1
Die Revisionswerberin erzielte in den Jahren 2009 bis 2014 Einnahmen aus der Vermietung mehrerer Wohnungen. Das Finanzamt stufte die Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ein und erließ nach Wiederaufnahme der - zunächst mit erklärungsgemäß ergangenen Bescheiden abgeschlossenen - Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren für die genannten Jahre am 14. Oktober und 20. Oktober 2015 geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, in denen aus der Vermietung resultierende Werbungskostenüberschüsse sowie damit zusammenhängende Vorsteuern nicht berücksichtigt wurden.
2
Die Revisionswerberin erhob am 10. November und 15. November 2015 Beschwerden gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide und stellte zugleich - ohne eine gesetzliche Bestimmung anzuführen - Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
3
Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Anträge der Revisionswerberin auf Gewährung der Verfahrenshilfe - die vom Bundesfinanzgericht als Anträge gemäß § 292 BAO gewertet wurden - zurück. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Anträge der Revisionswerberin auf Gewährung der Verfahrenshilfe - die vom Bundesfinanzgericht als Anträge gemäß Paragraph 292, BAO gewertet wurden - zurück. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Bundesfinanzgericht führte im Wesentlichen aus, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO kämen erst ab dem 1. Jänner 2017 - dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung - in Betracht, dies allerdings auch für bereits anhängige Beschwerdeverfahren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Revisionswerberin - am 10. November bzw. 15. November 2015 und damit vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung - seien Anträge gemäß § 292 BAO somit „mangels gesetzlicher Grundlage“ nicht zulässig gewesen. Die Anträge seien daher auch einer Behebung von Mängeln nicht zugänglich und somit zurückzuweisen. Ergänzend wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass es der Revisionswerberin freistehe, einen neuerlichen Antrag zu stellen, der jedoch wegen Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere das Fehlen einer Rechtsfrage, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise - voraussichtlich abzuweisen sein werde.Das Bundesfinanzgericht führte im Wesentlichen aus, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 292, BAO kämen erst ab dem 1. Jänner 2017 - dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung - in Betracht, dies allerdings auch für bereits anhängige Beschwerdeverfahren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Revisionswerberin - am 10. November bzw. 15. November 2015 und damit vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung - seien Anträge gemäß Paragraph 292, BAO somit „mangels gesetzlicher Grundlage“ nicht zulässig gewesen. Die Anträge seien daher auch einer Behebung von Mängeln nicht zugänglich und somit zurückzuweisen. Ergänzend wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass es der Revisionswerberin freistehe, einen neuerlichen Antrag zu stellen, der jedoch wegen Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere das Fehlen einer Rechtsfrage, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise - voraussichtlich abzuweisen sein werde.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung - in der es keinen Kostenersatz begehrte - erstattet hat, erwogen:
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird unter anderem - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum zeitlichen Anwendungsbereich der die Verfahrenshilfe regelnden Bestimmung des § 292 BAO, zudem weiche das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht (insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC) bei Fehlen entsprechender innerstaatlicher Bestimmungen ab.Zur Zulässigkeit der Revision wird unter anderem - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum zeitlichen Anwendungsbereich der die Verfahrenshilfe regelnden Bestimmung des Paragraph 292, BAO, zudem weiche das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht (insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC) bei Fehlen entsprechender innerstaatlicher Bestimmungen ab.
10
Damit erweist sich die Revision insgesamt als zulässig. Sie ist auch begründet.
11
Zur Frage der (zeitlichen) Anwendbarkeit von Rechtsnormen wird einleitend festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg. 9315/A) - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098; 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 19.9.2017, Ra 2016/18/0381 bis 0383; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083/A, jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054; 19.2.1991, 90/08/0177, VwSlg. 13384/A). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden (vgl. VwGH 6.5.2004, 2001/20/0622; VwGH [verstärkter Senat] 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11237/A).Zur Frage der (zeitlichen) Anwendbarkeit von Rechtsnormen wird einleitend festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg. 9315/A) - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche , VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098; 5.6.2019, Ra 2019/08/0051; 19.9.2017, Ra 2016/18/0381 bis 0383; 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083/A, jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche , VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054; 19.2.1991, 90/08/0177, VwSlg. 13384/A). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden vergleiche , VwGH 6.5.2004, 2001/20/0622; VwGH [verstärkter Senat] 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11237/A). 12
Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0044; 16.12.2003, 2000/15/0101, jeweils mwN; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109; 17.11.2020, Ra 2019/13/0067, jeweils mwN; vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, 62; Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 16 [17]).Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0044; 16.12.2003, 2000/15/0101, jeweils mwN; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben vergleiche , VwGH 8.3.2021, Ra 2018/16/0109; 17.11.2020, Ra 2019/13/0067, jeweils mwN; vergleiche , auch Stoll, BAO-Kommentar, 62; Mairinger/Twardosz, ÖStZ 2007, 16 [17]). 13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Anbringen, die Angelegenheiten betreffen, deren Besorgung keiner Behörde oder keinem Verwaltungsgericht übertragen wurden, etwa aufgrund mangelnder gesetzlich eingeräumter Parteistellung, zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.1.1979, 3303, 3304/78; 11.9.1998, 97/19/1523, VwSlg. 14970/A; 24.2.2016, Ro 2015/10/0003). Dementsprechend wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe bei (jeglichem) Fehlen von Rechtsnormen, die für das betroffene Verfahren ein derartiges Rechtsinstrument vorsehen, zurückzuweisen. Hätte daher im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht vor Inkrafttreten der Verfahrensvorschrift des § 292 BAO über den Antrag abgesprochen, wäre dieser mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes - grundsätzlich (zum Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe in unmittelbarer Anwendung des Art. 47 GRC siehe unten) - zurückzuweisen gewesen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Anbringen, die Angelegenheiten betreffen, deren Besorgung keiner Behörde oder keinem Verwaltungsgericht übertragen wurden, etwa aufgrund mangelnder gesetzlich eingeräumter Parteistellung, zurückzuweisen vergleiche , VwGH 29.1.1979, 3303, 3304/78; 11.9.1998, 97/19/1523, VwSlg. 14970/A; 24.2.2016, Ro 2015/10/0003). Dementsprechend wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe bei (jeglichem) Fehlen von Rechtsnormen, die für das betroffene Verfahren ein derartiges Rechtsinstrument vorsehen, zurückzuweisen. Hätte daher im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht vor Inkrafttreten der Verfahrensvorschrift des Paragraph 292, BAO über den Antrag abgesprochen, wäre dieser mangels Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes - grundsätzlich (zum Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe in unmittelbarer Anwendung des Artikel 47, GRC siehe unten) - zurückzuweisen gewesen. 14
Im vorliegenden Fall war allerdings die Verfahrensvorschrift des § 292 BAO zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bereits in Kraft getreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden und Verwaltungsgerichte ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden als auch für die Verwaltungsgerichte (früher die Rechtsmittelbehörden) gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, welche eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen Verwaltungsgericht weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist (vgl. jüngst VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173; 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, VwSlg. 18884/A; 28.1.2003, 2002/14/0141, VwSlg. 7788/F, jeweils mwN).Im vorliegenden Fall war allerdings die Verfahrensvorschrift des Paragraph 292, BAO zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bereits in Kraft getreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden und Verwaltungsgerichte ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden als auch für die Verwaltungsgerichte (früher die Rechtsmittelbehörden) gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist. Im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses bzw. Beschlusses, welche eine Änderung der Zuständigkeit bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde bzw. dem nunmehr zuständigen Verwaltungsgericht weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist vergleiche , jüngst VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0173; 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, VwSlg. 18884/A; 28.1.2003, 2002/14/0141, VwSlg. 7788/F, jeweils mwN). 15
Die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen - mit Inkrafttreten des § 292 BAO am 1. Jänner 2017 begründeten - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, darüber abzusprechen, unzulässig.Die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen - mit Inkrafttreten des Paragraph 292, BAO am 1. Jänner 2017 begründeten - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, darüber abzusprechen, unzulässig.
16
Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17
Im Übrigen ist die Revisionswerberin auch mit dem Vorbringen, der Anspruch auf Verfahrenshilfe ergebe sich jedenfalls, somit auch bei Fehlen einer „innerstaatlichen Rechtsgrundlage“ und damit unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 292 BAO, unmittelbar aus Art. 47 GRC, teilweise - hinsichtlich der Umsatzsteuer - im Recht.Im Übrigen ist die Revisionswerberin auch mit dem Vorbringen, der Anspruch auf Verfahrenshilfe ergebe sich jedenfalls, somit auch bei Fehlen einer „innerstaatlichen Rechtsgrundlage“ und damit unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 292, BAO, unmittelbar aus Artikel 47, GRC, teilweise - hinsichtlich der Umsatzsteuer - im Recht.
18
Während Abgabenverfahren - wie in der Revision zutreffend ausgeführt - nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019, 0020; 28.5.2015, 2012/15/0167; 4.9.2014, 2013/15/0291, 0292, VwSlg. 8936/F; 23.1.2013, 2010/15/0196, VwSlg. 8780/F), sind gemäß Art. 51 Abs. 1 GRC „bei der Durchführung des Rechts der Union“ die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten; dies gilt in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben (vgl. EuGH 6.10.2015, C-650/13, Delvigne, Rn. 26; 27.3.2014, C-265/13, Torralbo Marcos, Rn. 29; 26.2.2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn. 17 ff). Die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetztem Richtlinienrecht gehört jedenfalls und ohne jeden Zweifel zum zentralen Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (vgl. VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196, VwSlg. 8780/F). Umsatzsteuerverfahren - wie im gegenständlichen Revisionsfall - fallen daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021, 0022), womit für solche Abgabenverfahren auf die sich aus Art. 47 GRC ergebenden Verfahrensgarantien, wie etwa das Recht auf Prozesskostenhilfe, Bedacht zu nehmen ist.Während Abgabenverfahren - wie in der Revision zutreffend ausgeführt - nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen vergleiche , VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0019, 0020; 28.5.2015, 2012/15/0167; 4.9.2014, 2013/15/0291, 0292, VwSlg. 8936/F; 23.1.2013, 2010/15/0196, VwSlg. 8780/F), sind gemäß Artikel 51, Absatz eins, GRC „bei der Durchführung des Rechts der Union“ die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten; dies gilt in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben vergleiche , EuGH 6.10.2015, C-650/13, Delvigne, Rn. 26; 27.3.2014, C-265/13, Torralbo Marcos, Rn. 29; 26.2.2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn. 17 ff). Die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetztem Richtlinienrecht gehört jedenfalls und ohne jeden Zweifel zum zentralen Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts vergleiche , VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196, VwSlg. 8780/F). Umsatzsteuerverfahren - wie im gegenständlichen Revisionsfall - fallen daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes in den Anwendungsbereich des Unionsrechts vergleiche , VwGH 19.3.2013, 2012/15/0021, 0022), womit für solche Abgabenverfahren auf die sich aus Artikel 47, GRC ergebenden Verfahrensgarantien, wie etwa das Recht auf Prozesskostenhilfe, Bedacht zu nehmen ist. 19
Fehlen im Anwendungsbereich des Unionsrechts spezifische innerstaatliche, die Verfahrensgarantien der GRC umsetzende Normen, kann die Geltendmachung der durch die GRC garantierten Grundrechte unmittelbar auf Art. 47 GRC gestützt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032; Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], Rz 27; N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art. 47 Rz 59; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 292 Anm 1, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem § 8a VwGVG eingeführt wurde [BGBl. I Nr. 24/2017], ErlRV 1255 BlgNR 25. GP 5).Fehlen im Anwendungsbereich des Unionsrechts spezifische innerstaatliche, die Verfahrensgarantien der GRC umsetzende Normen, kann die Geltendmachung der durch die GRC garantierten Grundrechte unmittelbar auf Artikel 47, GRC gestützt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe vergleiche , VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032; Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014], Rz 27; N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Artikel 47, Rz 59; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 292, Anmerkung eins, , mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem Paragraph 8 a, VwGVG eingeführt wurde [BGBl. I Nr. 24/2017], ErlRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ). 20
Indem das Bundesfinanzgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer zurückgewiesen hat, ohne inhaltlich - und nach Feststellung der dazu erforderlichen Tatsachen - zu prüfen, ob in unmittelbarer Anwendung des Art. 47 GRC Verfahrenshilfe („Prozesskostenhilfe“) zu gewähren ist, hat es den angefochtenen Beschluss auch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Indem das Bundesfinanzgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer zurückgewiesen hat, ohne inhaltlich - und nach Feststellung der dazu erforderlichen Tatsachen - zu prüfen, ob in unmittelbarer Anwendung des Artikel 47, GRC Verfahrenshilfe („Prozesskostenhilfe“) zu gewähren ist, hat es den angefochtenen Beschluss auch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
21
Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
22
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Juni 2021