TE Vwgh Beschluss 2021/6/17 So 2021/03/0001

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als „Absoluten Widerspruch“ bezeichnete Eingabe des W K in G, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2021, So 2021/03/0001-3, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2021, So 2021/03/0001-3, wurde die als Beschwerde gegen näher genannte Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz bezeichnete Eingabe des Einschreiters wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende, als „absoluten Widerspruch“ bezeichnete Eingabe, in welcher der Einschreiter sich zusammengefasst gegen den genannten zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wendet und seine zuvor im Rahmen seiner „Beschwerde“ gemachten Einwendungen wiederholt.
3
Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 3.2.2021, So 2021/03/0001-3, zu werten.
4
Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes nicht ein.
5
Das mit Eingabe vom 4. März 2021 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).Das mit Eingabe vom 4. März 2021 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096-5, mwN).
6
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden vergleiche , VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 17. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030001.X01

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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