TE Vwgh Beschluss 2021/4/8 Ra 2020/09/0047

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A B in C, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020, Zlen. 1. W136 2226191-1/12Z, 2. W136 2226192-1/6Z, 3. W136 2226193-1/6Z und 4. W136 2226195-1/6Z, betreffend Disziplinarangelegenheit nach dem Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird im Umfang des Spruchpunktes A) III. des angefochtenen Erkenntnisses als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.Die Revision wird im Umfang des Spruchpunktes A) römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Kosten wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020 verkündeten Erkenntnis (A) I.) die Amtsenthebung der Revisionswerberin gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (Bgld. LVwGG) ausgesprochen sowie hinsichtlich der in den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (in der Folge: LVwG) erhobenen Vorwürfen (A) II.) die Revisionswerberin zu den Pkten 1. (näher beschriebenes Fehlverhalten/Untätigkeit bei der Führung ihrer Akten) und 3. (Nichtbefolgung einer als Weisung aufzufassenden Aufforderung um Auskunft zu von ihr in einem konkreten Verfahren gesetzten Verfahrensschritten) freigesprochen und (A) III.) zu Pkt. 2 (Nichtbefolgung der als einheitliche Weisung aufzufassenden Aufforderungen des - damaligen - Präsidenten des LVwG vom 11. und 30. Juli 2010, sich einer arbeitspsychologischen Untersuchung durch den klinischen und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen W zu unterziehen) einer Dienstpflichtverletzung nach § 110 iVm § 46 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LDBG 1997) schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Strafe gemäß § 131 LBDG 1997 abgesehen wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020 verkündeten Erkenntnis (A) römisch eins.) die Amtsenthebung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (Bgld. LVwGG) ausgesprochen sowie hinsichtlich der in den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (in der Folge: LVwG) erhobenen Vorwürfen (A) römisch zwei.) die Revisionswerberin zu den Pkten 1. (näher beschriebenes Fehlverhalten/Untätigkeit bei der Führung ihrer Akten) und 3. (Nichtbefolgung einer als Weisung aufzufassenden Aufforderung um Auskunft zu von ihr in einem konkreten Verfahren gesetzten Verfahrensschritten) freigesprochen und (A) römisch drei.) zu Pkt. 2 (Nichtbefolgung der als einheitliche Weisung aufzufassenden Aufforderungen des - damaligen - Präsidenten des LVwG vom 11. und 30. Juli 2010, sich einer arbeitspsychologischen Untersuchung durch den klinischen und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen W zu unterziehen) einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 110, in Verbindung mit , Paragraph 46, Absatz 2, des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 (LDBG 1997) schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 131, LBDG 1997 abgesehen wurde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen dieses Erkenntnis - und zwar ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte A) I. und A) III. - richtet sich die vorliegende Revision.Gegen dieses Erkenntnis - und zwar ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch drei. - richtet sich die vorliegende Revision.
3
Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A) I. und A) III. mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG aufgehoben.Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch drei. mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2470/2020-22, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG aufgehoben.
4
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ro 2018/04/0006, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 22.3.2019, Ro 2018/04/0006, mwN).
6
Die Revisionswerberin hat sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2021 zur Frage der Klaglosstellung durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geäußert.
7
Die Revision war daher in dem den Zuständigkeitsbereich des Senates 09 betreffenden Umfang als gegenstandslos geworden zu erklären und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.
8
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Kostenmehrbegehren für die Stellungnahme vom 24. März 2021 findet darin keine Deckung.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Kostenmehrbegehren für die Stellungnahme vom 24. März 2021 findet darin keine Deckung.

Wien, am 8. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090047.L00

Im RIS seit

22.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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