1
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2016, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung und Erweiterung der Regenwasserkanalisation einer namentlich bezeichneten Siedlung sowie die Umlegung einer Schmutzwasserkanalisation erteilt worden war, wegen fehlender Parteistellung des Antragstellers als unzulässig zurück.
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Dagegen erhob der Antragsteller zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2020, E 4491/2019-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Antragsteller nachweislich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) seines damaligen Rechtsvertreters am 10. März 2020 bereitgestellt.
4
Die danach gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2019 erhobene Revision des Antragstellers wurde am 5. Juni 2020 zur Post gegeben.
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Darin wurde zu deren Rechtzeitigkeit ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwBG) sei die Revisionsfrist (vom 22. März 2020) bis zum 30. April 2020 unterbrochen und beginne mit 1. Mai 2020 neu zu laufen, weshalb der Antragsteller binnen offener Frist die nachstehende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhebe.Darin wurde zu deren Rechtzeitigkeit ausgeführt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwBG) sei die Revisionsfrist (vom 22. März 2020) bis zum 30. April 2020 unterbrochen und beginne mit 1. Mai 2020 neu zu laufen, weshalb der Antragsteller binnen offener Frist die nachstehende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhebe.
6
Mit Beschluss vom 20. April 2021, Ra 2020/07/0062-10, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers als verspätet zurück.
7
In der Begründung dieser Entscheidung nahm der Verwaltungsgerichtshof auf seinen Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, Bezug, wonach die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in einem Fall wie dem vorliegenden) nicht in einem bei diesem anhängigen Verfahren erfolgt sei, sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangt sei. Vielmehr sei die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer gehemmt worden.In der Begründung dieser Entscheidung nahm der Verwaltungsgerichtshof auf seinen Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, Bezug, wonach die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in einem Fall wie dem vorliegenden) nicht in einem bei diesem anhängigen Verfahren erfolgt sei, sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangt sei. Vielmehr sei die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer gehemmt worden.
8
In Hinblick auf die Revision des Antragstellers schlussfolgerte der Verwaltungsgerichtshof daraus, dass ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am 11. März 2020 die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Mittwochs, 22. April 2020, geendet habe. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung des § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 habe die Revisionsfrist mit Ablauf des 2. Juni 2020 geendet, weshalb sich die am 5. Juni 2020 zur Post gegebene Revision des Antragstellers als verspätet erwiesen habe.In Hinblick auf die Revision des Antragstellers schlussfolgerte der Verwaltungsgerichtshof daraus, dass ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am 11. März 2020 die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des Mittwochs, 22. April 2020, geendet habe. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung des Paragraph 2, Absatz eins, COVID-19-VwBG vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 habe die Revisionsfrist mit Ablauf des 2. Juni 2020 geendet, weshalb sich die am 5. Juni 2020 zur Post gegebene Revision des Antragstellers als verspätet erwiesen habe.
9
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
10
Darin hält er zunächst fest, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorlägen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Einbringung einer Revision noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur auf Basis des Wortlauts der anzuwendenden Norm allein nicht klar zu lösenden Rechtsfrage (im vorliegenden Fall: ob die Revisionsfrist durch § 1 COVID-19-VwBG unterbrochen oder bloß nach § 2 Abs. 1 leg. cit. gehemmt sei) bestanden habe.Darin hält er zunächst fest, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorlägen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Einbringung einer Revision noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur auf Basis des Wortlauts der anzuwendenden Norm allein nicht klar zu lösenden Rechtsfrage (im vorliegenden Fall: ob die Revisionsfrist durch Paragraph eins, COVID-19-VwBG unterbrochen oder bloß nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. gehemmt sei) bestanden habe.
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Ausgehend davon führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, sein erfahrener Rechtsvertreter sei der Überzeugung gewesen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in den Anwendungsbereich des § 1 COVID-19-VwBG falle und daher die Revisionsfrist unterbrochen gewesen sei. Dies sei auch im Anwendungsbereich des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (1. COVID-19-JuBG) in Hinblick auf Revisionen gegen berufungsgerichtliche Entscheidungen in Zivilrechtssachen und/oder Nichtigkeitsbeschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidung der Landesgerichte für Strafsachen an den Obersten Gerichtshof völlig eindeutig. Weshalb dies im Verhältnis zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof anders sein sollte, sei dem Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar, handle es sich doch bei der Revision an den Verwaltungsgerichtshof um ein dem Modell des § 502 ZPO folgendes Rechtsmittelsystem.Ausgehend davon führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, sein erfahrener Rechtsvertreter sei der Überzeugung gewesen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, COVID-19-VwBG falle und daher die Revisionsfrist unterbrochen gewesen sei. Dies sei auch im Anwendungsbereich des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (1. COVID-19-JuBG) in Hinblick auf Revisionen gegen berufungsgerichtliche Entscheidungen in Zivilrechtssachen und/oder Nichtigkeitsbeschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidung der Landesgerichte für Strafsachen an den Obersten Gerichtshof völlig eindeutig. Weshalb dies im Verhältnis zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof anders sein sollte, sei dem Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar, handle es sich doch bei der Revision an den Verwaltungsgerichtshof um ein dem Modell des Paragraph 502, ZPO folgendes Rechtsmittelsystem.
12
Der nunmehr im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, eingenommene Rechtsstandpunkt, dass die Revision vom Anwendungsbereich des § 2 COVID-19-VwBG erfasst und die Revisionsfrist daher nur gehemmt gewesen sei, sei in der (im Wiedereinsetzungsantrag näher dargestellten) Literatur zum COVID-19-VwBG bis zum heutigen Tag nicht vertreten worden. Schon der Blick auf diese Literatur zeige, dass der Rechtsstandpunkt des Rechtsvertreters jedenfalls vertretbar gewesen sei, weshalb kein die Wiedereinsetzung ausschließendes „erhebliches Verschulden“ vorliege.Der nunmehr im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, eingenommene Rechtsstandpunkt, dass die Revision vom Anwendungsbereich des Paragraph 2, COVID-19-VwBG erfasst und die Revisionsfrist daher nur gehemmt gewesen sei, sei in der (im Wiedereinsetzungsantrag näher dargestellten) Literatur zum COVID-19-VwBG bis zum heutigen Tag nicht vertreten worden. Schon der Blick auf diese Literatur zeige, dass der Rechtsstandpunkt des Rechtsvertreters jedenfalls vertretbar gewesen sei, weshalb kein die Wiedereinsetzung ausschließendes „erhebliches Verschulden“ vorliege.
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Dieser Rechtsstandpunkt sei auch dadurch untermauert, dass das Verwaltungsgericht die Revision als fristgerecht eingebracht beurteilt habe, weil es diese nicht als verspätet zurückgewiesen und den Akt dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Dieser habe sodann das Vorverfahren eingeleitet und demnach die Revision als zur Behandlung geeignet beurteilt. Die mitbeteiligte Partei habe zudem in ihrer Revisionsbeantwortung an keiner Stelle die Auffassung vertreten, dass die Revision verspätet eingebracht worden sei.
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Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann - wie der Antragsteller zunächst zutreffend vorbringt - auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann - wie der Antragsteller zunächst zutreffend vorbringt - auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199, mwN). 16
Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN).Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen vergleiche , VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN). 17
Daher stellt nach der ständigen hg. Rechtsprechung etwa auch die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter in der Regel keinen minderen Grad des Versehens (im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG) dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0002, 0003, mwN).Daher stellt nach der ständigen hg. Rechtsprechung etwa auch die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter in der Regel keinen minderen Grad des Versehens (im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG) dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche , VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0002, 0003, mwN). 18
Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG „unterbrochen“ oder im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit. „gehemmt“ ist, doch lässt dieser Umstand auf dem Boden der dargestellten Judikatur für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG gestützt hat, § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150).Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG „unterbrochen“ oder im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. „gehemmt“ ist, doch lässt dieser Umstand auf dem Boden der dargestellten Judikatur für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG gestützt hat, Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150). 19
Dass - nach den Angaben des Antragstellers - der Oberste Gerichtshof im Anwendungsbereich des 1. COVID-19-JuBG, eines hier nicht zur Anwendung gelangenden Gesetzes, von einer Unterbrechung der ihn betreffenden Rechtsmittelfristen in Zivil- und Strafrechtssachen ausginge, änderte nichts an der Pflicht des Parteienvertreters, sich mit der neuen Gesetzeslage nach dem für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof geltenden COVID-19-VwBG sorgfältig auseinanderzusetzen. Auch der Umstand, dass in der Literatur von einer Anwendbarkeit des § 1 COVID-19-VwBG auf Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ausgegangen wird, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.Dass - nach den Angaben des Antragstellers - der Oberste Gerichtshof im Anwendungsbereich des 1. COVID-19-JuBG, eines hier nicht zur Anwendung gelangenden Gesetzes, von einer Unterbrechung der ihn betreffenden Rechtsmittelfristen in Zivil- und Strafrechtssachen ausginge, änderte nichts an der Pflicht des Parteienvertreters, sich mit der neuen Gesetzeslage nach dem für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof geltenden COVID-19-VwBG sorgfältig auseinanderzusetzen. Auch der Umstand, dass in der Literatur von einer Anwendbarkeit des Paragraph eins, COVID-19-VwBG auf Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ausgegangen wird, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.
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Das gilt auch in Hinblick auf die ins Treffen geführten Verfahrensschritte des Verwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antragsteller übersieht zudem § 30a Abs. 1 und 7 VwGG, wonach bei einer außerordentlichen Revision eine zurückweisende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall ordnet § 34 Abs. 1 VwGG an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind (vgl. dazu auch VwGH 30.12.2020, Ra 2020/22/0189).Das gilt auch in Hinblick auf die ins Treffen geführten Verfahrensschritte des Verwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antragsteller übersieht zudem Paragraph 30 a, Absatz eins, und 7 VwGG, wonach bei einer außerordentlichen Revision eine zurückweisende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall ordnet Paragraph 34, Absatz eins, VwGG an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind vergleiche , dazu auch VwGH 30.12.2020, Ra 2020/22/0189). 21
Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat, ein mangelndes Verschulden des Parteienvertreters an dem dargelegten Rechtsirrtum zu begründen, weil ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (vgl. § 34 Abs. 3 leg. cit.). Daher ist es auch unerheblich, ob die mitbeteiligte Partei von der fristgerechten Erhebung der Revision ausging, weil diese Beurteilung allein dem Verwaltungsgerichtshof zukommt.Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat, ein mangelndes Verschulden des Parteienvertreters an dem dargelegten Rechtsirrtum zu begründen, weil ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist vergleiche , Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit.). Daher ist es auch unerheblich, ob die mitbeteiligte Partei von der fristgerechten Erhebung der Revision ausging, weil diese Beurteilung allein dem Verwaltungsgerichtshof zukommt.
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Da das den Antragsteller zuzurechnende Verschulden seines Rechtsvertreters somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da das den Antragsteller zuzurechnende Verschulden seines Rechtsvertreters somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 14. Juni 2021