TE Vwgh Erkenntnis 2021/6/10 Ra 2021/04/0072

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revisionen 1. des P Z und 2. des M R, beide in N, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Dezember 2020, Zl. LVwG-2020/40/1849-7, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte; mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, N), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
1.1. Die mitbeteiligte Gemeinde N beabsichtigt die Errichtung und Betreibung eines öffentlichen Parkplatzes mit 109 PKW-Stellplätzen und einem Bus-Stellplatz. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die gewerberechtliche Genehmigung für dieses Projekt.
2
1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde ab, mit welchem der Mitbeteiligten die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des beantragten Parkplatzes erteilt worden war. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
3
In der Begründung traf das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zusammengefasst die Feststellungen, der Parkplatz solle täglich von 6h bis 22h betrieben werden. Die mittlere Parkdauer betrage zwei bis acht Stunden. Der planungstechnische Grundsatz werde bei sämtlichen Wohnnachbarn eingehalten. Die akustische Ist-Situation werde bei den Nachbarn weiterhin durch die nahegelegene Bundesstraße gebildet. Der weiter entfernte und teilweise abgeschirmte Parkplatz sei nicht geeignet, die akustische Ist-Situation zu erhöhen. Die Immissionsbelastungen würden auch für die betrachteten Luftschadstoffkomponenten deutlich unter der Relevanzschwelle liegen.
4
Die Feststellungen stützt das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten des beigezogenen emissionstechnischen Sachverständigen, das in sich schlüssig und nachvollziehbar sei. Diesem sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Aufgrund der Ergebnisse sei die Beiziehung eines medizinischen Gutachters nicht erforderlich.
5
Der Beweisantrag auf ergänzende Lärmmessungen in der Motorradsaison sei abzuweisen, weil der lärmtechnische Sachverständige dazu angegeben habe, dass ein Verhalten wie das von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung geschilderte aus fachlicher Sicht nicht prognostizierbar sei.
6
In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass aufgrund der Beurteilung des lärmtechnischen Sachverständigen der Parkplatz nicht geeignet sei, die akustische Ist-Situation zu erhöhen, weshalb eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Lärm nicht vorliege. Die Beschwerden seien daher abzuweisen.
7
2. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
9
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
3.1. Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis beruhe auf einer der Rechtsprechung widersprechenden vorgreifenden Beweiswürdigung, weil es sich über den Antrag der Revisionswerber hinweggesetzt habe, den lärmtechnischen Gutachter mit der Frage zu befassen, ob sich die lärmtechnische Einschätzung ändern könne, wenn es insbesondere während der Motorradsaison wegen des Aufenthalts größerer Personengruppen zu häufigen Zu- und Abfahrten komme. Dass ein derartiges Szenario „nicht prognostizierbar“ sei, bedeute nicht, dass diese Situation ausgeschlossen werden könne.
11
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
12
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslagen gefunden werden kann, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn belastendsten Situation entsprechen, etwa weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslagen gefunden werden kann, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn belastendsten Situation entsprechen, etwa weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei vergleiche , VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN).

Dies ist auch im vorliegenden Fall betreffend das Vorbringen der Benützung des projektierten Parkplatzes durch eine Vielzahl von Motorrädern zu berücksichtigen, insbesondere weil der lärmtechnische Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass eine solche Situation zur Erhöhung von Lärmspitzen und damit zu einer Änderung seiner Beurteilung führen könne.

Zurecht verweist die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht mit der bloßen Begründung, ein solches Verhalten - wohl gemeint die von den Revisionswerbern vorgebrachte Benützung des Parkplatzes durch große Gruppen von Motorrädern zum Zweck kürzerer Aufenthalte - sei nicht prognostizierbar, verkennt, dass dies nicht bedeutet, dass die von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Lärmsituation ausgeschlossen wäre. Damit ist diese Situation jedoch als jene im Sinne der dargestellten Rechtsprechung für die Nachbarn belastendste in die gutachterlichen Untersuchungen miteinzubeziehen.

Wegen der Unterlassung der Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens liegt eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG führen muss.Wegen der Unterlassung der Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens liegt eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG führen muss.

13
3.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.3.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz 2, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040072.L00

Im RIS seit

07.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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