TE Vwgh Beschluss 2021/6/22 Ra 2020/11/0029

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art94
GVG OÖ 1994 §15
GVG OÖ 1994 §19
GVG OÖ 1994 §31 Abs2
GVG OÖ 1994 §4
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des J H in F, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Jänner 2020, Zl. LVwG-551732/6/KLe, betreffend Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung i.A. Oö. Grundverkehrsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksgrundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber war verpflichtete Partei im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes Vöcklabruck zur Geschäftszahl 105 E 905/13s, in dem am 18. Oktober 2019 näher bezeichnete Liegenschaften (EZ 124 und 138) des Revisionswerbers an den Meistbietenden F. H. unter dem Vorbehalt des Rechtswirksamwerdens der erforderlichen Eintragungsvoraussetzung (insbesondere die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung) zugeschlagen wurden.
2
Über Antrag des F. H. wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 2019 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Rechtserwerb („vorbehaltener Zuschlag des BG Vöcklabruck vom 18.10.2019“) der genannten Liegenschaften nach näher bezeichneten Bestimmungen des Oö Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994) erteilt.
3
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 beantragte der Revisionswerber die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. November 2019. Erläuternd wurde ausgeführt, weshalb sowohl die Bewilligung der Zwangsversteigerung als auch das diesbezügliche Verfahren nichtig bzw. rechtswidrig seien.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Jänner 2020 wies das Verwaltungsgericht den genannten Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Jänner 2020 wies das Verwaltungsgericht den genannten Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht vertrat in der Begründung die Ansicht, dass die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. November 2019 als offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung iSd. § 8a Abs. 1 VwGVG anzusehen sei, weil eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Revisionswerbers durch den genannten Bescheid von vornherein nicht in Betracht komme: Entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis u.a. auf VfSlg. 18.620/2008 und VwSlg 12.933 A/1989) komme den Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes nämlich nur ein rechtliches Interesse an der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nicht aber an deren Versagung zu. Dies gelte auch für den Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren, weil er sich in derselben rechtlichen Situation wie der Verkäufer befinde, lediglich mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung zum Kaufvertrag durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlags ersetzt werde.Das Verwaltungsgericht vertrat in der Begründung die Ansicht, dass die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. November 2019 als offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung iSd. Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG anzusehen sei, weil eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Revisionswerbers durch den genannten Bescheid von vornherein nicht in Betracht komme: Entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis u.a. auf VfSlg. 18.620 aus 2008, und VwSlg 12.933 A/1989) komme den Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes nämlich nur ein rechtliches Interesse an der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, nicht aber an deren Versagung zu. Dies gelte auch für den Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren, weil er sich in derselben rechtlichen Situation wie der Verkäufer befinde, lediglich mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung zum Kaufvertrag durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlags ersetzt werde.
6
Der in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den genannten Beschluss vom 21. Jänner 2020 wurde mit hg. Beschluss vom 20. Februar 2020, Ra 2020/11/0029, wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung (Hinweis auf VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0062) abgewiesen.
7
Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
11
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
12
In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die zitierte Rechtsprechung VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0062, und VfSlg. 18.620/2008 sei auf den gegenständlichen Fall und die für diesen entscheidenden Rechtsfragen nicht anzuwenden, vielmehr fehle einschlägige Judikatur dazu. Entscheidend sei gegenständlich nämlich, dass (a) der Gerichtsbeschluss über die Erteilung des vorbehaltenen Zuschlags dem Revisionswerber nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und daher ein der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugänglicher Rechtstitel fehle. Aber selbst wenn es diesen Rechtstitel gäbe, hätte der Revisionswerber (b) ein rechtliches Interesse an der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weil diesfalls das Versteigerungsverfahren einzustellen oder eine neuerliche Versteigerung anzuordnen wäre (Hinweis auf § 20 Oö. GVG 1994) und dann zum Vorteil des Revisionswerbers ein höherer Erlös erzielt werden könnte. Abgesehen davon hätte dem Revisionswerber (c) im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 5 Oö. GVG 1994 durchzuführenden mündlichen Verhandlung das Parteiengehör zum Genehmigungsantrag eingeräumt werden müssen, sodass er gegen diesen Antrag Einwendungen - so insbesondere (d) jene betreffend die Nichterfüllung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen - hätte vorbringen können, die zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geführt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass (e) schon dem Versteigerungsverfahren kein gesetzmäßiger Exekutionstitel zugrunde gelegen sei und die Liegenschaften des Revisionswerbers daher willkürlich versteigert worden seien.In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die zitierte Rechtsprechung VwGH 18.9.2019, Ra 2019/11/0062, und VfSlg. 18.620 aus 2008, sei auf den gegenständlichen Fall und die für diesen entscheidenden Rechtsfragen nicht anzuwenden, vielmehr fehle einschlägige Judikatur dazu. Entscheidend sei gegenständlich nämlich, dass (a) der Gerichtsbeschluss über die Erteilung des vorbehaltenen Zuschlags dem Revisionswerber nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und daher ein der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugänglicher Rechtstitel fehle. Aber selbst wenn es diesen Rechtstitel gäbe, hätte der Revisionswerber (b) ein rechtliches Interesse an der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weil diesfalls das Versteigerungsverfahren einzustellen oder eine neuerliche Versteigerung anzuordnen wäre (Hinweis auf Paragraph 20, Oö. GVG 1994) und dann zum Vorteil des Revisionswerbers ein höherer Erlös erzielt werden könnte. Abgesehen davon hätte dem Revisionswerber (c) im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Oö. GVG 1994 durchzuführenden mündlichen Verhandlung das Parteiengehör zum Genehmigungsantrag eingeräumt werden müssen, sodass er gegen diesen Antrag Einwendungen - so insbesondere (d) jene betreffend die Nichterfüllung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen - hätte vorbringen können, die zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung geführt hätten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass (e) schon dem Versteigerungsverfahren kein gesetzmäßiger Exekutionstitel zugrunde gelegen sei und die Liegenschaften des Revisionswerbers daher willkürlich versteigert worden seien.
13
Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
14
Denn das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen der Revision richtet sich in all seinen Facetten gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Das Ziel des Antrages des Revisionswerbers zur Erlangung von Verfahrenshilfe für das (beabsichtigte) Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 13. November 2019 ist somit die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs.
15
Der angefochtene Beschluss weicht daher nicht von der hg. Rechtsprechung ab, sondern findet sich mit dieser vielmehr in Einklang, wenn er davon ausgeht, dass die in Rede stehende Beschwerdeführung eine aussichtlose Rechtverfolgung sei:
16
Abgesehen davon, dass nach der klaren Rechtslage die Behörde vom Exekutionsgericht vom Ergebnis des Zuschlages (bloß) „zu verständigen“ ist (§ 19 Oö. GVG 1994) und somit (ebenso wie das Verwaltungsgericht) die Rechtmäßigkeit des Zuschlags des Exekutionsgerichtes keinesfalls überprüfen kann (Art. 94 B-VG), hat der Revisionswerber als Rechtsvorgänger im Eigentum an den gegenständlichen Grundstücken nach der - ständigen - hg. Rechtsprechung keinen Anspruch auf Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. September 2019, Ra 2019/11/0062, unter Verweis auf die Vorjudikatur ausgeführt:Abgesehen davon, dass nach der klaren Rechtslage die Behörde vom Exekutionsgericht vom Ergebnis des Zuschlages (bloß) „zu verständigen“ ist (Paragraph 19, Oö. GVG 1994) und somit (ebenso wie das Verwaltungsgericht) die Rechtmäßigkeit des Zuschlags des Exekutionsgerichtes keinesfalls überprüfen kann (Artikel 94, B-VG), hat der Revisionswerber als Rechtsvorgänger im Eigentum an den gegenständlichen Grundstücken nach der - ständigen - hg. Rechtsprechung keinen Anspruch auf Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 18. September 2019, Ra 2019/11/0062, unter Verweis auf die Vorjudikatur ausgeführt:

„Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall der ständigen hg. Rechtsprechung gefolgt, nach der die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts keinen Anspruch darauf haben, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (vgl. schon VwGH 24.5.1989, VwSlg. 12933/A, ebenso VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0006, und - zum OÖ. GVG 1994 - VwGH 29.6.2016, Ra 2016/11/0092; vgl. nicht zuletzt auch das Erkenntnis VfGH 1.12.2008, VfSlg. 18620, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 OÖ. GVG 1994).“„Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall der ständigen hg. Rechtsprechung gefolgt, nach der die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts keinen Anspruch darauf haben, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen vergleiche , schon VwGH 24.5.1989, VwSlg. 12933/A, ebenso VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0006, und - zum OÖ. GVG 1994 - VwGH 29.6.2016, Ra 2016/11/0092; vergleiche , nicht zuletzt auch das Erkenntnis VfGH 1.12.2008, VfSlg. 18620, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 31, Absatz 2, OÖ. GVG 1994).“

17
Explizit zur Zwangsversteigerung hat auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 1. Dezember 2008, VfSlg. 18.620, zum Oö. GVG 1994 ausgeführt, dass „der Verpflichtete ... durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages - gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft - nicht in seinen rechtlichen Interessen berührt“ wird.
18
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110029.L00

Im RIS seit

12.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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