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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AISG Bgld 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Senatspräsidentin Dr. Bayjones, die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der Mag. K in F, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18. Dezember 2017, E 172/08/2017.005/002, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 12 Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Senatspräsidentin Dr. Bayjones, die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der Mag. K in F, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18. Dezember 2017, E 172/08/2017.005/002, betreffend Abweisung eines Antrages nach Paragraph 12, Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Widerstandes der Bevölkerung und der Beantragung der Durchführung einer Volksabstimmung hinsichtlich der Errichtung des Gewächshauses nahm der Betreiber davon Abstand und zog insofern den Antrag auf Änderung der Flächenwidmung zurück.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde F am 18. Jänner 2017 die „12. Änderung“ des digitalen Flächenwidmungsplanes ohne die Widmung des Änderungsfalles 1 „Gewächshaus“.
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde F vom 25. Oktober 2016 in der Fassung vom 18. Jänner 2017 über die 12. Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 2017 genehmigt und kundgemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„2. Abschnitt
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen
§ 7Paragraph 7
Ziel
Ziel dieses Abschnitts ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.
§ 8Paragraph 8
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen gemäß § 10 Abs. 1 befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten.(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
...
§ 8aParagraph 8 a
Allgemeiner Grundsatz
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, können - unbeschadet Abs. 2 - gemäß den §§ 13 bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, können - unbeschadet Absatz 2, - gemäß den Paragraphen 13, bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 13 bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den Paragraphen 13 bis 18 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
§ 9Paragraph 9
Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für Dokumente,
...
...
§ 11Paragraph 11
Begriffsbestimmungen
In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe
...
§ 12Paragraph 12
Anträge auf Weiterverwendung und ihre Bearbeitung
(1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen, wobei für die Form der Einbringung des Antrags das AVG anzuwenden ist.
(2) Geht aus einem Antrag gemäß Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.(2) Geht aus einem Antrag gemäß Absatz eins, der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Absatz 3, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder, wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß §§ 19 und 20(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder, wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß Paragraphen 19 und 20
(4) Stützt sich eine ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 4 darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet. (4) Stützt sich eine ablehnende Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 4 darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags zu verständigen.(5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Absatz 3, genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags zu verständigen.
(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.
§ 19Paragraph 19
Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 und 4Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2 und 4
(1) Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 oder 4 mitgeteilt, dass ihrem oder seinem Begehren teilweise oder zur Gänze nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. ...(1) Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, oder 4 mitgeteilt, dass ihrem oder seinem Begehren teilweise oder zur Gänze nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. ...
...
§ 32Paragraph 32
Umsetzungshinweis
Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1, umgesetzt.“Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, Amtsblatt Nummer L 175 vom 27.06.2013 Seite 1, umgesetzt.“
Die Erläuterungen zur Stammfassung des Bgld. AISG (XIX Gp. RV 308) führen Folgendes aus (auszugsweise):Die Erläuterungen zur Stammfassung des Bgld. AISG (römisch neunzehn Gp. Regierungsvorlage 308, ) führen Folgendes aus (auszugsweise):
„I. Allgemeiner Teil
1. Regelungen des Umgangs der öffentlichen Stellen im Burgenland mit Informationen (aus allen Bereichen) in einem Gesetz:
...
Der 2. Abschnitt des Entwurfs setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90 (kurz: PSI-Richtlinie), im Kompetenzbereich des Landes in innerstaatliches Recht um. Durch die zwingend umzusetzende PSI-Richtlinie wird ein vollkommen neuer Rechtsbereich geschaffen. Durch diese Richtlinie soll es Privaten und Unternehmen ermöglicht werden, Informationen der öffentlichen Hand weiterzuverwenden, um daraus neue oder bessere Produkte und Dienstleistungen zu schaffen.Der 2. Abschnitt des Entwurfs setzt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 90 (kurz: PSI-Richtlinie), im Kompetenzbereich des Landes in innerstaatliches Recht um. Durch die zwingend umzusetzende PSI-Richtlinie wird ein vollkommen neuer Rechtsbereich geschaffen. Durch diese Richtlinie soll es Privaten und Unternehmen ermöglicht werden, Informationen der öffentlichen Hand weiterzuverwenden, um daraus neue oder bessere Produkte und Dienstleistungen zu schaffen.
...
Zu § 8:Zu Paragraph 8 :
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
... Es begründet keine grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Stelle, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob ein Dokument allgemein zur Verfügung gestellt und dessen Weiterverwendung genehmigt wird, ist vielmehr Sache der jeweils betreffenden öffentlichen Stelle. Wird aber eine Weiterverwendung von Dokumenten gestattet, so hat dies nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfolgen.
Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :
Abs. 2 sieht vor, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, von diesem Abschnitt nicht berührt werden. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 3 der PSI-Richtlinie. Der 2. Abschnitt begründet demnach kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen, wenn für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits Zugangsregelungen bestehen und stützt sich daher auf die bestehenden Zugangsregelungen (z. B. das Burgenländische Umweltinformationsgesetz 2001, LGBl. Nr. 30).Absatz 2, sieht vor, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, von diesem Abschnitt nicht berührt werden. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel eins, Absatz 3, der PSI-Richtlinie. Der 2. Abschnitt begründet demnach kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen, wenn für den Zugang zu den beantragten Dokumenten bereits Zugangsregelungen bestehen und stützt sich daher auf die bestehenden Zugangsregelungen (z. B. das Burgenländische Umweltinformationsgesetz 2001, Landesgesetzblatt , Nr. 30).
...
Zu § 9:Zu Paragraph 9 :
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :
...
Zu Z 3:Zu Ziffer 3 :
In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/98/EG legt Z 3 fest, dass jene Dokumente vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts ausgenommen sind, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind. Als Beispiel sei § 17 iVm § 8 AVG genannt, wonach die Behörden, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Personen Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten haben, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. In Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie 2003/98/EG legt Ziffer 3, fest, dass jene Dokumente vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts ausgenommen sind, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind. Als Beispiel sei Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG genannt, wonach die Behörden, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Personen Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten haben, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
...“
Die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 31/2015 (XX Gp. RV 1203) führen Folgendes aus (auszugsweise):Die Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2015, (XX Gp. Regierungsvorlage 1203, ) führen Folgendes aus (auszugsweise):
„Zu Z 4 (§ 8a):„Zu Ziffer 4, (Paragraph 8 a,):
Die PSI-RL enthielt keine Verpflichtung bezüglich der Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, blieb sohin Sache der Mitgliedstaaten. Nunmehr wird den Mitgliedstaaten durch die PSI-Änderungs-RL eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, die Weiterverwendung aller Dokumente zu gestatten, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die Normierung dieser Verpflichtung erfolgt durch Art. 3 Abs. 1 der PSI-Änderungs-RL und wird im Bgld. AISG durch die Einfügung von § 8a (neu) Abs. 1 umgesetzt. Der dort normierte Grundsatz gilt unmittelbar.Die PSI-RL enthielt keine Verpflichtung bezüglich der Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, blieb sohin Sache der Mitgliedstaaten. Nunmehr wird den Mitgliedstaaten durch die PSI-Änderungs-RL eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, die Weiterverwendung aller Dokumente zu gestatten, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die Normierung dieser Verpflichtung erfolgt durch Artikel 3, Absatz eins, der PSI-Änderungs-RL und wird im Bgld. AISG durch die Einfügung von Paragraph 8 a, (neu) Absatz eins, umgesetzt. Der dort normierte Grundsatz gilt unmittelbar.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind gemäß Abs. 2 Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben. Für diese Dokumente besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Dokumente bislang nicht in den Anwendungsbereich der PSI-RL gefallen sind und erst durch die PSI-Änderungs-RL (siehe Z 8 und 9 des Entwurfes) in den Anwendungsbereich kommen. Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung solch eines Dokuments gestattet wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Wird aber eine Weiterverwendung gestattet, hat dies nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Bgld. AISG zu erfolgen.Ausgenommen von diesem Grundsatz sind gemäß Absatz 2, Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben. Für diese Dokumente besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass diese Dokumente bislang nicht in den Anwendungsbereich der PSI-RL gefallen sind und erst durch die PSI-Änderungs-RL (siehe Ziffer 8, und 9 des Entwurfes) in den Anwendungsbereich kommen. Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung solch eines Dokuments gestattet wird, ist Sache der betreffenden öffentlichen Stelle. Wird aber eine Weiterverwendung gestattet, hat dies nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Bgld. AISG zu erfolgen.
Festzuhalten ist, dass weder die PSI-RL noch die PSI-Änderungs-RL darauf abzielen, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern. Dementsprechend bleiben die Zugangsregelungen auch durch den 2. Abschnitt des Bgld. AISG weiterhin unberührt.“
„Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält einen Mindestbestand an Regeln für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten sind.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
...
...
(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Mitgliedsstaaten und lässt diese Regelungen unberührt.
...
Artikel 3
Allgemeiner Grundsatz
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Dokumente, auf die diese Richtlinie gemäß Artikel 1 anwendbar ist, gemäß den Bedingungen der Kapitel römisch drei und römisch vier für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.
...“
In den Erwägungsgründen zur Stammfassung der PSI-Richtlinie heißt es (auszugsweise):
„(9) .... Diese Richtlinie sollte für Dokumente gelten, die für die Weiterverwendung zugänglich gemacht werden, wenn öffentliche Stellen Lizenzen für Informationen vergeben oder diese verkaufen, verbreiten, austauschen oder herausgeben. ... Die Richtlinie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedstaten und berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. ...
...
...
(25) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Erleichterung der Erstellung gemeinschaftsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten sowie die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der eindeutig gemeinschaftlichen Dimension und Wirkung der genannten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. ...“
In den Erwägungsgründen zur PSI-Änderungs-RL heißt es:
„(6) Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten nun ihre Weiterverwendungspolitik im Rahmen der Richtlinie 2003/98/EG formuliert, und einige von ihnen haben ehrgeizige Konzepte für den Umgang mit offenen Daten beschlossen, um die Weiterverwendung von zugänglichen öffentlichen Daten für die Bürger und Unternehmen über das in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegte Mindestmaß hinaus zu vereinfachen. Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Vorschriften in verschiedenen Mitgliedstaaten als Hemmnis wirken, das ein grenzübergreifendes Angebot von Produkten und Dienstleistungen behindert, und um zu erreichen, dass vergleichbare öffentliche Datensätze in auf ihnen aufbauenden europaweiten Anwendungen weiterverwendet werden können, ist eine gewisse Mindestharmonisierung erforderlich um festzustellen, welche öffentlichen Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Zugangsregelungen im Informationsbinnenmarkt zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen.
...
(8) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie den Mitgliedstaaten eine eindeutige Verpflichtung auferlegt, alle Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen, und vorbehaltlich der anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die durch diese Richtlinie vorgenommenen Änderungen zielen nicht darauf ab, die Zugangsregelungen in den Mitgliedstaaten festzulegen oder zu ändern, die weiterhin ihrer Zuständigkeit unterliegen.
...
(10) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte für Dokumente gelten, deren Bereitstellung unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Bestehen keine entsprechenden Vorschriften, sollte der öffentliche Auftrag im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung festgelegt werden, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und einer Überprüfung unterliegt. Der öffentliche Auftrag könnte allgemein oder für einzelne öffentliche Stellen fallbezogen festgelegt werden.
...
(33) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen, zur Entwicklung von Informationsprodukten und -diensten mit einem Mehrwert und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Unionniedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. ...“
Die PSI-Richtlinie baut somit auch in der Fassung der PSI-Änderungs-RL auf den bestehenden Zugangsregeln der Mitgliedstaaten auf. Ein Anspruch besteht daher aufgrund des Unionsrechts nur auf die Weiterverwendung von Dokumenten, nicht aber auf den Zugang zu bestimmten Dokumenten.
Wien, am 13. April 2021
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018060003.J00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021