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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den an sie gerichteten wasserpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 15. Juli 2020 als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.). Die Revision erklärte es für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
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Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen.
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Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
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Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/07/0113, mwN). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/07/0113, mwN). 7
Unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ führen die revisionswerbenden Parteien mit näheren Erläuterungen aus, der Revisionspunkt „liegt also darin“, dass die belangte Behörde den Bescheid vom 15. Juli 2020 nicht ihnen, sondern ihren Parteienvertretern zustellen hätte sollen. Erst mit der Zustellung des genannten Bescheides vom 15. Juli 2020 an ihre Parteienvertreter hätte die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung dieses Bescheides zu laufen begonnen. Dies deshalb, da sich die „Anwaltsvollmacht“ auch auf das gegenständliche Verfahren bezöge.
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Bei den Ausführungen zu „4. Revisionspunkt“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 26.5.2021, Ra 2021/07/0040, mwN).Bei den Ausführungen zu „4. Revisionspunkt“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (VwGH 26.5.2021, Ra 2021/07/0040, mwN).
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Aufgrund dieser unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revisionen (VwGH 14.7.2020,
Ra 2020/07/0047).
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Diese erweisen sich schon deshalb als unzulässig und waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Diese erweisen sich schon deshalb als unzulässig und waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2021