RS Vwgh 2008/3/11 AW 2008/17/0004

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG 1978 §104 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anordnung gemäß § 104 Abs. 1 VAG - Mit ihrer Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den an sie ergangenen Auftrag, "ab der nächsten Erklärung sowie Zuteilung der in den Vorjahren und im heurigen Jahr entstandenen Gewinne eine einheitliche Gesamtverzinsung für den gesamten Bestand an Pensionsversicherungsverträgen in der selben Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs. 2 Z. 1 VAG) vorzunehmen". Es ist davon auszugehen, dass der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid einem "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Er enthält Aufträge an die beschwerdeführende Partei, die diese zu einem mehr oder weniger präzise bestimmten Handeln bzw. Unterlassen verpflichten. Insoweit ist der Bescheid nicht nur einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich, sondern eine solche auch rechtlich geboten. Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen.

Schlagworte

Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170004.A01

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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