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Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit beim BVwG eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 17. März 2021 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine beim BVwG am 28. Dezember 2017 eingelangte Beschwerde zu setzen.
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Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 29. März 2021 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 25. März 2021, W225 2181084-1/19E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.1.2021, Fr 2020/18/0043).Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 14.1.2021, Fr 2020/18/0043).
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. April 2021