Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak, Hofrat Mag. Haunold sowie Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative H, diese vertreten durch Ing. W S, 2. Bürgerinitiative N, diese vertreten durch Ing. H M, 3. Verein P, dieser vertreten durch den Vereinsvorsitzenden W R, 4. M B, 5. Mag. (FH) A B, 6. K B und 7. M B, 8. R B, 9. H B, 10. Ing. P B, 11. B B, 12. A B, 13. J B, 14. I B, 15. C C, 16. M C, 17. Y C, 18. DI R D, 19. W D, 20. B D, 21. E D, 22. B F, 23. G F, 24. D G, 25. M G, 26. N G, 27. G G, 28. M G, 29. Ing. F G, 30. G GmbH, 31. S G, 32. P G, 33. M G, 34. DI J H, 35. D H, 36. E H, 37. Mag. S H, 38. N H, 39. R H, 40. M H, 41. A H, 42. G H, 43. B K, 44. M L, 45. Dr. D L, 46. Dr. M L, 47. DI B L, 48. H M, 49. Ing. H M, 50. Mag. A M, 51. F M, 52. M M, 53. M N, 54. M N, 55. M N, 56. D P, 57. W P, 58. Dr. R R, 59. Ing. F R, 60. Ing. W S, 61. F A, 62. E A, 63. R S, 64. R S, 65. Mag. G S, 66. E S, 67. M S, 68. Mag. S S, 69. J V, 70. Dr. M W, 71. A W, 72. S W, 73. R W, 74. G W, 75. Mag. A Z, 76. Dr. M Z, 77. P Z, 78. H Z, 79. die Ordensgemeinschaft Cund 80. die Sstiftung Erzdiözese W, alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020, W2204219-1/158E, betreffend Einwendungen gegen die Genehmigung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak, Hofrat Mag. Haunold sowie Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative H, diese vertreten durch Ing. W S, 2. Bürgerinitiative N, diese vertreten durch Ing. H M, 3. Verein P, dieser vertreten durch den Vereinsvorsitzenden W R, 4. M B, 5. Mag. (FH) A B, 6. K B und 7. M B, 8. R B, 9. H B, 10. Ing. P B, 11. B B, 12. A B, 13. J B, 14. römisch eins B, 15. C C, 16. M C, 17. Y C, 18. DI R D, 19. W D, 20. B D, 21. E D, 22. B F, 23. G F, 24. D G, 25. M G, 26. N G, 27. G G, 28. M G, 29. Ing. F G, 30. G GmbH, 31. S G, 32. P G, 33. M G, 34. DI J H, 35. D H, 36. E H, 37. Mag. S H, 38. N H, 39. R H, 40. M H, 41. A H, 42. G H, 43. B K, 44. M L, 45. Dr. D L, 46. Dr. M L, 47. DI B L, 48. H M, 49. Ing. H M, 50. Mag. A M, 51. F M, 52. M M, 53. M N, 54. M N, 55. M N, 56. D P, 57. W P, 58. Dr. R R, 59. Ing. F R, 60. Ing. W S, 61. F A, 62. E A, 63. R S, 64. R S, 65. Mag. G S, 66. E S, 67. M S, 68. Mag. S S, 69. J römisch fünf, 70. Dr. M W, 71. A W, 72. S W, 73. R W, 74. G W, 75. Mag. A Z, 76. Dr. M Z, 77. P Z, 78. H Z, 79. die Ordensgemeinschaft Cund 80. die Sstiftung Erzdiözese W, alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2020, W2204219-1/158E, betreffend Einwendungen gegen die Genehmigung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Gesetzgeber verfolge - so das BVwG - in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, wonach die Kognitionsbefugnis des die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in verfahrens- und materiellrechtlicher Sicht nachkontrollierenden Gerichts nicht auf Einwendungen beschränkt werden könne, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht worden seien, weiterhin das Ziel eines umfassenden und lückenlosen Ermittlungsverfahrens durch die Behörde; eine „über § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hinausgehende Begründungspflicht“ berücksichtige, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die zitierte EuGH-Entscheidung neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein könnten (Hinweis auf ErläutRV 1456 BlgNR, 21f). Angesichts dieser gesetzgeberischen Motive könne aus Sicht des BVwG § 40 Abs. 1 zweiter und dritter [gemeint wohl: dritter und vierter] Satz UVP-G 2000 in einem Größenschluss nur so verstanden werden, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandelnden Einwendungen oder Gründe abschließend in der jeweiligen Beschwerde selbst auszuführen seien. Dafür sprächen auch die in § 39 Abs. 2a AVG normierte - wenn auch sanktionslose - Verfahrensförderungspflicht sowie § 16 Abs. 3 UVP-G 2000, wonach neue Tatsachen und Beweismittel spätestens in der mündlichen Verhandlung [Anmerkung: vor der Behörde] vorzubringen seien. Zwar müssten auch die Verwaltungsgerichte das Amtswegigkeitsprinzip beachten, doch könnte aufgrund eines Parteienvorbringens ein anderer Sachverhalt festzustellen sein. Der Gesetzgeber verfolge - so das BVwG - in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission/Deutschland, wonach die Kognitionsbefugnis des die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in verfahrens- und materiellrechtlicher Sicht nachkontrollierenden Gerichts nicht auf Einwendungen beschränkt werden könne, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht worden seien, weiterhin das Ziel eines umfassenden und lückenlosen Ermittlungsverfahrens durch die Behörde; eine „über Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hinausgehende Begründungspflicht“ berücksichtige, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die zitierte EuGH-Entscheidung neue, erstmalige Ermittlungen verbunden sein könnten (Hinweis auf ErläutRV 1456 BlgNR, 21f). Angesichts dieser gesetzgeberischen Motive könne aus Sicht des BVwG Paragraph 40, Absatz eins, zweiter und dritter [gemeint wohl: dritter und vierter] Satz UVP-G 2000 in einem Größenschluss nur so verstanden werden, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandelnden Einwendungen oder Gründe abschließend in der jeweiligen Beschwerde selbst auszuführen seien. Dafür sprächen auch die in Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG normierte - wenn auch sanktionslose - Verfahrensförderungspflicht sowie Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000, wonach neue Tatsachen und Beweismittel spätestens in der mündlichen Verhandlung [Anmerkung: vor der Behörde] vorzubringen seien. Zwar müssten auch die Verwaltungsgerichte das Amtswegigkeitsprinzip beachten, doch könnte aufgrund eines Parteienvorbringens ein anderer Sachverhalt festzustellen sein.
Die Zweitrevisionswerberin habe erst in der Verhandlung vor dem BVwG ein umfangreiches Tatsachenvorbringen samt dazugehörigen Anträgen auf weitere Ermittlungen erstattet. Auf Vorhalt, warum sie dieses Vorbringen so spät erstatte, habe der Vertreter der BI ausgeführt, dass er sich zuerst mit jenen Themen beschäftigt hätte, die ihn persönlich bzw. die Gesundheit der Menschen beträfen; erst Zug um Zug hätte er sich - aufgrund seiner beschränkten Ressourcen - in weitere Themen eingearbeitet, die nicht durch die Sachverständigen geklärt worden wären.
Da die Zweitrevisionswerberin - so das BVwG weiter - im Beschwerdeverfahren durchgehend durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen sei, werde mit dem Argument der begrenzten zeitlichen Ressource des Vertreters der BI nicht aufgezeigt, dass die BI iSd § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens am späten Vorbringen treffe. Daher habe sich das BVwG nur insoweit zur Auseinandersetzung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Sachverhaltsebene hinsichtlich des erst in der Verhandlung erstatteten Vorbringens verpflichtet gesehen, als dieses zumindest grundsätzlich den in der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin enthaltenen Prozessgegenständen habe zugeordnet werden können. Einige Aspekte (etwa die Ausführungen zur Anpassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens an den von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitfaden „Guidance on the Integrating Climate Change and Biodiversity into Environmental Impact Assessment“, zu den Fachbereichen Wildökologie, Jagd und Waldsowie Grund- und Oberflächengewässer betreffend die Auswirkungen von Chlorid, zum fortschreitenden Klimawandel, zu den Fachbereichen Biodiversität, Naturschutz, Artenschutz und Invasionsbiologie uvm.) seien unbeachtlich geblieben. Es sei auch nicht aufgezeigt worden, dass diesbezüglich von Amts wegen Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen. Diesem Vorgehen stünden auch die hg. Entscheidungen VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081, und VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, nicht entgegen. Dem erstgenannten Erkenntnis liege kein UVP-Verfahren, sondern ein solches nach dem WRG 1959 zugrunde; das zweitgenannte Erkenntnis sei noch vor Inkrafttreten des § 40 Abs. 1 [dritter und vierter Satz] UVP-G 2000 und der in § 39 Abs. 2a VwGVG enthaltenen und im gegenständlichen Verfahren beachtlichen Verfahrensförderungspflicht ergangen und sei deshalb auch nicht einschlägig.Da die Zweitrevisionswerberin - so das BVwG weiter - im Beschwerdeverfahren durchgehend durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen sei, werde mit dem Argument der begrenzten zeitlichen Ressource des Vertreters der BI nicht aufgezeigt, dass die BI iSd Paragraph 40, Absatz eins, dritter Satz UVP-G 2000 kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens am späten Vorbringen treffe. Daher habe sich das BVwG nur insoweit zur Auseinandersetzung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Sachverhaltsebene hinsichtlich des erst in der Verhandlung erstatteten Vorbringens verpflichtet gesehen, als dieses zumindest grundsätzlich den in der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin enthaltenen Prozessgegenständen habe zugeordnet werden können. Einige Aspekte (etwa die Ausführungen zur Anpassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens an den von der Europäischen Kommission herausgegebenen Leitfaden „Guidance on the Integrating Climate Change and Biodiversity into Environmental Impact Assessment“, zu den Fachbereichen Wildökologie, Jagd und Waldsowie Grund- und Oberflächengewässer betreffend die Auswirkungen von Chlorid, zum fortschreitenden Klimawandel, zu den Fachbereichen Biodiversität, Naturschutz, Artenschutz und Invasionsbiologie uvm.) seien unbeachtlich geblieben. Es sei auch nicht aufgezeigt worden, dass diesbezüglich von Amts wegen Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen. Diesem Vorgehen stünden auch die hg. Entscheidungen VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081, und VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, nicht entgegen. Dem erstgenannten Erkenntnis liege kein UVP-Verfahren, sondern ein solches nach dem WRG 1959 zugrunde; das zweitgenannte Erkenntnis sei noch vor Inkrafttreten des Paragraph 40, Absatz eins, [dritter und vierter Satz] UVP-G 2000 und der in Paragraph 39, Absatz 2 a, VwGVG enthaltenen und im gegenständlichen Verfahren beachtlichen Verfahrensförderungspflicht ergangen und sei deshalb auch nicht einschlägig.
Zusammengefasst kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass die „Stadtstraße Aspern“ und die „S1 Spange Aspern“ keinem „zusammenhängenden Zweck“ dienten (die „S1 Spange Aspern“ diene dem Durchzugsverkehr, während die „Stadtstraße Aspern“ der Verkehrsberuhigung der Ortskerne von Hirschstetten, Aspern, Breitenlee und Essling diene); auch aus verfassungsrechtlicher Sicht könnten sie nicht als einheitliches Vorhaben genehmigt werden. Während die „S1 Spange Seestadt Aspern“ eine Bundesstraße darstelle, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG iVm § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) zu beurteilen sei, sei die „Stadtstraße Aspern“ eine Landesstraße, für die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG iVm § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 die Wiener Landesregierung zuständig sei. Aus Sicht des EuGH sei eine Aufteilung der Genehmigung auf mehrere Stellen zulässig, wenn die UVP vollständig und rechtzeitig, d.h. vor der Erteilung der Genehmigung, durchgeführt werde (Hinweis auf EuGH 3.3.2011, C-50/09, Kommission/Irland, Rz. 71 und 77). Eine „Stückelung“ eines Infrastrukturvorhabens wäre nach nationaler Rechtslage ebenfalls zulässig, wenn die Abgrenzung der jeweiligen Vorhabensabschnitte im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sachlich gerechtfertigt sei und nicht der Umgehung der UVP-Pflicht diene (Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 110 und 111). Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Zusammengefasst kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass die „Stadtstraße Aspern“ und die „S1 Spange Aspern“ keinem „zusammenhängenden Zweck“ dienten (die „S1 Spange Aspern“ diene dem Durchzugsverkehr, während die „Stadtstraße Aspern“ der Verkehrsberuhigung der Ortskerne von Hirschstetten, Aspern, Breitenlee und Essling diene); auch aus verfassungsrechtlicher Sicht könnten sie nicht als einheitliches Vorhaben genehmigt werden. Während die „S1 Spange Seestadt Aspern“ eine Bundesstraße darstelle, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) zu beurteilen sei, sei die „Stadtstraße Aspern“ eine Landesstraße, für die gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 die Wiener Landesregierung zuständig sei. Aus Sicht des EuGH sei eine Aufteilung der Genehmigung auf mehrere Stellen zulässig, wenn die UVP vollständig und rechtzeitig, d.h. vor der Erteilung der Genehmigung, durchgeführt werde (Hinweis auf EuGH 3.3.2011, C-50/09, Kommission/Irland, Rz. 71 und 77). Eine „Stückelung“ eines Infrastrukturvorhabens wäre nach nationaler Rechtslage ebenfalls zulässig, wenn die Abgrenzung der jeweiligen Vorhabensabschnitte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 sachlich gerechtfertigt sei und nicht der Umgehung der UVP-Pflicht diene (Hinweis auf VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 110 und 111). Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Die „Anschlussstelle Seestadt Ost“ erfülle als Anschlussstellenbauwerk an eine Schnellstraße - konkret: an die „S1 Spange Aspern“ - den Tatbestand des Anhang 1 Z 9 lit. d UVP-G 2000; die prognostizierte Verkehrsbelastung werde erreicht. Sie habe eine klar unterschiedliche Konzeption als die „Stadtstraße Aspern“, nämlich die Anbindung des Stadtentwicklungsgebietes „Seestadt Aspern“ an das hochrangige Straßennetz der S1. Die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb der „Anschlussstelle Seestadt Ost“ seien im Rahmen der UVP für die „S1 Spange Aspern“ untersucht worden, sodass keine Umgehung einer UVP vorliege. Unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes des § 59 Abs. 1 AVG sei jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte A.II.1. und A.II.2. anzupassen gewesen, um klarzustellen, dass zwei eigenständige - d.h. trennbare - Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, nämlich das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“, gemäß § 17 leg. cit. genehmigt würden (Hinweis zur Trennbarkeit von Spruchpunkten auch bei einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Bescheid auf VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rn. 9, mwN).Die „Anschlussstelle Seestadt Ost“ erfülle als Anschlussstellenbauwerk an eine Schnellstraße - konkret: an die „S1 Spange Aspern“ - den Tatbestand des Anhang 1 Ziffer 9, Litera d, UVP-G 2000; die prognostizierte Verkehrsbelastung werde erreicht. Sie habe eine klar unterschiedliche Konzeption als die „Stadtstraße Aspern“, nämlich die Anbindung des Stadtentwicklungsgebietes „Seestadt Aspern“ an das hochrangige Straßennetz der S1. Die Auswirkungen von Errichtung und Betrieb der „Anschlussstelle Seestadt Ost“ seien im Rahmen der UVP für die „S1 Spange Aspern“ untersucht worden, sodass keine Umgehung einer UVP vorliege. Unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 59, Absatz eins, AVG sei jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte A.II.1. und A.II.2. anzupassen gewesen, um klarzustellen, dass zwei eigenständige - d.h. trennbare - Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, nämlich das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“, gemäß Paragraph 17, leg. cit. genehmigt würden (Hinweis zur Trennbarkeit von Spruchpunkten auch bei einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten Bescheid auf VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, Rn. 9, mwN).
Gegen Spruchpunkt A.II. wurde eine ordentliche Revision hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung für das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ (Unterstreichung im Original) aufgrund einer Rechtsfrage (nämlich betreffend die Betriebspflicht einer Apotheke versus § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000; diesbezüglich wurde die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2971/2020-11, abgelehnt) zugelassen, die in der Revision nicht aufgegriffen wurde und auf die auch nicht näher einzugehen war. Hinsichtlich der erteilten Genehmigung für das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (Unterstreichung im Original) wurde die ordentliche Revision in Zusammenhang mit der Auslegung der §§ 37, 39 Abs. 1 und 2a und 60 AVG sowie § 40 Abs. 1 UVP-G 2000, betreffend erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgetragenen Tatsachenbehauptungen samt Beweisanboten und -anträgen, zu welchen jeweils in der Beschwerde oder den bis dahin erstatteten beschwerdeergänzenden Ausführungen keine Einwendungen oder Gründe erstattet worden waren, zugelassen.Gegen Spruchpunkt A.II. wurde eine ordentliche Revision hinsichtlich der Genehmigungsentscheidung für das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ (Unterstreichung im Original) aufgrund einer Rechtsfrage (nämlich betreffend die Betriebspflicht einer Apotheke versus Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000; diesbezüglich wurde die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2020, E 2971/2020-11, abgelehnt) zugelassen, die in der Revision nicht aufgegriffen wurde und auf die auch nicht näher einzugehen war. Hinsichtlich der erteilten Genehmigung für das Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ (Unterstreichung im Original) wurde die ordentliche Revision in Zusammenhang mit der Auslegung der Paragraphen 37, 39, Absatz eins, und 2a und 60 AVG sowie Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000, betreffend erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgetragenen Tatsachenbehauptungen samt Beweisanboten und -anträgen, zu welchen jeweils in der Beschwerde oder den bis dahin erstatteten beschwerdeergänzenden Ausführungen keine Einwendungen oder Gründe erstattet worden waren, zugelassen.
Zur Zurückweisung der Revision der viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien:
Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich ausgeführt, sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH Ra 2020/06/0083, Rn. 4, mwN).Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich ausgeführt, sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , neuerlich VwGH Ra 2020/06/0083, Rn. 4, mwN).
Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ legen die viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sie sich als verletzt erachten (vgl. in diesem Sinn VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN; 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, Rn. 6, mwN; betreffend den Umfang der Parteienrechte gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006, Rn. 7 f; 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. 2.2.).Mit der behaupteten Verletzung im „Recht auf Versagung der Genehmigung aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ legen die viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien nicht dar, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sie sich als verletzt erachten vergleiche , in diesem Sinn VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN; 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, Rn. 6, mwN; betreffend den Umfang der Parteienrechte gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 etwa VwGH 27.9.2018, Ro 2018/06/0006, Rn. 7 f; 19.12.2013, 2011/03/0160, Pkt. 2.2.).
Die Revision war in Bezug auf die viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war in Bezug auf die viert- bis achtzigstrevisionswerbenden Parteien daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Zur Zurückweisung der Revision der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien:
Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags der Zweitrevisionswerberin:
Die Revision enthält somit zu diesem Spruchpunkt zu der vom BVwG als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen und legt auch nicht gesondert dar, inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen Rechtsfrage abhängt. Daher war sie - soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I.1. richtet - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0099; 9.9.2020, Ro 2020/07/0008, Rn. 16).Die Revision enthält somit zu diesem Spruchpunkt zu der vom BVwG als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen und legt auch nicht gesondert dar, inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen Rechtsfrage abhängt. Daher war sie - soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I.1. richtet - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0099; 9.9.2020, Ro 2020/07/0008, Rn. 16).
Zum Zulässigkeitsvorbringen iZm der Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen, das nicht bereits in der Beschwerde enthalten war:
Dabei lässt die Revision unberücksichtigt, dass das BVwG das bereits in den Beschwerden erstattete Vorbringen keineswegs einer Prüfung dahingehend unterzog, ob es bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurde oder aus welchen Gründen es im Behördenverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Lediglich mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstatteten Vorbringen setzte sich das BVwG nur insoweit auseinander, als sich dieses „in den der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin enthaltenen Prozessgegenständen (Einwendungen oder Gründen) zumindest grundsätzlich zuordnen lässt“ oder es sich als (reines) Rechtsvorbringen darstellte. Nur das nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattete Sachverhaltsvorbringen und die Beweisanträge, soweit es bzw. sie über die bisher vorgebrachten Prozessgegenstände hinausgingen, wurden dahingehend geprüft, ob ein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens betreffend den späten Zeitpunkt des Vorbringens vorliege. Die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien wenden sich aber nicht gegen die Begründung des BVwG betreffend die Nichtberücksichtigung des erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten Tatsachenvorbringens und der Beweisanträge. Da sich das Revisionsvorbringen demgegenüber nur auf die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und Gründe bezieht und auf die Ausführungen des BVwG betreffend das erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattete Tatsachenvorbringen und die Beweisanträge nicht eingeht, ist es - im Hinblick auf den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt - nicht entscheidungsrelevant. Daher ist auf die vom BVwG in diesem Zusammenhang formulierte Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht einzugehen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - in der Revision nicht aufgezeigt wird.
Mit diesem Vorbringen wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Änderung des Spruchpunktes A. II. 1. des Bescheides vom 12. Juni 2018 durch das BVwG dahingehend, dass dieser lautet: „Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben ‚Stadtstraße Aspern‘ sowie für das Straßenbauvorhaben ‚Anschlussstraße Seestadt Aspern‘ unter Vorschreibung der unter II. und IIa. genannten Auflagen und Bedingungen.“ Damit werde - so die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Erkenntnis - klargestellt, „dass durch den angefochtenen Bescheid zwei eigenständige - d.h. trennbare - Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 - das Vorhaben ‚Stadtstraße Aspern‘ und das Vorhaben ‚Anschlussstelle Seestadt Ost‘ - gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt wurden“.Mit diesem Vorbringen wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Änderung des Spruchpunktes A. römisch zwei. 1. des Bescheides vom 12. Juni 2018 durch das BVwG dahingehend, dass dieser lautet: „Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben ‚Stadtstraße Aspern‘ sowie für das Straßenbauvorhaben ‚Anschlussstraße Seestadt Aspern‘ unter Vorschreibung der unter römisch zwei. und römisch zwei a. genannten Auflagen und Bedingungen.“ Damit werde - so die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Erkenntnis - klargestellt, „dass durch den angefochtenen Bescheid zwei eigenständige - d.h. trennbare - Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 - das Vorhaben ‚Stadtstraße Aspern‘ und das Vorhaben ‚Anschlussstelle Seestadt Ost‘ - gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 genehmigt wurden“.
Dazu wird zunächst angemerkt, dass das BVwG hinsichtlich der Frage, ob der von der Mitbeteiligten im Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand als einheitliches Vorhaben zu beurteilen ist oder aus zwei teilbaren Vorhaben besteht, nicht an die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde gebunden ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176, betreffend die Frage, ob die Errichtung mehrerer Doppelwohnhäuser eine gemeinsame Anlage darstellt und daher nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung zur Anwendung kommt).Dazu wird zunächst angemerkt, dass das BVwG hinsichtlich der Frage, ob der von der Mitbeteiligten im Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand als einheitliches Vorhaben zu beurteilen ist oder aus zwei teilbaren Vorhaben besteht, nicht an die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde gebunden ist vergleiche , in diesem Sinn VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176, betreffend die Frage, ob die Errichtung mehrerer Doppelwohnhäuser eine gemeinsame Anlage darstellt und daher nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Kärntner Bauordnung zur Anwendung kommt).
Im modifizierten Genehmigungsantrag vom 21. April 2016 wird zur Anschlussstelle Seestadt ausgeführt, die nach Westen gerichteten Rampen, das Brückenobjekt und der Zubringer zur Seestadt seien nicht Teil des hochrangigen Straßennetzes, sondern des Projekts „Stadtstraße Aspern“; für den Zubringer zur Seestadt, der ebenfalls nicht Teil des hochrangigen Straßennetzes sei, werde eine eigene Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ausgearbeitet, weil dieses Projekt für sich UVP-pflichtig sei; für die Anschlusstelle Seestadt Ost sei daher ein eigenes Einreichoperat ausgearbeitet worden. In weiterer Folge werden sowohl die Ziele, die Trassenbeschreibung, die (mit)anzuwendenden Genehmigungsbestimmungen sowie die Einreichunterlagen für die Vorhabensteile „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ jeweils getrennt dargestellt. Die Einreichunterlagen gliedern sich daher - laut modifiziertem Antrag - in zwei Teile, nämlich das „EP 2014 Stadtstraße Aspern inkl. Ast. Seestadt West“ und das „EP 2016 Ast. Seestadt Ost“.
Wenn das BVwG angesichts dieser Formulierungen im modifizierten Genehmigungsantrag von zwei Vorhabensteilen ausging, kann dies nicht als unvertretbar angesehen werden. Eine vertretbare Auslegung eines Antrags stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, Rn. 20, mwN). Wenn das BVwG angesichts dieser Formulierungen im modifizierten Genehmigungsantrag von zwei Vorhabensteilen ausging, kann dies nicht als unvertretbar angesehen werden. Eine vertretbare Auslegung eines Antrags stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, Rn. 20, mwN).
In der Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass sich durch die Beurteilung des BVwG, wonach das Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ sowie das Straßenbauvorhaben „Anschlussstelle Seestadt Aspern“ zwei voneinander trennbare Vorhaben darstellen, der durch den verfahrenseinleitenden Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand oder der Umfang der Prüfung der Umweltauswirkungen geändert hätte. Es ist nicht zu erkennen und wurde von den revisionswerbenden Parteien auch nicht dargelegt, inwiefern vom BVwG ein gegenüber dem Antrag als aliud zu beurteilender Verfahrensgegenstand genehmigt worden wäre. Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung änderte sich der Verfahrensgegenstand nicht. Die vom BVwG vorgenommene Änderung des Bescheidspruches beschränkt sich auf die rechtliche Beurteilung der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes in zwei Vorhabensteile, ohne dass dies einen Einfluss auf den Umfang der Prüfung der Umweltauswirkungen gehabt hätte. Es liegt auch keine Absicht zur Umgehung der UVP-Pflicht vor, zumal beide Vorhaben ohnehin nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 geprüft und uno actu genehmigt wurden. Der Revision gelang es somit nicht, darzulegen, dass die im Einzelfall erfolgte Beurteilung des BVwG, wonach das Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ sowie das Straßenbauvorhaben „Anschlussstelle Seestadt Aspern“ zwei voneinander trennbare Vorhaben darstellen, im Sinn der oben dargestellten hg. Rechtsprechung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde.
Wien, am 1. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020060011.J00Im RIS seit
05.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021