TE Vwgh Beschluss 2021/6/17 Ra 2020/02/0263

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §30
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der B in W, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2020, 1. VGW-101/042/16243/2019-4 und 2. VGW-101/V/042/6411/2020 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2020, VGW-101/042/2022/2020, betreffend Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der B in W, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2020, 1. VGW-101/042/16243/2019-4 und 2. VGW-101/V/042/6411/2020 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2020, VGW-101/042/2022 aus 2020,, betreffend Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit den angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2020 wurde einerseits die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Kostenbescheid in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) vom 12. September 2019 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt A)I.) und ihre Beschwerde gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2020 erfolgte Abweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung abgewiesen (Spruchpunkt B) 2)). Andererseits wurde ihre Beschwerde gegen einen weiteren Kostenbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. November 2019 abgewiesen (Spruchpunkt B)1)). Die Revision gegen diese Entscheidungen wurde jeweils für unzulässig erklärt (Spruchpunkte A)II., B)1)II. und B)2)II.).
2
Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts richtet sich die durch den Verfahrenshelfer eingebrachte außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In der als „Beschwerdelegitimation“ bezeichneten und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung (VwGH 3.5.2021, Ra 2020/03/0146) werden einerseits nur pauschal Verfahrensfehler behauptet, die der Sache nach Revisionsgründe darstellen, ohne dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn aufgezeigt würde.
7
Soweit andererseits zudem vorgebracht wird, „es [handle] sich um die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Wiedereinsetzung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [Hinweis auf zwei Judikate vom 14. Dezember 1995 und ‚vom Dezember 1985‘] abweich[e] und zu § 30 Tierschutzgesetz jegliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehl[e]“, wird damit ebenso wenig eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, legt die Revisionswerberin damit doch nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis betreffend Wiedereinsetzung von der hg. Rechtsprechung abweicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nämlich nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, pauschal eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0116, mwN).Soweit andererseits zudem vorgebracht wird, „es [handle] sich um die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Wiedereinsetzung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [Hinweis auf zwei Judikate vom 14. Dezember 1995 und ‚vom Dezember 1985‘] abweich[e] und zu Paragraph 30, Tierschutzgesetz jegliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehl[e]“, wird damit ebenso wenig eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, legt die Revisionswerberin damit doch nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis betreffend Wiedereinsetzung von der hg. Rechtsprechung abweicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nämlich nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, pauschal eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0116, mwN).
8
Selbiges gilt auch für die pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, zu § 30 TSchG existiere keine Rechtsprechung. Derart allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.Selbiges gilt auch für die pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, zu Paragraph 30, TSchG existiere keine Rechtsprechung. Derart allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen.
9
Im Übrigen greifen die unter dem Titel „Zur Rechtzeitigkeit“ getroffenen Ausführungen zu kurz, da sie sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verfahrenshelfer beziehen, dabei aber sowohl die an die Revisionswerberin im Verfahrenshilfeverfahren ergangene hg. Aufforderung zur Stellungnahme dazu, dass ihr Verfahrenshilfeantrag ausgehend vom unstrittigen Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts am 16. September 2020 erst nach Ablauf der gemäß § 26 Abs. 1 VwGG für die Erhebung einer Revision zur Verfügung stehenden sechswöchigen Frist an den Verwaltungsgerichtshof als zuständige Einbringungsstelle am 19. November 2020 weitergeleitet wurde, als auch das auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts hinweisende Antwortschreiben der Revisionswerberin völlig außer Acht lassen. Nach dem Gesagten wäre die Revision auch als verspätet anzusehen.Im Übrigen greifen die unter dem Titel „Zur Rechtzeitigkeit“ getroffenen Ausführungen zu kurz, da sie sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verfahrenshelfer beziehen, dabei aber sowohl die an die Revisionswerberin im Verfahrenshilfeverfahren ergangene hg. Aufforderung zur Stellungnahme dazu, dass ihr Verfahrenshilfeantrag ausgehend vom unstrittigen Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts am 16. September 2020 erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG für die Erhebung einer Revision zur Verfügung stehenden sechswöchigen Frist an den Verwaltungsgerichtshof als zuständige Einbringungsstelle am 19. November 2020 weitergeleitet wurde, als auch das auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts hinweisende Antwortschreiben der Revisionswerberin völlig außer Acht lassen. Nach dem Gesagten wäre die Revision auch als verspätet anzusehen.
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020263.L00

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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