TE Vwgh Beschluss 2021/6/7 Fr 2021/03/0001

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des G Z in F, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23 gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 3. Mai 2021, Zl. LVwG 70.9-1357/2020-24, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf einen „Erhöhungsbetrag (ERV)“ gerichtete Mehrbegehren von EUR 2,10 zuzüglich Mehrwertsteuer war abzuweisen, da in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ein Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung von Schriftsätzen (die zudem im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt ist) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2019/02/0132, mwN)Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf einen „Erhöhungsbetrag (ERV)“ gerichtete Mehrbegehren von EUR 2,10 zuzüglich Mehrwertsteuer war abzuweisen, da in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ein Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung von Schriftsätzen (die zudem im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt ist) nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 2.12.2020, Ra 2019/02/0132, mwN)

Wien, am 7. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021030001.F00

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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