1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme des Revisionswerbers gemäß § 82 Abs. 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG vor dem Haupteingang eines näher bezeichneten Krankenhauses, das Anlegen einer Handfessel am Rücken, die Verbringung in eine näher bezeichnete Dienststelle sowie die dortige Anhaltung als unbegründet abgewiesen (1.), der Revisionswerber zu näher bezeichnetem Kostenersatz verpflichtet (2.) und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (3.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme des Revisionswerbers gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG vor dem Haupteingang eines näher bezeichneten Krankenhauses, das Anlegen einer Handfessel am Rücken, die Verbringung in eine näher bezeichnete Dienststelle sowie die dortige Anhaltung als unbegründet abgewiesen (1.), der Revisionswerber zu näher bezeichnetem Kostenersatz verpflichtet (2.) und eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (3.).
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Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) soweit vorliegend relevant aus, die Festnahme des (nach dem festgestellten Sachverhalt alkoholisierten und äußerst aggressiven) Revisionswerbers sei nach mehrmaligen Abmahnungen und Androhung der Festnahme die einzig verbleibende Möglichkeit gewesen, die Verharrung des Revisionswerbers in der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens zu beenden (Verweis auf § 82 Abs. 1 SPG iVm § 35 Z 3 VStG). Das Anlegen der Handfesseln sei angemessen gewesen. Aufgrund des aggressiven und Widerstand leistenden Revisionswerbers sei für die Polizeibeamten in der vorliegenden Situation keine gelindere Handlungsalternative zur Verfügung gestanden. Auch sei die Fesselung beendet worden, sobald er in die Hafträume gebracht worden sei.Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) soweit vorliegend relevant aus, die Festnahme des (nach dem festgestellten Sachverhalt alkoholisierten und äußerst aggressiven) Revisionswerbers sei nach mehrmaligen Abmahnungen und Androhung der Festnahme die einzig verbleibende Möglichkeit gewesen, die Verharrung des Revisionswerbers in der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens zu beenden (Verweis auf Paragraph 82, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, Ziffer 3, VStG). Das Anlegen der Handfesseln sei angemessen gewesen. Aufgrund des aggressiven und Widerstand leistenden Revisionswerbers sei für die Polizeibeamten in der vorliegenden Situation keine gelindere Handlungsalternative zur Verfügung gestanden. Auch sei die Fesselung beendet worden, sobald er in die Hafträume gebracht worden sei.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 232/2019-14, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH unter anderem aus:Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 232/2019-14, ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH unter anderem aus:
„Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommene Beweiswürdigung in allen Belangen nachvollziehbar ist, nicht anzustellen.“
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Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Zulassungsbegründung werden einzelne Feststellungen des Verwaltungsgerichts wiedergegeben bzw. wird sachverhaltsbezogen das Fehlen von Erwägungen in einzelnen Punkten kritisiert, weshalb das Verwaltungsgericht „[...] in unvertretbarer Weise von den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ab[gewichen]“ sei.
9
Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus der gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 19.3.2021, Ra 2021/09/0052, mwN). In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0309; 8.3.2021 Ra 2020/01/0331, jeweils mwN). Die vorliegende Revision wird diesen Anforderungen nicht gerecht.Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus der gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 19.3.2021, Ra 2021/09/0052, mwN). In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0309; 8.3.2021 Ra 2020/01/0331, jeweils mwN). Die vorliegende Revision wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
10
Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen weiter unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes Beweismittel pauschal behauptet, das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisgegenstand nicht verwertet und damit gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023, mwN).Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen weiter unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes Beweismittel pauschal behauptet, das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisgegenstand nicht verwertet und damit gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023, mwN). 11
Sofern die Revision eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht behauptet, wendet sie sich gegen die einzelfallbezogene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465, mwN; zu den Voraussetzungen einer Fesselung am Rücken siehe weiters erneut VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023). Derartiges kann die Revision nicht dartun.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 11.12.2019, Ra 2019/01/0465, mwN; zu den Voraussetzungen einer Fesselung am Rücken siehe weiters erneut VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023). Derartiges kann die Revision nicht dartun. 13
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Mai 2021