TE Vwgh Beschluss 2021/6/11 Fr 2021/19/0013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §17 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 19. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den aus dem Stand der Schubhaft gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22. Jänner 2021 eines afghanischen Asylwerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zur Gänze zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 19. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den aus dem Stand der Schubhaft gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22. Jänner 2021 eines afghanischen Asylwerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zur Gänze zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
2
Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 16. April 2021 begehrte das BFA, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG eine Frist für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der - gegen den zuvor genannten Bescheid durch den Asylwerber fristgerecht erhobenen - Beschwerde setzen, welche dem BVwG mit Schreiben des BFA vom 6. April 2021 vorgelegt worden und bei diesem am 8. April 2021 eingelangt war.
3
Das BVwG legte diesen Antrag gemeinsam mit seinem - der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkennenden - Beschluss vom 21. April 2021, W185 2203700-2/8Z, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.Das BVwG legte diesen Antrag gemeinsam mit seinem - der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkennenden - Beschluss vom 21. April 2021, W185 2203700-2/8Z, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4
Mit der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist das BVwG der geltend gemachten Entscheidungspflicht nachgekommen.
5
Der gegenständliche Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der gegenständliche Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 11. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021190013.F00

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten