1
Gleichzeitig mit der als „Revisionsvorlage“ bezeichneten gegenständlichen Eingabe vom 31. Mai 2021 legt der Einschreiter eine ordentliche Revision, datiert mit 22. April 2021, gegen „eine Entscheidung des Personalsenates [des Bundesverwaltungsgerichtes] vom 3. März 2021, [...] ausgefertigt durch die Mitteilung gemäß § 55 Abs. 1 RStDG am 8. März 2021, Zl. 2021-0.010.0014“, mit dem die Gesamtbeurteilung des Einschreiters als Richter des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 RStDG für das Kalenderjahr 2020 mit dem Kalkül „sehr gut“ festgesetzt worden sei, vor.Gleichzeitig mit der als „Revisionsvorlage“ bezeichneten gegenständlichen Eingabe vom 31. Mai 2021 legt der Einschreiter eine ordentliche Revision, datiert mit 22. April 2021, gegen „eine Entscheidung des Personalsenates [des Bundesverwaltungsgerichtes] vom 3. März 2021, [...] ausgefertigt durch die Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, RStDG am 8. März 2021, Zl. 2021-0.010.0014“, mit dem die Gesamtbeurteilung des Einschreiters als Richter des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, RStDG für das Kalenderjahr 2020 mit dem Kalkül „sehr gut“ festgesetzt worden sei, vor.
2
In der Eingabe führt der Einschreiter aus, dass die Vorlage der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch ihn „selbständig“ erfolge, weil es das Bundesverwaltungsgericht bislang unterlassen habe, „über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und (offenbar) auch das Vorverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen“ (Verweis auf VwGH 22.11.2017,
Ra 2017/19/0421 und die dort angeführte Literatur). Abschließend wird das Ersuchen gestellt, „der Verwaltungsgerichtshof möge an Stelle des säumigen Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht überdies auffordern, das Vorverfahren (sofern noch nicht geschehen) unverzüglich einzuleiten“.
3
Mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Eingabe und dem pauschalen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0421, behauptet der Einschreiter unsubstantiiert eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Er unterlässt es jedoch näher zu konkretisieren, worin die Rechtswidrigkeit der Nichtvorlage gelegen sein soll. Vor dem Hintergrund, dass die Revision mit 22. April 2021 datiert ist und unter Berücksichtigung einer angemessenen Dauer für die Durchführung des Vorverfahrens, ist eine rechtswidrige Säumnis jedoch nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Rechtsschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem dort rechtswidrigen Unterbleiben der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch die Behörde (die Beschwerdevorlage in einer Asylangelegenheit erfolgte erst zirka zehn Monate nach Einbringung der Beschwerde), die zum Ergebnis geführt haben, dass die Möglichkeit bejaht wurde, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in Gang zu setzen, dass die Partei die Beschwerde dem Gericht selbst vorlegt, auch auf eine rechtswidrige Nichtvorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar sind. Der Vollständigkeit halber ist freilich darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine bei ihm eingebrachte Revision, sofern es diese nicht nach § 30a Abs. 1 VwGG zurückweist, dem Verwaltungsgerichtshof nach § 30a Abs. 6 VwGG unverzüglich vorzulegen habe.Mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Eingabe und dem pauschalen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0421, behauptet der Einschreiter unsubstantiiert eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Er unterlässt es jedoch näher zu konkretisieren, worin die Rechtswidrigkeit der Nichtvorlage gelegen sein soll. Vor dem Hintergrund, dass die Revision mit 22. April 2021 datiert ist und unter Berücksichtigung einer angemessenen Dauer für die Durchführung des Vorverfahrens, ist eine rechtswidrige Säumnis jedoch nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Rechtsschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem dort rechtswidrigen Unterbleiben der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch die Behörde (die Beschwerdevorlage in einer Asylangelegenheit erfolgte erst zirka zehn Monate nach Einbringung der Beschwerde), die zum Ergebnis geführt haben, dass die Möglichkeit bejaht wurde, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in Gang zu setzen, dass die Partei die Beschwerde dem Gericht selbst vorlegt, auch auf eine rechtswidrige Nichtvorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar sind. Der Vollständigkeit halber ist freilich darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine bei ihm eingebrachte Revision, sofern es diese nicht nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückweist, dem Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG unverzüglich vorzulegen habe.
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Dem Verwaltungsgerichtshof ist es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. § 30 Abs. 2 VwGG).Dem Verwaltungsgerichtshof ist es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).