TE Vwgh Beschluss 2021/4/7 Ra 2019/11/0213

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15
JSchG Stmk 2013 §26 Abs2 Z5
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Oktober 2019, Zl. LVwG 30.26-2239/2019-10, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes (mitbeteiligte Partei: P M in S, vertreten durch die Sudi Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2
Am 21. März 2019 wurde in einem bestimmten Gastgewerbebetrieb einer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kundin im Zusammenhang mit einem zu behördlichen Kontrollzwecken getätigten Testkauf von der Mitbeteiligten ein alkoholisches Getränk ausgeschenkt. Die Mitbeteiligte war zum Tatzeitpunkt zur verantwortlichen Beauftragten des die Gastwirtschaft betreibenden Vereins bestellt, wobei dieser über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ verfügte. Laut der Bestellungsurkunde umfasste der sachliche Zuständigkeitsbereich der Mitbeteiligten die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften unter anderem im Zusammenhang mit Jugendschutz und Alkoholausschank.
3
1.2. Mit Straferkenntnis des Revisionswerbers vom 12. August 2019 wurde der Mitbeteiligten aufgrund dieses Sachverhalts die Abgabe von Alkohol an eine jugendliche Person angelastet und über sie wegen Verletzung der §§ 27 Abs. 2 Z 7 iVm. 18 Abs. 4 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz (StJG) gemäß § 27 Abs. 3 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.1.2. Mit Straferkenntnis des Revisionswerbers vom 12. August 2019 wurde der Mitbeteiligten aufgrund dieses Sachverhalts die Abgabe von Alkohol an eine jugendliche Person angelastet und über sie wegen Verletzung der Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit 18 Absatz 4, Steiermärkisches Jugendschutzgesetz (StJG) gemäß Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
4
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Strafbescheid Folge, behob die bekämpfte Entscheidung und stellte das Strafverfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
5
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, G 16/10, festgehalten, dass die Regelung des Verbots des Alkoholausschanks an Jugendliche im Rahmen von Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) zu unterstellen sei. Sie falle daher nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes. § 18 Abs. 4 StJG habe insofern klarstellenden Charakter, als dieser darauf verweise, dass die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung betreffend die Abgabe und den Ausschank alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unberührt blieben. Auch bestimme § 26 Abs. 2 Z 5 StJG, dass - sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen - diesbezüglich die gewerberechtlichen Bestimmungen gelten würden.In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, G 16/10, festgehalten, dass die Regelung des Verbots des Alkoholausschanks an Jugendliche im Rahmen von Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes“ (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zu unterstellen sei. Sie falle daher nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes. Paragraph 18, Absatz 4, StJG habe insofern klarstellenden Charakter, als dieser darauf verweise, dass die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung betreffend die Abgabe und den Ausschank alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unberührt blieben. Auch bestimme Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, StJG, dass - sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen - diesbezüglich die gewerberechtlichen Bestimmungen gelten würden.
6
Wenn demnach - wie im vorliegenden Fall - der Ausschank von Alkohol an einen Jugendlichen im Rahmen der Gewerbeordnung bzw. in einem Gewerbebetrieb erfolge, so würden die gewerberechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Mitbeteiligte habe als verantwortliche Beauftragte der gewerberechtlichen Geschäftsführerin (allenfalls) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 114 GewO 1994 verwirklicht, die als speziellere Bestimmung der Strafnorm des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes vorgehe. Eine Änderung der Tatumschreibung sei mangels Vorhalts der Tatbestandsmerkmale des § 114 GewO 1994 im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich.Wenn demnach - wie im vorliegenden Fall - der Ausschank von Alkohol an einen Jugendlichen im Rahmen der Gewerbeordnung bzw. in einem Gewerbebetrieb erfolge, so würden die gewerberechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Mitbeteiligte habe als verantwortliche Beauftragte der gewerberechtlichen Geschäftsführerin (allenfalls) eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 114, GewO 1994 verwirklicht, die als speziellere Bestimmung der Strafnorm des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes vorgehe. Eine Änderung der Tatumschreibung sei mangels Vorhalts der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 114, GewO 1994 im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich.
7
Das Straferkenntnis sei daher zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Das Straferkenntnis sei daher zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
8
3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde.
9
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
10
4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
4.2. Die außerordentliche Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob neben dem Gewerbetreibenden bzw.dessen gewerberechtlichem Geschäftsführer, die im Falle des Alkoholausschanks an Jugendliche nach der GewO 1994 strafbar seien, auch die Bediensteten des Gewerbetreibenden nach den Bestimmungen des Jugendschutzes zu bestrafen seien. Dieser Rechtsfrage komme auch deshalb Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht in diesen Fällen widersprüchlich judiziere.
14
4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, VfSlg. 19.583, bekräftigt, dass das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, nicht jedoch der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG zu unterstellen sei, es also nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes falle.4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, VfSlg. 19.583, bekräftigt, dass das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG, nicht jedoch der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG zu unterstellen sei, es also nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes falle.
15
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 Z 5 StJG, wonach die gewerberechtlichen Strafbestimmungen gelten, sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, ohne Zweifel dahingehend zu verstehen, dass der Alkoholausschank an Jugendliche, der im Rahmen eines Gewerbetriebes erfolgt, aufgrund des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ausschließlich den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, StJG, wonach die gewerberechtlichen Strafbestimmungen gelten, sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, ohne Zweifel dahingehend zu verstehen, dass der Alkoholausschank an Jugendliche, der im Rahmen eines Gewerbetriebes erfolgt, aufgrund des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ausschließlich den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt.
16
Einer weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf es für den vorliegenden Fall, der unstrittig den Ausschank von Alkohol an eine jugendliche Person im Rahmen eines Gewerbebetriebes betraf, nicht (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292, mwN).Einer weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf es für den vorliegenden Fall, der unstrittig den Ausschank von Alkohol an eine jugendliche Person im Rahmen eines Gewerbebetriebes betraf, nicht vergleiche , zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292, mwN).
17
Zu der von der Amtsrevision unter Hinweis auf zwei Judikate jeweils des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vorgebrachten Judikaturdivergenz auf verwaltungsgerichtlicher Ebene ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht darauf ankommt, ob die Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichts bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich ist (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). In Hinblick auf die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich in diesen beiden Fällen die Beschwerde - wie sich aus den jeweiligen Entscheidungsgründen ergibt - jeweils lediglich gegen die Strafhöhe richtete, weshalb mit den beiden Erkenntnissen von vornherein gar keine Aussagen zum Grund der dort verhängten Strafe getroffen werden konnten.Zu der von der Amtsrevision unter Hinweis auf zwei Judikate jeweils des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vorgebrachten Judikaturdivergenz auf verwaltungsgerichtlicher Ebene ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht darauf ankommt, ob die Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichts bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich ist vergleiche , VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). In Hinblick auf die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich in diesen beiden Fällen die Beschwerde - wie sich aus den jeweiligen Entscheidungsgründen ergibt - jeweils lediglich gegen die Strafhöhe richtete, weshalb mit den beiden Erkenntnissen von vornherein gar keine Aussagen zum Grund der dort verhängten Strafe getroffen werden konnten.
18
4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
19
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer ist nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Den Zuspruch eines Einheitssatzes sieht die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vor. Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten war daher abzuweisen.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer ist nach Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Den Zuspruch eines Einheitssatzes sieht die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vor. Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten war daher abzuweisen.

Wien, am 7. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110213.L00

Im RIS seit

28.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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