RS Vwgh 2008/3/11 AW 2008/17/0004

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG 1978 §104 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Anordnung gemäß § 104 Abs. 1 VAG - Dass sich aus den vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag für sich allein noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens zu begründen. Aber auch der ins Treffen geführte Imageschaden führt nicht zur Annahme eines überwiegenden Nachteils für die beschwerdeführende Partei, zumal Änderungen in der Geschäftspolitik und sogar Auswirkungen auf die Gestaltung von (Lebens-)Versicherungsverträgen nicht nur durch in Vollziehung von Gesetzen ergehende Bescheide, sondern auch durch allgemeine Normen erfolgen können und beides jedenfalls außerhalb des Einflussbereiches der beschwerdeführenden Partei liegt.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170004.A02

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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