TE Vwgh Beschluss 2021/4/13 Ra 2021/09/0056

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Veröffentlicht am 13.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs6
AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VStG §9
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AuslBG § 26 heute
  2. AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  9. AuslBG § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  10. AuslBG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  11. AuslBG § 26 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  12. AuslBG § 26 gültig von 01.07.1994 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AuslBG § 26 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision 1. des A B in C und 2. der D GmbH in E, beide vertreten durch die Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Dezember 2020, Zl. VGW-041/037/3118/2019-53, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft mit Sitz in E schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft vom 20. August bis 31. Oktober 2018 und vom 12. bis 13. November 2018 anlässlich der Weitergabe der Leistungserbringung näher beschriebener Bauarbeiten an die Auftrag nehmende X-Gesellschaft die Zentrale Koordinierungsstelle für illegale Beschäftigung (gemeint wohl: die Zentrale Koordinationsstelle) des Bundesministeriums für Finanzen nicht umgehend von der nicht fristgerechten Nachweiserbringung der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen Berechtigungen für einen näher bezeichneten bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen durch das beauftragte Unternehmen verständigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz iVm § 28 Abs. 6 Z 2 und § 26 Abs. 6 AuslBG wurde über den Erstrevisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe von 1.200 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 6 Stunden) verhängt und nach § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft ausgesprochen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Erstrevisionswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft mit Sitz in E schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft vom 20. August bis 31. Oktober 2018 und vom 12. bis 13. November 2018 anlässlich der Weitergabe der Leistungserbringung näher beschriebener Bauarbeiten an die Auftrag nehmende X-Gesellschaft die Zentrale Koordinierungsstelle für illegale Beschäftigung (gemeint wohl: die Zentrale Koordinationsstelle) des Bundesministeriums für Finanzen nicht umgehend von der nicht fristgerechten Nachweiserbringung der nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen Berechtigungen für einen näher bezeichneten bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen durch das beauftragte Unternehmen verständigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG wurde über den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe von 1.200 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 6 Stunden) verhängt und nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft ausgesprochen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Dementsprechend erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 25.4.2019, Ra 2019/09/0048).Dementsprechend erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist vergleiche , VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 25.4.2019, Ra 2019/09/0048).
5
In den gesondert vorzubringenden Gründen ist sohin konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0009; 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).In den gesondert vorzubringenden Gründen ist sohin konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0009; 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).
6
In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG ist darauf hinzuweisen, dass diesem nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachten, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN).In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist darauf hinzuweisen, dass diesem nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachten, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN).
7
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zudem voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2019/09/0157, mwN). In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 15.9.2020, Ra 2020/09/0030, mwN).Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird vergleiche , VwGH 25.6.2020, Ra 2019/09/0157, mwN). In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 15.9.2020, Ra 2020/09/0030, mwN).
8
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision sind (neben der Aneinanderreihung von allgemeinen Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes) der Sache nach Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und zu den Rechten, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachten, enthalten. Dieses Vorbringen wird mit (unzureichenden) Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision vermischt. Demnach fehlt im Revisionsfall schon eine dem Gesetz entsprechende gesonderte Darstellung der Gründe für ihre Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision sind (neben der Aneinanderreihung von allgemeinen Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes) der Sache nach Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und zu den Rechten, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachten, enthalten. Dieses Vorbringen wird mit (unzureichenden) Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision vermischt. Demnach fehlt im Revisionsfall schon eine dem Gesetz entsprechende gesonderte Darstellung der Gründe für ihre Zulässigkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
9
Der Vollständigkeit halber ist zum Revisionsvorbringen aber noch Folgendes anzumerken:
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Die Revisionswerber stützen sich in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision darauf, dass die „aufgeworfene Rechtsfrage zur verwaltungsstrafrechtlichen Haftung der Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 6 iVm § 28 Abs. 1 Z 1, § 28 Abs. 6 Z 2 AuslBG (iVm § 9 Abs. 2, 7 VStG) im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Ausländers, der über die Beschäftigungsbewilligung eines anderen EU-Mitgliedsstaates verfügt“ eine Rechtsfrage von „erheblicher“ Bedeutung darstelle. Mit diesem Vorbringen vermögen die Revisionswerber die Relevanz der Rechtsfrage im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung jedoch nicht aufzuzeigen.Die Revisionswerber stützen sich in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision darauf, dass die „aufgeworfene Rechtsfrage zur verwaltungsstrafrechtlichen Haftung der Revisionswerber gemäß Paragraph 26, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, 7, VStG) im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines Ausländers, der über die Beschäftigungsbewilligung eines anderen EU-Mitgliedsstaates verfügt“ eine Rechtsfrage von „erheblicher“ Bedeutung darstelle. Mit diesem Vorbringen vermögen die Revisionswerber die Relevanz der Rechtsfrage im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung jedoch nicht aufzuzeigen.
11
Die Revisionswerber führen sodann aus, dass „der aufgeworfenen Rechtsfrage“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, da es bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen zudem auch dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist. In diesem Fall liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058, mwN).Die Revisionswerber führen sodann aus, dass „der aufgeworfenen Rechtsfrage“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, da es bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen zudem auch dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist. In diesem Fall liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche , VwGH 16.11.2020, Ra 2020/09/0058, mwN).
12
Gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach dem AuslBG erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen. Kommt das beauftragte Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, hat das Auftrag gebende Unternehmen umgehend die Zentrale Koordinationsstelle zu verständigen.
13
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die zweitrevisionswerbende Gesellschaft als Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 6 AuslBG anzusehen, das die Erbringung einer Leistung teilweise an ein anderes Unternehmen weitergegeben hat. Die zweitrevisionswerbende Gesellschaft hat das beauftragte Unternehmen auch wie im Gesetz vorgesehen aufgefordert, sämtliche erforderlichen Dokumente und Bewilligungen binnen einer Woche vorzulegen - das beauftragte Unternehmen ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle haben die Revisionswerber, anders als in § 26 Abs. 6 AuslBG vorgesehen, jedoch nicht vorgenommen.Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die zweitrevisionswerbende Gesellschaft als Unternehmen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG anzusehen, das die Erbringung einer Leistung teilweise an ein anderes Unternehmen weitergegeben hat. Die zweitrevisionswerbende Gesellschaft hat das beauftragte Unternehmen auch wie im Gesetz vorgesehen aufgefordert, sämtliche erforderlichen Dokumente und Bewilligungen binnen einer Woche vorzulegen - das beauftragte Unternehmen ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle haben die Revisionswerber, anders als in Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG vorgesehen, jedoch nicht vorgenommen.
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Soweit sich die Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf eine Unkenntnis des Gesetzes berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs. 2 VStG den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 18.3.2015, 2013/10/0141; 23.5.2013, 2012/09/0082, mwN). Dass die Revisionswerber derartige Erkundigungen eingeholt hätten, haben sie nicht behauptet. Mit dem bloßen Hinweis auf ein eingerichtetes Kontrollsystem ohne nähere Ausführungen zu dessen Handhabung wird die Relevanz im Übrigen nicht aufgezeigt (vgl. außerdem zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025, mwN).Soweit sich die Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf eine Unkenntnis des Gesetzes berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche , VwGH 18.3.2015, 2013/10/0141; 23.5.2013, 2012/09/0082, mwN). Dass die Revisionswerber derartige Erkundigungen eingeholt hätten, haben sie nicht behauptet. Mit dem bloßen Hinweis auf ein eingerichtetes Kontrollsystem ohne nähere Ausführungen zu dessen Handhabung wird die Relevanz im Übrigen nicht aufgezeigt vergleiche , außerdem zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025, mwN).
15
Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es - mit ausführlicher Begründung - die Ansicht vertritt, die Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen durch die Auftrag nehmende X-Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des AuslBG sei dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft anzulasten und es in weiterer Folge von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz iVm § 28 Abs. 6 Z 2 und § 26 Abs. 6 AuslBG ausgegangen ist.Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es - mit ausführlicher Begründung - die Ansicht vertritt, die Beschäftigung des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen durch die Auftrag nehmende X-Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des AuslBG sei dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft anzulasten und es in weiterer Folge von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG ausgegangen ist.
16
Soweit die Revisionswerber meinen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsansicht von „der herrschenden Lehrmeinung“ abweiche (ohne diese jedoch konkret zu benennen), ist darauf hinzuweisen, dass damit schon dem Gesetzeswortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann. Das gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg abgewichen, genauso: Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt für sich genommen ebenso nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0223, mwN).Soweit die Revisionswerber meinen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsansicht von „der herrschenden Lehrmeinung“ abweiche (ohne diese jedoch konkret zu benennen), ist darauf hinzuweisen, dass damit schon dem Gesetzeswortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zufolge keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann. Das gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg abgewichen, genauso: Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt für sich genommen ebenso nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0223, mwN).
17
Auch mit dem bloßen Hinweis, das Verwaltungsgericht sei von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne nähere Ausführungen und insbesondere ohne das Zitieren von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vermögen die Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision nicht im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da von den Revisionswerbern auch keine unionsrechtliche Problematik aufgezeigt wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, das in der Revision angeregte Vorabentscheidungsersuchen betreffend eine näher dargestellte Frage an den EuGH zu richten.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da von den Revisionswerbern auch keine unionsrechtliche Problematik aufgezeigt wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, das in der Revision angeregte Vorabentscheidungsersuchen betreffend eine näher dargestellte Frage an den EuGH zu richten.
19
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
20
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. April 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090056.L00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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