1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2020 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. GmbH und damit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG schuldig erachtet, dass am 25. Juni 2019 um 00:55 Uhr in einer Arbeitsstätte der Gesellschaft der Arbeitnehmer W. 1. die mittels einfachem elektronischen Riegel verschlossene Sicherheitstür während des Betriebs offengehalten und 2. bei laufender Maschine Reinigungsarbeiten durchgeführt habe, wodurch dieser von der Maschine erfasst und tödlich verletzt wurde. Der Revisionswerber habe dadurch hinsichtlich Spruchpunkt 1. § 35 Abs. 1 Z 2 bis 5 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2. § 17 Abs. 1 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG verletzt, weshalb über ihn zwei Geldstrafen von jeweils 3.320 € (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) - sohin in Summe 6.640 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) - verhängt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2020 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. GmbH und damit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, VStG schuldig erachtet, dass am 25. Juni 2019 um 00:55 Uhr in einer Arbeitsstätte der Gesellschaft der Arbeitnehmer W. 1. die mittels einfachem elektronischen Riegel verschlossene Sicherheitstür während des Betriebs offengehalten und 2. bei laufender Maschine Reinigungsarbeiten durchgeführt habe, wodurch dieser von der Maschine erfasst und tödlich verletzt wurde. Der Revisionswerber habe dadurch hinsichtlich Spruchpunkt 1. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2. Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG verletzt, weshalb über ihn zwei Geldstrafen von jeweils 3.320 € (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) - sohin in Summe 6.640 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) - verhängt wurden. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen und ihr hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. Die Revision hat es für nicht zulässig erachtet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 26.5.2020, Ra 2020/20/0150, mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , VwGH 26.5.2020, Ra 2020/20/0150, mwN).
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Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision, deren Zulässigkeitsbegründung und die als „Berechtigung“ bezeichneten Revisionsgründe mit kleinen Unterschieden in der Reihenfolge und der Formatierung der Absätze nahezu identisch sind, hinsichtlich des Vorbringens zu § 44a VStG (Punkt 3.1.), nicht gerecht.Diesem Erfordernis wird die vorliegende Revision, deren Zulässigkeitsbegründung und die als „Berechtigung“ bezeichneten Revisionsgründe mit kleinen Unterschieden in der Reihenfolge und der Formatierung der Absätze nahezu identisch sind, hinsichtlich des Vorbringens zu Paragraph 44 a, VStG (Punkt 3.1.), nicht gerecht. 8
Was das Zulässigkeitsvorbringen zum Kontrollsystem betrifft (Punkt 3.2.), erschöpft sich dieses in der Wiedergabe von Sachverhaltselementen und Rechtssätzen mit dem abschließenden Hinweis, dass im Revisionsfall ein diesen Rechtssätzen „entsprechendes Regel- und Kontrollsystem ... eingerichtet [wurde], wonach sich der Revisionswerber den Umstand, dass er nicht selbst operativ bei der Überwachung von Mitarbeitern tätig wird, eben gerade nicht als Verschulden anrechnen lassen muss“.
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Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems des Revisionswerbers als nicht wirksam durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. zur Einzelfallbeurteilung von Kontrollsystemen VwGH 23.9.2020, Ra 2020/02/0209, mwN). Solches behauptete der Revisionswerber auch gar nicht.Damit gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung des Kontrollsystems des Revisionswerbers als nicht wirksam durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , zur Einzelfallbeurteilung von Kontrollsystemen VwGH 23.9.2020, Ra 2020/02/0209, mwN). Solches behauptete der Revisionswerber auch gar nicht. 10
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2021 ergänzte der Revisionswerber das Revisionsvorbringen. Zu diesem ergänzenden Schriftsatz ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0105, mit Verweis ua auf VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111).Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2021 ergänzte der Revisionswerber das Revisionsvorbringen. Zu diesem ergänzenden Schriftsatz ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0105, mit Verweis ua auf VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111). 11
Der nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Schriftsatz des Revisionswerbers vom 24. Mai 2021 ist daher, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen ist, nicht zu berücksichtigen.Der nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Schriftsatz des Revisionswerbers vom 24. Mai 2021 ist daher, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu prüfen ist, nicht zu berücksichtigen.
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In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2021