RS Vwgh 2008/3/14 2005/10/0108

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1 idF 2004/029;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3 idF 2004/029;

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch einer Mutter gegenüber ihrem Kind ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn die Mutter ihre (gesetzliche) Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat, worauf durch die Anführung von § 143 ABGB in § 45 Abs. 3 Bgld. SHG 2000 hingewiesen wird. Jedenfalls bewirkt der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihren Liegenschaftsbesitz an eines ihrer drei Kinder (Schwester des Beschwerdeführers) übertrug, nicht, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers ihm gegenüber sittlich nicht gerechtfertigt wäre; dies selbst für den Fall, dass eine (gemischte) Schenkung vorläge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100108.X01

Im RIS seit

28.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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