Antrag auf Aufhebung bzw. Verminderung eben dieser Bezugskürzung nicht zur Anwendung (Hinweis E 6. September 2007, Zl. 2007/09/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090142.X08Im RIS seit
11.04.2008Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011