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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem auf Grund der Beschwerden der erst- bis fünft- sowie der siebentrevisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Projektsbestandteile und die Nebenbestimmungen abgeändert; im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und näher bezeichnete Projektunterlagen zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „D. Revisionspunkte“ ausführen, sie würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf „richtige Anwendung des § 24f UVP-G 2000 im Zusammenhalt mit §§ 4, 7 und 7a BSGt 1971 und der Bestimmungen des BstLärmIV“, auf „eine Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Gewährung der Parteistellung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen“, auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht § der § 17 VwGVG ivm. § 73 AVG“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 45 Abs. 3 AVG und Art. 47 GRC“ und auf „Gewährung von Parteiengehör“ als verletzt erachten.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „D. Revisionspunkte“ ausführen, sie würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf „richtige Anwendung des Paragraph 24 f, UVP-G 2000 im Zusammenhalt mit Paragraphen 4, 7 und 7 a BSGt 1971 und der Bestimmungen des BstLärmIV“, auf „eine Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Gewährung der Parteistellung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen“, auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht Paragraph der Paragraph 17, VwGVG ivm. Paragraph 73, AVG“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht einer gerichtlichen Entscheidung gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG und Artikel 47, GRC“ und auf „Gewährung von Parteiengehör“ als verletzt erachten.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).