TE Vwgh Beschluss 2021/6/9 Ro 2019/06/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/06/0005
Ro 2019/06/0006
Ro 2019/06/0007
Ro 2019/06/0008
Ro 2019/06/0009
Ro 2019/06/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der 1. Bürgerinitiative „R“, 2. G Umweltschutzorganisation, 3. Bürgerinitiative M, 4. Bürgerinitiative l, 5. Bürgerinitiative S, 6. des Ing. T N und 7. der Dipl.-Ing. C S, alle vertreten durch Mag. Maria-Christina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2018, W104 2108274-1/243E, betreffend Genehmigung eines Straßenbauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem auf Grund der Beschwerden der erst- bis fünft- sowie der siebentrevisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Projektsbestandteile und die Nebenbestimmungen abgeändert; im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und näher bezeichnete Projektunterlagen zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „D. Revisionspunkte“ ausführen, sie würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf „richtige Anwendung des § 24f UVP-G 2000 im Zusammenhalt mit §§ 4, 7 und 7a BSGt 1971 und der Bestimmungen des BstLärmIV“, auf „eine Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Gewährung der Parteistellung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen“, auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht § der § 17 VwGVG ivm. § 73 AVG“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 45 Abs. 3 AVG und Art. 47 GRC“ und auf „Gewährung von Parteiengehör“ als verletzt erachten.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „D. Revisionspunkte“ ausführen, sie würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf „richtige Anwendung des Paragraph 24 f, UVP-G 2000 im Zusammenhalt mit Paragraphen 4, 7 und 7 a BSGt 1971 und der Bestimmungen des BstLärmIV“, auf „eine Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Gewährung der Parteistellung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen“, auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht Paragraph der Paragraph 17, VwGVG ivm. Paragraph 73, AVG“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht einer gerichtlichen Entscheidung gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG und Artikel 47, GRC“ und auf „Gewährung von Parteiengehör“ als verletzt erachten.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Zu den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „D. Revisionspunkte“ geltend gemachten Rechten ist zunächst auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN). Gleiches gilt für die behaupteten Rechte auf eine „Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht“, auf „Gewährung von Parteiengehör“ und auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht“, mit welchen lediglich Mangelhaftigkeiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet und damit Revisionsgründe, aber keine Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt werden; unklar bleibt darüber hinaus (auch mit Blick auf die Revisionsgründe), welcher Antrag der revisionswerbenden Parteien unerledigt geblieben sein soll. Zudem wurde den revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Parteistellung nicht abgesprochen, weshalb eine Verletzung in dem von ihnen geltend gemachten Recht auf „Gewährung der Parteistellung“ nicht in Betracht kommt.Zu den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „D. Revisionspunkte“ geltend gemachten Rechten ist zunächst auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund vergleiche , etwa 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN). Gleiches gilt für die behaupteten Rechte auf eine „Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht“, auf „Gewährung von Parteiengehör“ und auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht“, mit welchen lediglich Mangelhaftigkeiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet und damit Revisionsgründe, aber keine Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt werden; unklar bleibt darüber hinaus (auch mit Blick auf die Revisionsgründe), welcher Antrag der revisionswerbenden Parteien unerledigt geblieben sein soll. Zudem wurde den revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Parteistellung nicht abgesprochen, weshalb eine Verletzung in dem von ihnen geltend gemachten Recht auf „Gewährung der Parteistellung“ nicht in Betracht kommt.
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Es war daher auf die Frage, ob die Revision der Zweitrevisionswerberin wegen Verfristung der erst nach Abtretung der auch von der Zweitrevisionswerberin erhobenen Beschwerde an den VfGH und die Revision des Sechstrevisionswerbers mangels Möglichkeit, durch die nicht an ihn gerichtete angefochtene Entscheidung in einem Recht verletzt zu sein, zurückzuweisen wäre, nicht mehr einzugehen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Es war daher auf die Frage, ob die Revision der Zweitrevisionswerberin wegen Verfristung der erst nach Abtretung der auch von der Zweitrevisionswerberin erhobenen Beschwerde an den VfGH und die Revision des Sechstrevisionswerbers mangels Möglichkeit, durch die nicht an ihn gerichtete angefochtene Entscheidung in einem Recht verletzt zu sein, zurückzuweisen wäre, nicht mehr einzugehen.

Wien, am 9. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019060004.J00

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten