TE Vwgh Beschluss 2021/4/12 Ra 2021/11/0062

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §26 Abs3
FSG 1997 §7 Abs3 Z4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des P V in K, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Kraßniggstraße 46/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Jänner 2021, Zl. KLVwG-2260/4/2020, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des P römisch fünf in K, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Kraßniggstraße 46/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Jänner 2021, Zl. KLVwG-2260/4/2020, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2020, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 3 FSG für die Dauer von sechs Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2020, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG für die Dauer von sechs Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. September 2020 unter anderem zur Last gelegt worden sei, am 8. Mai 2020 im Stadtgebiet von K an zwei näher bezeichneten Stellen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um jeweils 71 km/h überschritten zu haben. Der Revisionswerber sei wegen dieser Übertretungen nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft worden. Da damit die Begehung zweier Übertretungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG bindend feststehe, sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. Da der Revisionswerber Besitzer eines Probeführerscheins sei, sei gemäß § 4 Abs. 3 FSG außerdem eine Nachschulung anzuordnen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 29. September 2020 unter anderem zur Last gelegt worden sei, am 8. Mai 2020 im Stadtgebiet von K an zwei näher bezeichneten Stellen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um jeweils 71 km/h überschritten zu haben. Der Revisionswerber sei wegen dieser Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bestraft worden. Da damit die Begehung zweier Übertretungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG bindend feststehe, sei die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz FSG für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. Da der Revisionswerber Besitzer eines Probeführerscheins sei, sei gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG außerdem eine Nachschulung anzuordnen.
3
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber unter „Revisionspunkt“ in seinen „einfach gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf richtige Gesetzesanwendung und richtige Gesetzesauslegung verletzt“.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0102).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0102).
6
Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in den als verletzt bezeichneten Rechten nicht verletzt sein, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar (vgl. abermals den zitierten Beschluss Ra 2018/11/0102).Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in den als verletzt bezeichneten Rechten nicht verletzt sein, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG handelt. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar vergleiche abermals den zitierten Beschluss Ra 2018/11/0102).
7
Da der Revisionswerber somit in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.
8
Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110062.L00

Im RIS seit

30.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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