RS Vwgh 2008/3/10 AW 2008/07/0005

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §31 Abs2 Z2;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - abfallwirtschaftliche Aufträge nach § 31 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 der Auftrag erteilt, 1. den geltenden Tarif spätestens per 1. Jänner 2008 zurück zu ziehen, 2. unverzüglich einen der Elektroaltgeräteverordnung entsprechenden Tarif mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 zu veröffentlichen sowie 3. darüber umgehend die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen; die Auflage im Genehmigungsbescheid, die vorschreibe, beabsichtigte Tarifänderungen spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten der belangten Behörde bekannt zu geben, finde hiefür keine Anwendung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und begehrte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit hg. Beschluss vom 4. Februar 2008, Zl. AW 2007/07/0073, wurde dem ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat insbesondere die Ansicht, die belangte Behörde habe in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dargelegt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen - infolge näher dargelegter Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Sammel- und Verwertungssystemen - entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin stellte einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes bezüglich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen gleichgelagerte Bescheide betreffend maßgebliche Mitkonkurrenten eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen aufzeigte, die für die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich waren. Darüber hinaus wäre unter diesen geänderten Umständen nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070005.A01

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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