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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte bereits früher (unter einem anderen Namen) zwei Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die erfolglos blieben. Mit dem - insoweit zeitlich zuletzt ergangenen - Erkenntnis vom 29. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Juni 2016, mit dem der (erste Folge-)Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden war, als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 2020, Ra 2020/14/0025, zurückgewiesen.
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Der Revisionswerber verließ daraufhin Österreich. Am 28. Oktober 2020 stellte er hier - nach Rücküberstellung von Frankreich nach Österreich - neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (zweiten Folge-)Antrag mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den (zweiten Folge-)Antrag mit Bescheid vom 29. Dezember 2020 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0342, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0342, mwN).
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In der Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten, dass ihm „der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Herkunftsstaates wegen Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG den Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘ bzw. ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zuerkannt“ werde, verletzt.In der Revision wird unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten, dass ihm „der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Herkunftsstaates wegen Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG den Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘ bzw. ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zuerkannt“ werde, verletzt.
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In diesen Rechten konnte der Revisionswerber von vornherein nicht verletzt werden.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der hier gegenständliche Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt daher insoweit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Teils des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in den als Revisionspunkten genannten Rechten auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz nicht verletzt werden (vgl. auch dazu VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0342, mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der hier gegenständliche Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt daher insoweit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Teils des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in den als Revisionspunkten genannten Rechten auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz nicht verletzt werden vergleiche , auch dazu VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0342, mwN).
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Weiters wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abgesprochen (vgl. dazu, dass nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen ist, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt wird, VwGH 3.9.2020, Ra 2020/19/0135 und 0163, mwN).Weiters wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 abgesprochen vergleiche , dazu, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen ist, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz für auf Dauer unzulässig erklärt wird, VwGH 3.9.2020, Ra 2020/19/0135 und 0163, mwN).
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dem Revisionswerber vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Vorbringen in nicht unvertretbarer Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat und die Revision ansonsten keine Ausführungen zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK enthält, auch nicht gelingt, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun.Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dem Revisionswerber vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Vorbringen in nicht unvertretbarer Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat und die Revision ansonsten keine Ausführungen zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK enthält, auch nicht gelingt, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun.
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Die Revision eignet sich allerdings nach dem Gesagten schon infolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung im Sinn des 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung. Sie war daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision eignet sich allerdings nach dem Gesagten schon infolge des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung im Sinn des 34 Absatz eins, VwGG nicht zu ihrer Behandlung. Sie war daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2021