TE Vwgh Erkenntnis 2021/6/16 Ra 2020/18/0534

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Veröffentlicht am 16.06.2021
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG 2014 §20
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0535

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. M A und 2. S A, beide in W und vertreten durch Dr. Niklas Koutny, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2020, W192 2235236-1/4E und W192 2235237-1/4E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Zweitrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Erstrevisionswerbers; beide sind afghanische Staatsangehörige.
2
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) reisten sie gemeinsam mit dem Ehemann der Zweitrevisionswerberin und Vater des Erstrevisionswerbers aus Afghanistan aus. Die Familie wurde jedoch auf der Flucht getrennt. Der Ehemann/Vater gelangte bereits im Frühjahr 2019 in das Bundesgebiet und beantragte internationalen Schutz, weil er als Sicherheitsbeamter am Flughafen in Kabul aus näher genannten Gründen bedroht werde. Die revisionswerbenden Parteien verblieben zunächst in der Türkei und kamen erst im März 2020 nach Österreich, wo sie ebenfalls um internationalen Schutz ansuchten und sich dabei auf die Fluchtgründe des Ehemanns/Vaters bezogen.
3
In der Zwischenzeit war dem Ehemann/Vater vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sein Antrag in Bezug auf den begehrten Asylstatus aber abgewiesen worden. Gegen die Abweisung seines Antrags hinsichtlich des Asylstatus hatte der Ehemann/Vater Beschwerde an das BVwG erhoben.
4
Mit Erkenntnis vom 22. April 2020 wies das BVwG die Beschwerde des Ehemanns/Vaters als unbegründet ab. Unter Bezugnahme darauf wies das BFA mit Bescheiden jeweils vom 12. August 2020 auch die Anträge der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich des begehrten Status von Asylberechtigten ab, erkannte ihnen aber subsidiären Schutz zu und gewährte entsprechende Aufenthaltsberechtigungen.
5
Gegen die Abweisung der Anträge in Bezug auf Asyl erhoben die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde an das BVwG, in der sie unter anderem neu vorbrachten, auch eigene Fluchtgründe zu haben (drohende Zwangsrekrutierung des Erstrevisionswerbers; „westliche Orientierung“ der Zweitrevisionswerberin).
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
7
Begründend bezog sich das BVwG zum einen darauf, dass dem Ehemann/Vater der revisionswerbenden Parteien - wie oben dargestellt - kein Asyl gewährt worden sei, weil er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit keiner Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Nichts Anderes gelte für die revisionswerbenden Parteien. Der Erstrevisionswerber sei auch nicht konkret von Zwangsrekrutierung bedroht; die Zweitrevisionswerberin habe nicht dargelegt, eine Lebensweise angenommen zu haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Dazu stellte das BVwG einige beweiswürdigende Überlegungen an und begründete das Absehen von der - beantragten - Verhandlung vor allem damit, dass das neue Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliege. Die revisionswerbenden Parteien hätten nicht aufgezeigt, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollten, entsprechende Rückkehrbefürchtungen schon vor dem BFA geltend zu machen. Die in der Beschwerde dazu vorgebrachten Argumente (die revisionswerbenden Parteien seien rechts- und sprachunkundig und hätten nicht gewusst, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht) seien nicht überzeugend. Den revisionswerbenden Parteien wäre es auch ohne rechtliche Kenntnisse möglich gewesen, eine ablehnende Haltung gegenüber der in Afghanistan vorherrschenden Rolle von Frauen respektive eine befürchtete Zwangsrekrutierung des Erstrevisionswerbers anzusprechen.Begründend bezog sich das BVwG zum einen darauf, dass dem Ehemann/Vater der revisionswerbenden Parteien - wie oben dargestellt - kein Asyl gewährt worden sei, weil er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit keiner Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Nichts Anderes gelte für die revisionswerbenden Parteien. Der Erstrevisionswerber sei auch nicht konkret von Zwangsrekrutierung bedroht; die Zweitrevisionswerberin habe nicht dargelegt, eine Lebensweise angenommen zu haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Dazu stellte das BVwG einige beweiswürdigende Überlegungen an und begründete das Absehen von der - beantragten - Verhandlung vor allem damit, dass das neue Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliege. Die revisionswerbenden Parteien hätten nicht aufgezeigt, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollten, entsprechende Rückkehrbefürchtungen schon vor dem BFA geltend zu machen. Die in der Beschwerde dazu vorgebrachten Argumente (die revisionswerbenden Parteien seien rechts- und sprachunkundig und hätten nicht gewusst, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht) seien nicht überzeugend. Den revisionswerbenden Parteien wäre es auch ohne rechtliche Kenntnisse möglich gewesen, eine ablehnende Haltung gegenüber der in Afghanistan vorherrschenden Rolle von Frauen respektive eine befürchtete Zwangsrekrutierung des Erstrevisionswerbers anzusprechen.
8
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, das BVwG sei von der näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen. Entgegen der Rechtsansicht des BVwG habe kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgelegen. Ein - in der höchstgerichtlichen Judikatur für die Anwendung des Neuerungsverbots geforderter - Rechtsmissbrauch sei, wie näher erläutert wird, nicht gegeben gewesen. Hinzu komme, dass das BVwG umfangreiche eigene ergänzende beweiswürdigende Überlegungen anstelle, die eine Verhandlung erfordert hätten.
9
Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
Die Revision ist zulässig und begründet.
12
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des BVwG vom 22. April 2020, mit dem die Beschwerde des Ehemanns/Vaters der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich des begehrten Asylstatus abgewiesen worden war, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2021, Ra 2020/19/0214, infolge Verletzung der Verhandlungspflicht - mit ex tunc-Wirkung - aufgehoben worden ist. Soweit sich das BVwG in den gegenständlichen Entscheidungen somit darauf bezieht, dass aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Ehemanns/Vaters in seinem Verfahren dem darauf bezogenen Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien kein Erfolg beschieden sei, vermag diese Einschätzung von vornherein keinen Bestand (mehr) zu haben.
13
Hinzu kommt, dass das BVwG auch hinsichtlich der eigenen Fluchtgründe der revisionswerbenden Parteien, die in der Beschwerde erstmals vorgebracht worden waren, die Verhandlungspflicht verletzt hat.
14
Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der hg. Rechtsprechung grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG unterliegt (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der hg. Rechtsprechung grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, und 2 BFA-VG unterliegt vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018).
15
Für die Annahme eines Neuerungsverbots bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme des Neuerungsverbots erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, mwN; VwGH 30.3.2020, Ra 2019/14/0318, u.a.).Für die Annahme eines Neuerungsverbots bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Auseinandersetzung mit der für die Annahme des Neuerungsverbots erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vergleiche , VwGH 29.7.2015, Ra 2015/18/0036, mwN; VwGH 30.3.2020, Ra 2019/14/0318, u.a.).
16
Dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen seien, legt das BVwG in seiner Begründung nicht hinreichend dar. Wenn das BVwG argumentiert, die revisionswerbenden Parteien hätten die Möglichkeit gehabt, vor dem BFA sämtliche Rückkehrbefürchtungen anzusprechen, mag dies zwar zutreffen. Dass sie dies in missbräuchlicher Absicht nicht getan hätten, um das Asylverfahren zu verlängern, wird damit aber nicht nachvollziehbar dargetan.
17
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180534.L00

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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