1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit zehn Wohnungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien erteilt worden war, mit einer sich auf die modifizierten Pläne beziehenden Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit zehn Wohnungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien erteilt worden war, mit einer sich auf die modifizierten Pläne beziehenden Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Anfechtungserklärung“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin werde durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem „Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung bei Verstoß gegen öffentliche subjektive Nachbarrechte“, in ihrem „Recht auf Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts“, in ihrem „Recht auf Begründung des angefochtenen Beschlusses“, in ihrem „Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen“ und in ihrem „Recht auf ein verfahrensfehlerfreies Verfahren, insbesondere wegen Abweisung der Zeugenaussagen aller Beschwerdeführer ... und wegen der Stützung des Erkenntnisses auf eine überprüfte Privatstellungnahme der Bauwerberin zur Grenze“ verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
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Mit dem in der vorliegenden Revision genannten Recht „auf Nichterteilung der Baubewilligung bei Verstoß gegen öffentliche subjektive Nachbarrechte“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. etwa § 134 a leg. cit.) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision genannten Recht „auf Nichterteilung der Baubewilligung bei Verstoß gegen öffentliche subjektive Nachbarrechte“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien vergleiche , etwa Paragraph 134, a leg. cit.) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei vergleiche , VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).
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Bei den weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechten handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN).Bei den weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechten handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN).
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Da sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei eine gemeinsame Revisionsbeantwortung für das die Revisionswerberin betreffende Verfahren sowie für die zu Ro 2021/05/0015, Ro 2021/05/0016 und Ro 2021/05/0018, protokollierten hg. Verfahren erstattet haben, war der ihnen jeweils zustehende Schriftsatzaufwand zu aliquotieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Da sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei eine gemeinsame Revisionsbeantwortung für das die Revisionswerberin betreffende Verfahren sowie für die zu Ro 2021/05/0015, Ro 2021/05/0016 und Ro 2021/05/0018, protokollierten hg. Verfahren erstattet haben, war der ihnen jeweils zustehende Schriftsatzaufwand zu aliquotieren. Wien, am 26. April 2021