TE Vwgh Erkenntnis 2021/4/6 Ra 2020/18/0510

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Veröffentlicht am 06.04.2021
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Index

E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
62011CJ0071 Y und ZVORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M S, vertreten durch Mag.a Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, W257 2159609-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni, beantragte am 7. November 2015 internationalen Schutz und brachte im Laufe des Verfahrens vor, zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Mai 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Mai 2017 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3
Begründend führte das BVwG zur Konversion zusammengefasst aus, der Revisionswerber interessiere sich seit dem Jahr 2016 für den christlichen Glauben, er habe diesen aber nicht verinnerlicht und der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Revisionswerbers geworden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Revisionswerber seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder diesen nach außen zur Schau tragen. Ihm drohe wegen der Konversion keine asylrelevante Verfolgung. Zum subsidiären Schutz stellte das BVwG fest, der Revisionswerber könne in seine Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage nicht ungefährdet zurückkehren. Ihm stehe aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in den afghanischen Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung.
4
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend macht, das BVwG habe in seiner Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen die Aussage eines näher genannten Zeugen, welcher die Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers bestätigt und durch eigene Wahrnehmungen untermauert habe, ignoriert. Es sei dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auch habe das BVwG die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative unzureichend begründet, weil es nur auf das Erkrankungsrisiko des Revisionswerbers an der derzeit herrschenden COVID-19-Pandemie eingegangen sei, die Auswirkungen dieser Pandemie auf die sozioökonomische Situation im Herkunftsstaat aber zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
5
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die Revision ist zulässig und begründet.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden. Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden.
9
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist.
10
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
11
Im gegenständlichen Fall brachte der Revisionswerber vor, sich in Österreich dem Christentum zugewandt zu haben und im November 2018 in einer Freikirche getauft worden zu sein.
12
Das BVwG gestand dem Revisionswerber zu, sich seit dem Jahr 2016 für das Christentum zu interessieren, zweifelte aber die Ernsthaftigkeit der Konversion an und verneinte deshalb eine asylrelevante Gefährdung bei Rückkehr nach Afghanistan.
13
In seiner Beweiswürdigung führte das BVwG mehrere Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers sprechen sollen. Zu Recht macht die Revision allerdings geltend, dass sich das BVwG dabei mit der Aussage des einvernommenen Zeugen S. welcher der Kirchengemeinde des Revisionswerbers angehört und nähere Angaben zum Engagement des Revisionswerbers in der Kirche und zu seinen Wahrnehmungen über die Ernsthaftigkeit von dessen Konversion gemacht hatte, überhaupt nicht beschäftigt hat.
14
Die Beweiswürdigung des BVwG unterliegt zwar nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. dazu etwa - ebenfalls einen Konversionsfall aus dem Iran betreffend -VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN).Die Beweiswürdigung des BVwG unterliegt zwar nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , dazu etwa - ebenfalls einen Konversionsfall aus dem Iran betreffend -VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN).
15
Die Anforderung, sich mit allen für und gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens sprechenden Umstände auseinanderzusetzen, hat das BVwG durch das stillschweigende Übergehen der genannten Zeugenaussage, nicht erfüllt.
16
Hinzu kommt, dass das angefochtene Erkenntnis auch in Bezug auf die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes Begründungsmängel aufweist, die von der Revision zutreffend geltend gemacht werden. So hat sich das BVwG mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Rückkehrsituation in eine der als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogenen afghanischen Städte nur unzureichend beschäftigt. Insbesondere hat das BVwG seine rechtlichen Erwägungen, dem Revisionswerber stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif offen, ohne jegliche Bezugnahme auf die zuvor getroffenen Länderfeststellungen vorgenommen, in denen von Verkehrsbeschränkungen im Lockdown und massiven Auswirkungen der Pandemie insbesondere auf die Wohn- und Arbeitsplatzsituation die Rede ist (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0305).Hinzu kommt, dass das angefochtene Erkenntnis auch in Bezug auf die Nichtgewährung des subsidiären Schutzes Begründungsmängel aufweist, die von der Revision zutreffend geltend gemacht werden. So hat sich das BVwG mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Rückkehrsituation in eine der als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht gezogenen afghanischen Städte nur unzureichend beschäftigt. Insbesondere hat das BVwG seine rechtlichen Erwägungen, dem Revisionswerber stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif offen, ohne jegliche Bezugnahme auf die zuvor getroffenen Länderfeststellungen vorgenommen, in denen von Verkehrsbeschränkungen im Lockdown und massiven Auswirkungen der Pandemie insbesondere auf die Wohn- und Arbeitsplatzsituation die Rede ist vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0305).
17
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. April 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180510.L00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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