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Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung, wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 27. April 2021 begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 14. März 2019 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
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Das BVwG legte diesen Antrag mit Schreiben vom 11. Mai 2021 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 11. Mai 2021, W105 2144336-2/5E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis, dem Verwaltungsgerichtshof vor.
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Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.1.2021, Fr 2020/18/0043).Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 14.1.2021, Fr 2020/18/0043).
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Juni 2021