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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 11. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021190013.F00Im RIS seit
05.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021