1
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020 verkündeten Erkenntnis (A) I.) die Amtsenthebung der Revisionswerberin gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (Bgld. LVwGG) ausgesprochen sowie hinsichtlich der in den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (in der Folge: LVwG) erhobenen Vorwürfen (A) II.) die Revisionswerberin zu den Pkten 1. (näher beschriebenes Fehlverhalten/Untätigkeit bei der Führung ihrer Akten) und 3. (Nichtbefolgung einer als Weisung aufzufassenden Aufforderung um Auskunft zu von ihr in einem konkreten Verfahren gesetzten Verfahrensschritten) freigesprochen und (A) III.) zu Pkt. 2 (Nichtbefolgung der als einheitliche Weisung aufzufassenden Aufforderungen des - damaligen - Präsidenten des LVwG vom 11. und 30. Juli 2010, sich einer arbeitspsychologischen Untersuchung durch den klinischen und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen W zu unterziehen) einer Dienstpflichtverletzung nach § 110 iVm § 46 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LDBG 1997) schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Strafe gemäß § 131 LBDG 1997 abgesehen wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020 verkündeten Erkenntnis (A) römisch eins.) die Amtsenthebung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (Bgld. LVwGG) ausgesprochen sowie hinsichtlich der in den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (in der Folge: LVwG) erhobenen Vorwürfen (A) römisch zwei.) die Revisionswerberin zu den Pkten 1. (näher beschriebenes Fehlverhalten/Untätigkeit bei der Führung ihrer Akten) und 3. (Nichtbefolgung einer als Weisung aufzufassenden Aufforderung um Auskunft zu von ihr in einem konkreten Verfahren gesetzten Verfahrensschritten) freigesprochen und (A) römisch drei.) zu Pkt. 2 (Nichtbefolgung der als einheitliche Weisung aufzufassenden Aufforderungen des - damaligen - Präsidenten des LVwG vom 11. und 30. Juli 2010, sich einer arbeitspsychologischen Untersuchung durch den klinischen und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen W zu unterziehen) einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 110, in Verbindung mit , Paragraph 46, Absatz 2, des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LDBG 1997) schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 131, LBDG 1997 abgesehen wurde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis - und zwar ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte A) I. und A) III. - richtet sich die vorliegende Revision.Gegen dieses Erkenntnis - und zwar ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch drei. - richtet sich die vorliegende Revision.
3
Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A) I. und A) III. mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG aufgehoben.Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch drei. mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG aufgehoben. 4
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ro 2018/04/0006, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 22.3.2019, Ro 2018/04/0006, mwN).
6
Die Revisionswerberin hat sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2021 zur Frage der Klaglosstellung durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geäußert.
7
Die Revision war daher in dem den Zuständigkeitsbereich des Senates 09 betreffenden Umfang als gegenstandslos geworden zu erklären und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.
8
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Kostenmehrbegehren für die Stellungnahme vom 24. März 2021 findet darin keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Kostenmehrbegehren für die Stellungnahme vom 24. März 2021 findet darin keine Deckung. Wien, am 8. April 2021