TE Vwgh Beschluss 2021/4/8 Ra 2020/20/0434

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/20/0435
Ra 2020/20/0436

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. A K, 2. H N und 3. H N, alle in W, alle vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/21, gegen die am 19. Oktober 2020 mündlich verkündeten und am 21. Oktober 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts Zlen. 1. L518 2164772-1/13E, 2. L518 2164724-1/8E und 3. L518 2164726-1/6E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind armenische Staatsangehörige und stellten jeweils am 29. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden jeweils vom 26. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Weiters legte das BFA jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2
Mit den angefochtenen Erkenntnissen, die am 19. Oktober 2020 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet wurden, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift und der Niederschrift über die Verkündung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG erklärten die revisionswerbenden Parteien nach Verkündung der Erkenntnisse und Belehrung jeweils, auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten und erhielten Abschriften der Niederschriften ausgefolgt.Mit den angefochtenen Erkenntnissen, die am 19. Oktober 2020 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet wurden, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift und der Niederschrift über die Verkündung samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG erklärten die revisionswerbenden Parteien nach Verkündung der Erkenntnisse und Belehrung jeweils, auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten und erhielten Abschriften der Niederschriften ausgefolgt.
3
Das Verwaltungsgericht stellte gekürzte Ausfertigungen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG her, welche mit 21. Oktober 2020 datiert sind und den revisionswerbenden Parteien am gleichen Tag zugestellt wurden.Das Verwaltungsgericht stellte gekürzte Ausfertigungen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG her, welche mit 21. Oktober 2020 datiert sind und den revisionswerbenden Parteien am gleichen Tag zugestellt wurden.
4
Mit Schriftsätzen vom 30. November 2020, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2020 eingebracht, beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen revisionswerbenden Parteien die Gewährung von Verfahrenshilfe sowie (unter gleichzeitiger Nachholung der Anträge auf Ausfertigung) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung von Anträgen auf Ausfertigung der verkündeten Erkenntnisse im Sinn von § 29 Abs. 4 VwGVG. Weiters erhoben sie jeweils Revision.Mit Schriftsätzen vom 30. November 2020, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2020 eingebracht, beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen revisionswerbenden Parteien die Gewährung von Verfahrenshilfe sowie (unter gleichzeitiger Nachholung der Anträge auf Ausfertigung) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung von Anträgen auf Ausfertigung der verkündeten Erkenntnisse im Sinn von Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. Weiters erhoben sie jeweils Revision.
5
Mit Beschlüssen vom 7. Jänner 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Wiedereinsetzung keine Folge und wies die Anträge auf Ausfertigung als unzulässig zurück.

Die revisionswerbenden Parteien, denen vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben wurde, sich zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern, haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.

6
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Wie sich aus dem Vorbringen der Revisionswerber sowie aufgrund der Aktenlage ergibt, wurden die Anträge auf Ausfertigung der am 19. Oktober 2020 verkündeten Erkenntnisse nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab der (fallbezogen erfolgten) Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG) gestellt. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist wurde keine Folge gegeben.Wie sich aus dem Vorbringen der Revisionswerber sowie aufgrund der Aktenlage ergibt, wurden die Anträge auf Ausfertigung der am 19. Oktober 2020 verkündeten Erkenntnisse nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab der (fallbezogen erfolgten) Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG) gestellt. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist wurde keine Folge gegeben.
8
Die vorliegenden Revisionen erweisen sich demnach jeweils schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048, mwN).Die vorliegenden Revisionen erweisen sich demnach jeweils schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche , VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048, mwN).
9
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200434.L00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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