1
Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er unter anderem damit begründete, dass er in Pakistan, wo er überwiegend gelebt habe, auf dem Schulweg für das Christentum missioniert habe. Daraufhin hätten die Eltern anderer Kinder und der Mullah beschlossen, ihn zu steinigen. Aufgrund dieser Missionierungstätigkeit drohe ihm auch in Afghanistan Verfolgung. Im weiteren Verfahrensverlauf brachte der Revisionswerber seine Konversion zum christlichen Glauben vor.
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Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend ging das BVwG davon aus, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung drohe. Bei der behaupteten Konversion zum Christentum handle es sich um eine Scheinkonversion. Überdies stehe dem Revisionswerber eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif offen. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nahm das BVwG an, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend ging das BVwG davon aus, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung drohe. Bei der behaupteten Konversion zum Christentum handle es sich um eine Scheinkonversion. Überdies stehe dem Revisionswerber eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif offen. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nahm das BVwG an, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden.
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Mit Beschluss vom 4. März 2021, E 557/2020-17, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2021, E 557/2020-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung zur Asylrelevanz von Konversionen sowie hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Glaubenswechsels unter Berücksichtigung der realen Verhältnisse im Herkunftsstaat abgewichen.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 20.4.2021, Ra 2021/19/0108, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche , VwGH 20.4.2021, Ra 2021/19/0108, mwN).
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Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 13.7.2020, Ra 2020/19/0227, mwN).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , VwGH 13.7.2020, Ra 2020/19/0227, mwN).
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Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, mit dessen Glaubensüberzeugung und seinen religiösen Aktivitäten auseinander. Im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, der christliche Glaube nicht Bestandteil seiner Identität geworden sei und er weder religionsfeindlich noch spezifisch gegen den Islam auftrete. Dabei stützte sich das BVwG beweiswürdigend auf vage, widersprüchliche und unsubstantiierte Aussagen des Revisionswerbers, denen ein Verständnis für das Wesen der christlichen Religion nicht zu entnehmen gewesen sei. Nach Ansicht des BVwG habe der Revisionswerber weder seine Beweggründe für die Hinwendung zum Christentum darlegen noch grundlegende Fragen zum christlichen Glauben, wie etwa die Frage, ob der Revisionswerber Katholik oder Protestant sei, beantworten können. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dem behaupteten Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachkommen und dieses auch nicht nach außen zur Schau tragen würde. Die Revision, welche die Beweiswürdigung angreift, vermag nicht darzulegen, dass diese insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab vgl. VwGH 18.5.2021, Ra 2021/19/0171).Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, mit dessen Glaubensüberzeugung und seinen religiösen Aktivitäten auseinander. Im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei, der christliche Glaube nicht Bestandteil seiner Identität geworden sei und er weder religionsfeindlich noch spezifisch gegen den Islam auftrete. Dabei stützte sich das BVwG beweiswürdigend auf vage, widersprüchliche und unsubstantiierte Aussagen des Revisionswerbers, denen ein Verständnis für das Wesen der christlichen Religion nicht zu entnehmen gewesen sei. Nach Ansicht des BVwG habe der Revisionswerber weder seine Beweggründe für die Hinwendung zum Christentum darlegen noch grundlegende Fragen zum christlichen Glauben, wie etwa die Frage, ob der Revisionswerber Katholik oder Protestant sei, beantworten können. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dem behaupteten Interesse für den christlichen Glauben nicht weiter nachkommen und dieses auch nicht nach außen zur Schau tragen würde. Die Revision, welche die Beweiswürdigung angreift, vermag nicht darzulegen, dass diese insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab vergleiche , VwGH 18.5.2021, Ra 2021/19/0171).
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Soweit die Revision rügt, dass näher genannte Personen, deren Befragung als Zeugen der Revisionswerber selbst nicht beantragt hatte, vom BVwG nicht von Amts wegen einvernommen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0494, mwN). Das BVwG hat näher begründet, weshalb es von der Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen Abstand genommen hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass die unterbliebene Zeugeneinvernahme nach Lage des vorliegenden Falles einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler darstellen könnte.Soweit die Revision rügt, dass näher genannte Personen, deren Befragung als Zeugen der Revisionswerber selbst nicht beantragt hatte, vom BVwG nicht von Amts wegen einvernommen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0494, mwN). Das BVwG hat näher begründet, weshalb es von der Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen Abstand genommen hat. Die Revision zeigt nicht auf, dass die unterbliebene Zeugeneinvernahme nach Lage des vorliegenden Falles einen krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler darstellen könnte. 13
Schließlich wendet sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit gegen die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und bringt vor, das BVwG habe die Integrationsbemühungen des Revisionswerbers außer Acht gelassen.Schließlich wendet sich die Revision zu ihrer Zulässigkeit gegen die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK und bringt vor, das BVwG habe die Integrationsbemühungen des Revisionswerbers außer Acht gelassen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0310, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche , etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0310, mwN).
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Das BVwG hat im vorliegenden Fall alle entscheidungswesentlichen Aspekte, so auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden, in seine Interessenabwägung einbezogen und berücksichtigte - entgegen dem Vorbringen in der Revision - auch den vom Revisionswerber absolvierten Deutschkurs sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre, weil es diesen Aspekten kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2021