1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde R. vom 21. Februar 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch und Neubau Wohn- und Geschäftsgebäude“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG R. erteilt und die dagegen erhobenen Einwendungen der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde R. vom 21. Februar 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch und Neubau Wohn- und Geschäftsgebäude“ auf näher bezeichneten Grundstücken der KG R. erteilt und die dagegen erhobenen Einwendungen der revisionswerbenden Parteien zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ im Wesentlichen ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht „auf Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren gem. § 24 Abs. 1 Z. 4 Oö. BauO zum Abbruch von Gebäuden bei zusammengebauten Gebäuden“ verletzt, zumal hier durch die Abrissarbeiten wesentlich stärker in die Gebäudesubstanz des auf der Liegenschaft der revisionswerbenden Parteien befindlichen Gebäudes eingegriffen werde als bei herkömmlichen Abrissverfahren. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Rahmen ihrer nachbarschaftlichen Rechte diese Einwände im Bewilligungsverfahren erhoben, diese seien aber zurückgewiesen worden.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ im Wesentlichen ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht „auf Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BauO zum Abbruch von Gebäuden bei zusammengebauten Gebäuden“ verletzt, zumal hier durch die Abrissarbeiten wesentlich stärker in die Gebäudesubstanz des auf der Liegenschaft der revisionswerbenden Parteien befindlichen Gebäudes eingegriffen werde als bei herkömmlichen Abrissverfahren. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Rahmen ihrer nachbarschaftlichen Rechte diese Einwände im Bewilligungsverfahren erhoben, diese seien aber zurückgewiesen worden.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6
Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „III. Revisionspunkte“ angeführten Recht auf Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Oö. Bauordnung 1994 (vgl. etwa § 31 Abs. 4 leg. cit.) eingeräumten Recht - welches deren Parteistellung und damit die Verpflichtung zu deren Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren hätte begründen können - die revisionswerbenden Parteien, deren Beschwerde inhaltlich erledigt wurde, verletzt seien. Mit den weiteren unter Punkt III. der Revision enthaltenen Ausführungen werden ebenfalls keine Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern Revisionsgründe dargelegt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „III. Revisionspunkte“ angeführten Recht auf Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Oö. Bauordnung 1994 vergleiche , etwa Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit.) eingeräumten Recht - welches deren Parteistellung und damit die Verpflichtung zu deren Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren hätte begründen können - die revisionswerbenden Parteien, deren Beschwerde inhaltlich erledigt wurde, verletzt seien. Mit den weiteren unter Punkt römisch drei. der Revision enthaltenen Ausführungen werden ebenfalls keine Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern Revisionsgründe dargelegt, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, mwN).
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Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2021