1
Die revisionswerbenden Parteien sind armenische Staatsangehörige und stellten jeweils am 29. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Weiters legte das BFA jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen, die am 19. Oktober 2020 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet wurden, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift und der Niederschrift über die Verkündung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG erklärten die revisionswerbenden Parteien nach Verkündung der Erkenntnisse und Belehrung jeweils, auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten und erhielten Abschriften der Niederschriften ausgefolgt.Mit den angefochtenen Erkenntnissen, die am 19. Oktober 2020 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet wurden, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift und der Niederschrift über die Verkündung samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG erklärten die revisionswerbenden Parteien nach Verkündung der Erkenntnisse und Belehrung jeweils, auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten und erhielten Abschriften der Niederschriften ausgefolgt.
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Das Verwaltungsgericht stellte gekürzte Ausfertigungen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG her, welche mit 21. Oktober 2020 datiert sind und den revisionswerbenden Parteien am gleichen Tag zugestellt wurden.Das Verwaltungsgericht stellte gekürzte Ausfertigungen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG her, welche mit 21. Oktober 2020 datiert sind und den revisionswerbenden Parteien am gleichen Tag zugestellt wurden.
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Mit Schriftsätzen vom 30. November 2020, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2020 eingebracht, beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen revisionswerbenden Parteien die Gewährung von Verfahrenshilfe sowie (unter gleichzeitiger Nachholung der Anträge auf Ausfertigung) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung von Anträgen auf Ausfertigung der verkündeten Erkenntnisse im Sinn von § 29 Abs. 4 VwGVG. Weiters erhoben sie jeweils Revision.Mit Schriftsätzen vom 30. November 2020, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2020 eingebracht, beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen revisionswerbenden Parteien die Gewährung von Verfahrenshilfe sowie (unter gleichzeitiger Nachholung der Anträge auf Ausfertigung) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung von Anträgen auf Ausfertigung der verkündeten Erkenntnisse im Sinn von Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Weiters erhoben sie jeweils Revision.
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Mit Beschlüssen vom 7. Jänner 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Wiedereinsetzung keine Folge und wies die Anträge auf Ausfertigung als unzulässig zurück.
Die revisionswerbenden Parteien, denen vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben wurde, sich zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern, haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Wie sich aus dem Vorbringen der Revisionswerber sowie aufgrund der Aktenlage ergibt, wurden die Anträge auf Ausfertigung der am 19. Oktober 2020 verkündeten Erkenntnisse nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab der (fallbezogen erfolgten) Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG) gestellt. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist wurde keine Folge gegeben.Wie sich aus dem Vorbringen der Revisionswerber sowie aufgrund der Aktenlage ergibt, wurden die Anträge auf Ausfertigung der am 19. Oktober 2020 verkündeten Erkenntnisse nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab der (fallbezogen erfolgten) Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG) gestellt. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist wurde keine Folge gegeben.
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Die vorliegenden Revisionen erweisen sich demnach jeweils schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048, mwN).Die vorliegenden Revisionen erweisen sich demnach jeweils schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche , VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048, mwN). 9
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. April 2021