1
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Oktober 2019 wurde die Revisionswerberin in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2019 wegen mehrerer Übertretungen des AVRAG und des LSD-BG (in Anwendung der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG) bestraft.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Oktober 2019 wurde die Revisionswerberin in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2019 wegen mehrerer Übertretungen des AVRAG und des LSD-BG (in Anwendung der außerordentlichen Milderung gemäß Paragraph 20, VStG) bestraft.
2
Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 4375/2019-10, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 4375/2019-10, abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3
Mit (Anwalts-)Schriftsatz vom 10. Juni 2020 (am selben Tag zur Post gegeben) erhob die Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis Revision und führte zur Rechtzeitigkeit aus, der genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei ihr „im WebERV ... am 18. März 2020“ zugestellt worden. Die Revision sei daher „unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Fristen bis zum Ablauf des 30.04.2020 gemäß COVID-19-VerfG“ rechtzeitig.
4
Mit hg. Verfügung vom 16. Oktober 2020, Ra 2020/11/0098-2, wurde der Revisionswerberin unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme die Verspätung ihrer Revision vorgehalten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ausgehend vom genannten Zustelldatum des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 18. März 2020 die sechswöchige Revisionsfrist „unter Berücksichtigung ihrer Hemmung im Zeitraum 22. März 2020 bis 30. April 2020 (§ 6 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 42/2020)“ schon vor dem Tag der Einbringung der Revision (10. Juni 2020) abgelaufen sei.Mit hg. Verfügung vom 16. Oktober 2020, Ra 2020/11/0098-2, wurde der Revisionswerberin unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme die Verspätung ihrer Revision vorgehalten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ausgehend vom genannten Zustelldatum des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 18. März 2020 die sechswöchige Revisionsfrist „unter Berücksichtigung ihrer Hemmung im Zeitraum 22. März 2020 bis 30. April 2020 (Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,)“ schon vor dem Tag der Einbringung der Revision (10. Juni 2020) abgelaufen sei. 5
Dazu nahm die Revisionswerberin mit (Anwalts-)Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 Stellung und führte aus, als Zustelltag des im WebERV am 18. März 2020 bereitgestellten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes gelte (zufolge näher angeführter gesetzlicher Vorschriften) der 19. März 2020, sodass die Postaufgabe der Revision am 10. Juni 2020 rechtzeitig erfolgt sei, auch „wenn man von einer Fristenhemmung von 22.3.-30.4.2020 ausgeht“. „Außerdem“ sei gegenständlich von einer Unterbrechung der Revisionsfrist und ihrem Neubeginn am 1. Mai 2020 auszugehen (Hinweis auf § 6 COVID-19-VwBG), sodass die Revision „auch aus diesem Grund“ rechtzeitig sei.Dazu nahm die Revisionswerberin mit (Anwalts-)Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 Stellung und führte aus, als Zustelltag des im WebERV am 18. März 2020 bereitgestellten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes gelte (zufolge näher angeführter gesetzlicher Vorschriften) der 19. März 2020, sodass die Postaufgabe der Revision am 10. Juni 2020 rechtzeitig erfolgt sei, auch „wenn man von einer Fristenhemmung von 22.3.-30.4.2020 ausgeht“. „Außerdem“ sei gegenständlich von einer Unterbrechung der Revisionsfrist und ihrem Neubeginn am 1. Mai 2020 auszugehen (Hinweis auf Paragraph 6, COVID-19-VwBG), sodass die Revision „auch aus diesem Grund“ rechtzeitig sei.
6
Mit hg. Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098-5, wurde die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2019 erhobene Revision als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung legte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst dar, dass die Revisionsfrist eine Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG darstelle, sodass die Revisionsfrist vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 nur gehemmt (und nicht unterbrochen) gewesen sei. Ausgehend von der Zustellung des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 19. März 2020 habe die Revisionsfrist daher mit Ablauf des 9. Juni 2020 geendet.Mit hg. Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098-5, wurde die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2019 erhobene Revision als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung legte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst dar, dass die Revisionsfrist eine Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG darstelle, sodass die Revisionsfrist vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 nur gehemmt (und nicht unterbrochen) gewesen sei. Ausgehend von der Zustellung des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 19. März 2020 habe die Revisionsfrist daher mit Ablauf des 9. Juni 2020 geendet.
7
Mit dem nun vorliegenden (Anwalts-)Schriftsatz vom 13. April 2021 (der am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde) beantragt die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Sie begründet diesen zusammengefasst mit dem Rechtsirrtum ihrer Rechtsvertretung, die aufgrund der Bestimmungen des COVID-19-VwBG (und mehrerer dazu ergangener, näher zitierter Rechtsmeinungen) von einer Unterbrechung der Revisionsfrist bis 30. April 2020 und daher vom Neubeginn der Revisionsfrist am 1. Mai 2020 ausgegangen sei.
8
Der erwähnte Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2020 und der dortige Hinweis auf die bloße Hemmung der Revisionsfrist seien von der Revisionswerberin bzw. ihren Rechtsvertretern als „Missverständnis“ eingestuft worden. Vielmehr seien sie aufgrund der erwähnten Rechtsmeinungen (u.a. eines den Rechtsvertretern „persönlich bekannten Richters des Verwaltungsgerichts“) weiterhin der Auffassung gewesen, „dass eine Fristunterbrechung für die Revisionsfrist greifen würde“.
9
Erst durch die Zustellung des genannten hg. Beschlusses vom 17. März 2021 im WebERV am 31. März 2021, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die „für die Rechtsvertreter vollkommen überraschende Ansicht“ vertreten habe, dass die Revisionsfrist durch die Bestimmungen des COVID-19-VwBG nur gehemmt worden sei, seien die Rechtsvertreter auf ihren Irrtum aufmerksam geworden, sodass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag vom 13. April 2021 rechtzeitig sei.
10
Zum minderen Grad des Versehens des Rechtsirrtums (§ 46 Abs. 1 VwGG) wird im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass es sich beim COVID-19-VwBG zum Zeitpunkt der Revisionserhebung um ein vollkommen neues Gesetz gehandelt habe, sodass sich die Revisionswerberin auf die von ihr recherchierten Rechtsmeinungen habe stützen können, die aus diesem Gesetz eine Unterbrechung der Revisionsfrist abgeleitet hätten.Zum minderen Grad des Versehens des Rechtsirrtums (Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) wird im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dass es sich beim COVID-19-VwBG zum Zeitpunkt der Revisionserhebung um ein vollkommen neues Gesetz gehandelt habe, sodass sich die Revisionswerberin auf die von ihr recherchierten Rechtsmeinungen habe stützen können, die aus diesem Gesetz eine Unterbrechung der Revisionsfrist abgeleitet hätten.
11
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
12
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
13
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Rechtsirrtum ein „Ereignis“ im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind (vgl. VwGH 3.12.2018, Ra 2017/02/0155, mwN). Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2021/14/0054, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Rechtsirrtum ein „Ereignis“ im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellen und damit ein Wiedereinsetzungsgrund sein; freilich unter der Maßgabe, dass die weiteren Voraussetzungen - insbesondere ein fehlendes oder bloß leichtes Verschulden - gegeben sind vergleiche , VwGH 3.12.2018, Ra 2017/02/0155, mwN). Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche , VwGH 17.3.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). 14
Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist (zur vergleichbaren Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409). Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2020) §§ 71, 72 Rz 101, 102 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung, etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232, und 21.2.2019, Ra 2019/08/0030; ebenso VwGH 25.5.2004, 2003/01/0644, 2004/01/0214).Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AVG vergleiche , VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409). Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG (2020) Paragraphen 71, 72, Rz 101, 102 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung, etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232, und 21.2.2019, Ra 2019/08/0030; ebenso VwGH 25.5.2004, 2003/01/0644, 2004/01/0214). 15
Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag könnte nach dem Gesagten daher nur dann stattgegeben werden, wenn er (erstens) innerhalb von zwei Wochen (§ 46 Abs. 3 VwGG) ab jenem Zeitpunkt gestellt wurde, ab dem die Partei ihren Rechtsirrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und - für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzung - der Rechtsirrtum (zweitens) auf einem bloß minderen Grad des Versehens (§ 46 Abs. 1 VwGG) beruht.Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag könnte nach dem Gesagten daher nur dann stattgegeben werden, wenn er (erstens) innerhalb von zwei Wochen (Paragraph 46, Absatz 3, VwGG) ab jenem Zeitpunkt gestellt wurde, ab dem die Partei ihren Rechtsirrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und - für den Fall der Erfüllung dieser Voraussetzung - der Rechtsirrtum (zweitens) auf einem bloß minderen Grad des Versehens (Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) beruht.
16
Gegenständlich ist schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt:
17
Es trifft nämlich nicht zu, dass der Revisionswerberin erst durch den hg. Beschluss vom 17. März 2021 die „für die Rechtsvertreter vollkommen überraschende Ansicht“ des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gelangte, dass die Revisionsfrist nach den Bestimmungen des COVID-19-VwBG nur gehemmt und nicht unterbrochen wurde.
18
Vielmehr wurde bereits im hg. Verspätungsvorhalt vom 16. Oktober 2020, und zwar unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-VwBG, explizit auf die Hemmung der Revisionsfrist und die fallbezogen daraus resultierende Verspätung der Revision hingewiesen. Die Revisionswerberin hat daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020, wie oben dargestellt, die Revision sogar auch dann für rechtzeitig gehalten, „wenn man von einer Fristhemmung von 22.3.-30.4.2020 ausgeht“.
19
Eine sorgfältige Rechtsvertretung ist in einem solchen Fall, in dem ab dem Verspätungsvorhalt zumindest Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Revision aufkommen mussten, gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181).Eine sorgfältige Rechtsvertretung ist in einem solchen Fall, in dem ab dem Verspätungsvorhalt zumindest Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Revision aufkommen mussten, gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen vergleiche , VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181). 20
Der erst am 13. April 2021 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.Der erst am 13. April 2021 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2021