TE Vwgh Erkenntnis 2021/4/6 Ra 2021/18/0036

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Veröffentlicht am 06.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der P N, in Wien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2020, W161 2181938-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige aus Kabul, stellte am 29. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu führte sie im Laufe des Verfahrens aus, sie sei Mutter von insgesamt acht Kindern. Ihr Ehemann sei vor vielen Jahren von den Taliban verschleppt worden und seither verschwunden. Einige ihrer Kinder hielten sich als Asylberechtigte in Österreich und in Deutschland auf. Für ihre Flucht sei letztlich ausschlaggebend gewesen, dass ein „mächtiger Mann“ eine ihrer Töchter gegen deren Willen habe heiraten wollen und ihre Familie wegen der Weigerung, der Eheschließung zuzustimmen, mit dem Tod bedroht habe. Außerdem gehöre die Revisionswerberin zum Personenkreis der „westlich orientierten“ bzw. besonders vulnerablen Frauen. Sie sei verwitwet und wäre in Afghanistan alleinstehend (alle ihre Kinder mit Ausnahme zweier verheirateter Töchter lebten nun im Ausland). Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für sie existenzbedrohend.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28. November 2017 ab. In Abänderung des verwaltungsbehördlichen Bescheids stellte das BVwG jedoch fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte der Revisionswerberin den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3
Begründend erachtete das Verwaltungsgericht das Fluchtvorbringen der Bedrohung durch einen „mächtigen Mann“ aus näher dargestellten Gründen für nicht glaubhaft. Bei der Revisionswerberin handle es sich um keine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sei. Sie habe während des Aufenthalts in Österreich auch keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Ihr Leben in Österreich unterscheide sich nicht wesentlich von jenem in Afghanistan. Vielmehr sei die Revisionswerberin schon in Afghanistan (Kabul) ihrem Beruf als Schneiderin/Köchin nachgegangen und sie habe ohne Ehemann bzw. lediglich mit Unterstützung ihrer Geschwister für ihre Kinder gesorgt.
4
In der Beweiswürdigung führte das BVwG unter anderem aus, es sei in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstanden, dass die Revisionswerberin in Afghanistan im Rahmen der gesellschaftlichen Usancen vor Ort ein in gewisser Weise weltoffenes Leben habe führen können. Dies deshalb, da sie laut ihren eigenen Angaben - nach dem Verschwinden ihres Ehemannes vor mehr als 10 Jahren - mit ihren Kindern (abgesehen von der Unterstützung durch ihre Geschwister) auf sich allein gestellt und in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Revisionswerberin sei einer Arbeit als Köchin und Näherin/Schneiderin nachgegangen. Auch der Umstand, dass sie ihren Kindern eine Schul- bzw. Universitätsausbildung ermöglicht habe, sei ein starkes Indiz für eine bereits in Afghanistan in gewisser Weise praktizierte Weltoffenheit. Trotzdem seien im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Revisionswerberin eine („westliche“) Lebensweise führe, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Ihr sei daher kein Asyl zu gewähren. Auch subsidiärer Schutz komme nicht in Betracht, weil sie bei Rückkehr nach Kabul eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit bei ihrer Kernfamilie vorfinde, arbeitsfähig sei und aufgrund von Synergieeffekten im Familienverband für ihr Auskommen und Fortkommen gesorgt sei. Insgesamt bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Revisionswerberin bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Aufgrund der sehr innigen Beziehung zu ihrer Tochter Tamara, der unter einem Asyl gewährt worden sei, sei jedoch eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin zur Wahrung ihres Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig und es sei ihr ein entsprechender Aufenthaltstitel zu gewähren.In der Beweiswürdigung führte das BVwG unter anderem aus, es sei in der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstanden, dass die Revisionswerberin in Afghanistan im Rahmen der gesellschaftlichen Usancen vor Ort ein in gewisser Weise weltoffenes Leben habe führen können. Dies deshalb, da sie laut ihren eigenen Angaben - nach dem Verschwinden ihres Ehemannes vor mehr als 10 Jahren - mit ihren Kindern (abgesehen von der Unterstützung durch ihre Geschwister) auf sich allein gestellt und in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Revisionswerberin sei einer Arbeit als Köchin und Näherin/Schneiderin nachgegangen. Auch der Umstand, dass sie ihren Kindern eine Schul- bzw. Universitätsausbildung ermöglicht habe, sei ein starkes Indiz für eine bereits in Afghanistan in gewisser Weise praktizierte Weltoffenheit. Trotzdem seien im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Revisionswerberin eine („westliche“) Lebensweise führe, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Ihr sei daher kein Asyl zu gewähren. Auch subsidiärer Schutz komme nicht in Betracht, weil sie bei Rückkehr nach Kabul eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit bei ihrer Kernfamilie vorfinde, arbeitsfähig sei und aufgrund von Synergieeffekten im Familienverband für ihr Auskommen und Fortkommen gesorgt sei. Insgesamt bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Revisionswerberin bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Aufgrund der sehr innigen Beziehung zu ihrer Tochter Tamara, der unter einem Asyl gewährt worden sei, sei jedoch eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin zur Wahrung ihres Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig und es sei ihr ein entsprechender Aufenthaltstitel zu gewähren.
5
Gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht unter anderem geltend, die Begründung des BVwG, die Revisionswerberin habe in Afghanistan ein weltoffenes Leben führen können, treffe nicht zu. Sie sei nicht frei gewesen und habe nur mit ihrem Schwager als männlichem Familienhaupt leben können. Das BVwG habe die Revisionswerberin auch nicht befragt, wer nach dem Verschwinden des Ehemannes das Familienoberhaupt gewesen sei. Bei Rückkehr nach Afghanistan wäre die Revisionswerberin (wieder) von einem männlichen Oberhaupt abhängig. Eine eigene Unterkunft besitze sie nicht. Zu den Familien ihrer Töchter bestehe aufgrund des Aufenthalts im Westen kein derartiges Einvernehmen, dass sie dort aufgenommen würde. Sie wäre daher alleinstehend und ohne männlichen Schutz. So sei ihr als Frau ein Überleben in Afghanistan nicht möglich.
6
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8
Die Revision ist zulässig und begründet.
9
Das BVwG hat dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin zur Bedrohung durch einen „mächtigen Mann“ keinen Glauben geschenkt. Dies lässt die Revision unbekämpft. Als glaubhaft wurde vom Verwaltungsgericht hingegen befunden, dass der Ehemann der Revisionswerberin vor mehreren Jahren verschwunden ist und die Revisionswerberin sich seither - mehr oder weniger - allein um ihre insgesamt acht Kinder kümmern musste. Das BVwG hat der Revisionswerberin darüber hinaus einen Aufenthaltstitel in Österreich erteilt, um ihr inniges Familienleben insbesondere mit ihrer hier aufenthaltsberechtigten Tochter weiter führen zu können.
10
Im Revisionsverfahren ist strittig, ob der Revisionswerberin stattdessen eine Form des internationalen Schutzes hätte gewährt werden müssen, wobei die Revision Fragen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung der Revisionswerberin anspricht.
11
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Revisionswerberin für die Vergangenheit keine Verfolgungshandlungen wegen ihres Geschlechts geltend gemacht hat. Ihren Lebensalltag in Afghanistan hat sie dahingehend geschildert, nach dem Sturz des Taliban-Regimes als Schneiderin und Köchin gearbeitet und die davor vorgenommene Vollverschleierung in der Öffentlichkeit abgelegt zu haben. Dass sie persönlich - abseits der nicht geglaubten Bedrohung durch den verschmähten Brautwerber - jemals Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, ergab ihre Aussage nicht.
12
Auch der Vorwurf der Revision, das BVwG habe nicht geklärt, wer nach dem Verschwinden ihres Ehemannes die Rolle des Familienoberhaupts eingenommen habe, trifft nicht zu: Auf die diesbezügliche Frage des Gerichts antwortete die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung, diese Rolle habe sie gemeinsam mit ihrem Schwager eingenommen.
13
All das spricht für die Annahme des BVwG, dass die Revisionswerberin vor ihrer Flucht aus Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und ihre Existenz durch eigene Arbeit sichern konnte. Wenn die Revision kritisiert, dass das BVwG von einem „weltoffenen Leben“ der Revisionswerberin in Afghanistan ausgegangen sei, so ist ihr zu erwidern, dass das BVwG diese Aussage mit den in Afghanistan herrschenden gesellschaftlichen Usancen in Zusammenhang brachte und damit erkennbar lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Revisionswerberin im Vergleich zu anderen Frauen in Afghanistan ein relativ selbständiges Leben geführt hat. Insofern ist allerdings die Feststellung des BVwG, bei der Revisionswerberin handle es sich um keine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, zu relativieren, zumal die Revisionswerberin nach den Feststellungen des BVwG sich und ihre Kinder über viele Jahre allein versorgen musste und damit große Eigenständigkeit gezeigt haben dürfte.
14
Entscheidend ist jedoch, dass das BVwG die mögliche Gefährdung der Revisionswerberin bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der - im Vergleich zu ihrer Situation vor der Ausreise - geänderten Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt hat.
15
Zum einen befinden sich nunmehr die meisten engen Angehörigen der Revisionswerberin (darunter auch alle männlichen Kinder) nicht mehr in Afghanistan. Nach den Feststellungen des BVwG verblieben in Kabul lediglich ihre beiden verheirateten Töchter; weiters eine - ebenfalls verheiratete - Schwester. Dass die Revisionswerberin bei diesen Familien Aufenthalt nehmen und Schutz finden könnte, wird von der Revision massiv angezweifelt. Aber auch das BVwG geht nicht davon aus, dass die Revisionswerberin dort mehr als einen bloß vorübergehenden Aufenthalt finden würde. Die Revisionswerberin wäre daher als alleinstehende Frau anzusehen, die nach den einschlägigen Länderberichten und den vom BVwG selbst getroffenen Länderfeststellungen in der männerdominierten afghanischen Gesellschaft als besonders vulnerabel angesehen werden muss und unter Umständen auch asylrechtlichen Schutz benötigen könnte (vgl. in diesem Sinne etwa schon VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0402).Zum einen befinden sich nunmehr die meisten engen Angehörigen der Revisionswerberin (darunter auch alle männlichen Kinder) nicht mehr in Afghanistan. Nach den Feststellungen des BVwG verblieben in Kabul lediglich ihre beiden verheirateten Töchter; weiters eine - ebenfalls verheiratete - Schwester. Dass die Revisionswerberin bei diesen Familien Aufenthalt nehmen und Schutz finden könnte, wird von der Revision massiv angezweifelt. Aber auch das BVwG geht nicht davon aus, dass die Revisionswerberin dort mehr als einen bloß vorübergehenden Aufenthalt finden würde. Die Revisionswerberin wäre daher als alleinstehende Frau anzusehen, die nach den einschlägigen Länderberichten und den vom BVwG selbst getroffenen Länderfeststellungen in der männerdominierten afghanischen Gesellschaft als besonders vulnerabel angesehen werden muss und unter Umständen auch asylrechtlichen Schutz benötigen könnte vergleiche , in diesem Sinne etwa schon VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0402).
16
Zum anderen hat die Revisionswerberin mittlerweile ein Lebensalter erreicht, in dem von ihr nicht mehr ohne Weiteres erwartet werden kann, ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft selbständig zu erwirtschaften. Insofern greift die Überlegung des BVwG, die Revisionswerberin sei ihr Leben lang selbsterhaltungsfähig gewesen und werde es auch weiterhin sein, zu kurz.
17
Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses trägt daher die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz nicht und die Revision zeigt auf, dass diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt.
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
20
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180036.L00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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