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Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 4. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Februar 2018 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 2. Februar 2021 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 2. Februar 2021 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber verweist zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass sein Vater von Angehörigen der Daesh getötet worden sei. Es hätte daher eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers nicht verneinen dürfen.
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Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber damit gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Er blendet in der Revision allerdings aus, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Tötung des Vaters auf durch die Daesh im Heimatdorf des Revisionswerbers willkürlich ausgeübte Gewalt - nicht aber auf einen nach der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblichen Grund - zurückzuführen gewesen sei. Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre (vgl. zum insoweit im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfkalkül etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0384, mwN), wird mit dem Vorbringen in der Revision nicht aufgezeigt.Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber damit gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Er blendet in der Revision allerdings aus, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Tötung des Vaters auf durch die Daesh im Heimatdorf des Revisionswerbers willkürlich ausgeübte Gewalt - nicht aber auf einen nach der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblichen Grund - zurückzuführen gewesen sei. Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre vergleiche , zum insoweit im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfkalkül etwa VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0384, mwN), wird mit dem Vorbringen in der Revision nicht aufgezeigt.
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Weiters macht der Revisionswerber geltend, es sei ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar, weil er dann sein in der Heimatregion - dort drohe ihm eine Verletzung seiner von Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte - zurück gelassenes Eigentum nicht nutzen könne.Weiters macht der Revisionswerber geltend, es sei ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar, weil er dann sein in der Heimatregion - dort drohe ihm eine Verletzung seiner von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte - zurück gelassenes Eigentum nicht nutzen könne.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative letztlich eine Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0020, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative letztlich eine Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist vergleiche , etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0020, mwN).
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Das oben wiedergegebene Vorbringen ist schon von seinem Ansatz her nicht geeignet, die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen (vgl. ausführlich zu den Leitlinien für die Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).Das oben wiedergegebene Vorbringen ist schon von seinem Ansatz her nicht geeignet, die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen vergleiche , ausführlich zu den Leitlinien für die Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. April 2021