TE Vwgh Beschluss 2021/6/24 Ro 2021/09/0010

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs3
VwGG §30a Abs6
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Eingabe vom 31. Mai 2021 des A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, betreffend Dienstbeschreibung nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1
Gleichzeitig mit der als „Revisionsvorlage“ bezeichneten gegenständlichen Eingabe vom 31. Mai 2021 legt der Einschreiter eine ordentliche Revision, datiert mit 22. April 2021, gegen „eine Entscheidung des Personalsenates [des Bundesverwaltungsgerichtes] vom 3. März 2021, [...] ausgefertigt durch die Mitteilung gemäß § 55 Abs. 1 RStDG am 8. März 2021, Zl. 2021-0.010.0014“, mit dem die Gesamtbeurteilung des Einschreiters als Richter des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 RStDG für das Kalenderjahr 2020 mit dem Kalkül „sehr gut“ festgesetzt worden sei, vor.Gleichzeitig mit der als „Revisionsvorlage“ bezeichneten gegenständlichen Eingabe vom 31. Mai 2021 legt der Einschreiter eine ordentliche Revision, datiert mit 22. April 2021, gegen „eine Entscheidung des Personalsenates [des Bundesverwaltungsgerichtes] vom 3. März 2021, [...] ausgefertigt durch die Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, RStDG am 8. März 2021, Zl. 2021-0.010.0014“, mit dem die Gesamtbeurteilung des Einschreiters als Richter des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer 2, RStDG für das Kalenderjahr 2020 mit dem Kalkül „sehr gut“ festgesetzt worden sei, vor.
2
In der Eingabe führt der Einschreiter aus, dass die Vorlage der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch ihn „selbständig“ erfolge, weil es das Bundesverwaltungsgericht bislang unterlassen habe, „über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und (offenbar) auch das Vorverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen“ (Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 und die dort angeführte Literatur). Abschließend wird das Ersuchen gestellt, „der Verwaltungsgerichtshof möge an Stelle des säumigen Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht überdies auffordern, das Vorverfahren (sofern noch nicht geschehen) unverzüglich einzuleiten“.
3
Mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Eingabe und dem pauschalen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0421, behauptet der Einschreiter unsubstantiiert eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Er unterlässt es jedoch näher zu konkretisieren, worin die Rechtswidrigkeit der Nichtvorlage gelegen sein soll. Vor dem Hintergrund, dass die Revision mit 22. April 2021 datiert ist und unter Berücksichtigung einer angemessenen Dauer für die Durchführung des Vorverfahrens, ist eine rechtswidrige Säumnis jedoch nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Rechtsschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem dort rechtswidrigen Unterbleiben der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch die Behörde (die Beschwerdevorlage in einer Asylangelegenheit erfolgte erst zirka zehn Monate nach Einbringung der Beschwerde), die zum Ergebnis geführt haben, dass die Möglichkeit bejaht wurde, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in Gang zu setzen, dass die Partei die Beschwerde dem Gericht selbst vorlegt, auch auf eine rechtswidrige Nichtvorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar sind. Der Vollständigkeit halber ist freilich darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine bei ihm eingebrachte Revision, sofern es diese nicht nach § 30a Abs. 1 VwGG zurückweist, dem Verwaltungsgerichtshof nach § 30a Abs. 6 VwGG unverzüglich vorzulegen habe.Mit den bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Eingabe und dem pauschalen Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2017/19/0421, behauptet der Einschreiter unsubstantiiert eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Er unterlässt es jedoch näher zu konkretisieren, worin die Rechtswidrigkeit der Nichtvorlage gelegen sein soll. Vor dem Hintergrund, dass die Revision mit 22. April 2021 datiert ist und unter Berücksichtigung einer angemessenen Dauer für die Durchführung des Vorverfahrens, ist eine rechtswidrige Säumnis jedoch nicht zu erkennen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Rechtsschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem dort rechtswidrigen Unterbleiben der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht durch die Behörde (die Beschwerdevorlage in einer Asylangelegenheit erfolgte erst zirka zehn Monate nach Einbringung der Beschwerde), die zum Ergebnis geführt haben, dass die Möglichkeit bejaht wurde, die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts dadurch in Gang zu setzen, dass die Partei die Beschwerde dem Gericht selbst vorlegt, auch auf eine rechtswidrige Nichtvorlage einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar sind. Der Vollständigkeit halber ist freilich darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine bei ihm eingebrachte Revision, sofern es diese nicht nach Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückweist, dem Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG unverzüglich vorzulegen habe.
4
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (vgl. § 30 Abs. 2 VwGG).Dem Verwaltungsgerichtshof ist es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation mangels Vorlage der Revision verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).

Wien, am 24. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090010.J00

Im RIS seit

09.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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