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Zur Vorgeschichte wird auf VwGH 15.10.2019,
Ra 2019/02/0109, verwiesen (Vorerkenntnis). Demnach lastete die Bezirkshauptmannschaft Hallein (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2018 zu den Spruchpunkten 2. und 3. dem Revisionswerber als Lenker eines näher bezeichneten LKW u.a. an, er habe am 10. November 2016 zu einer näher genannten Uhrzeit am Tatort an näher bestimmten Tagen in den Schaublättern den Endort und den Endkilometerstand nicht eingetragen.
Der Revisionswerber habe dadurch näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb zu den Spruchpunkten 2. und 3. gemäß § 134 Abs. 1b KFG iVm. Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009 Geldstrafen von jeweils € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 120 Stunden) verhängt und - abgeleitet von der gesamten Strafhöhe zu den Spruchpunkten 1. bis 4. - ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 190,-- vorgeschrieben wurden.Der Revisionswerber habe dadurch näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen, weshalb zu den Spruchpunkten 2. und 3. gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009 Geldstrafen von jeweils € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 120 Stunden) verhängt und - abgeleitet von der gesamten Strafhöhe zu den Spruchpunkten 1. bis 4. - ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 190,-- vorgeschrieben wurden.
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Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies mit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor.
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Die dagegen erhobene Revision wurde - soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses richtete - mit dem Vorerkenntnis zurückgewiesen. Unter einem wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
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Das Verwaltungsgericht führte in der Folge eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien durch, in der nach Darlegung des Verfahrensstandes und Verlesung der Akten die wesentlichen Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses wiedergegeben wurden. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde festgehalten, dass die Entscheidung schriftlich ergehen werde.
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Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang wurde die Beschwerde des Revisionswerbers „im Hinblick auf den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.“ Das bekämpfte Straferkenntnis wurde „in Umsetzung“ des Vorerkenntnisses im Hinblick auf die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. und den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens dahingehend abgeändert, dass der Revisionswerber die Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs. 1 iVm. § 134 Abs. 1b KFG iVm. Art. 34 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 165/2014 begangen habe und deshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 iVm. § 134 Abs. 1b KFG iVm. Anhang II der RL 2006/22/EG idF RL 2009/5/EG zwei Geldstrafen von jeweils € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 120 Stunden) verhängt wurden. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung von € 240,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der gemäß § 64 VStG zu leistende Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde - wie im bekämpften Straferkenntnis angeführt - insgesamt € 190,-- (10 Prozent der Strafe) betrage. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang wurde die Beschwerde des Revisionswerbers „im Hinblick auf den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.“ Das bekämpfte Straferkenntnis wurde „in Umsetzung“ des Vorerkenntnisses im Hinblick auf die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. und den Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens dahingehend abgeändert, dass der Revisionswerber die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 6, der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, begangen habe und deshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG in Verbindung mit Anhang römisch zwei der RL 2006/22/EG in der Fassung RL 2009/5/EG zwei Geldstrafen von jeweils € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 120 Stunden) verhängt wurden. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung von € 240,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der gemäß Paragraph 64, VStG zu leistende Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde - wie im bekämpften Straferkenntnis angeführt - insgesamt € 190,-- (10 Prozent der Strafe) betrage. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gegenständlich sei § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1b KFG als Strafsanktionsnorm heranzuziehen.Begründend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gegenständlich sei Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG als Strafsanktionsnorm heranzuziehen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses aufzuheben.
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Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision zunächst, weil das Verwaltungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die behördlichen Schuldsprüche im zweiten Rechtsgang nicht mehr zuständig gewesen sei.
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Da - wie oben dargestellt - mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, sind die diesbezüglichen Absprüche des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig. Damit hat das Verwaltungsgericht insofern seinen Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, mwN).Da - wie oben dargestellt - mit dem Vorerkenntnis die Revision gegen den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, sind die diesbezüglichen Absprüche des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben und ist somit das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung nicht mehr zuständig. Damit hat das Verwaltungsgericht insofern seinen Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG überschritten und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes belastet vergleiche , VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, mwN). 11
Davon nicht erfasst ist der den Kostenbeitrag betreffende Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht erwähnte hier die Gesamtsumme des vom Revisionswerber zu leistenden Betrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Soweit dieser aus den Strafhöhen betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses errechnet wurde, hatte das Verwaltungsgericht darüber neu zu entscheiden, weil dieser Spruchbestandteil mit dem Vorerkenntnis ausdrücklich aufgehoben wurde. Wie sich aus der Formulierung des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis ergibt, wurde der in der Gesamtsumme des Kostenbeitrags ebenfalls enthaltene Anteil betreffend die Spruchpunkte 1. und 4. des bekämpften Straferkenntnisses lediglich klarstellend erwähnt und darüber nicht autoritativ abgesprochen. Hinsichtlich der Verpflichtung des Revisionswerbers nach § 64 VStG bewegte sich das Verwaltungsgericht daher im Rahmen seines Prüfungsumfangs gemäß § 27 VwGVG.Davon nicht erfasst ist der den Kostenbeitrag betreffende Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht erwähnte hier die Gesamtsumme des vom Revisionswerber zu leistenden Betrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Soweit dieser aus den Strafhöhen betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses errechnet wurde, hatte das Verwaltungsgericht darüber neu zu entscheiden, weil dieser Spruchbestandteil mit dem Vorerkenntnis ausdrücklich aufgehoben wurde. Wie sich aus der Formulierung des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis ergibt, wurde der in der Gesamtsumme des Kostenbeitrags ebenfalls enthaltene Anteil betreffend die Spruchpunkte 1. und 4. des bekämpften Straferkenntnisses lediglich klarstellend erwähnt und darüber nicht autoritativ abgesprochen. Hinsichtlich der Verpflichtung des Revisionswerbers nach Paragraph 64, VStG bewegte sich das Verwaltungsgericht daher im Rahmen seines Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 27, VwGVG.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird u.a. weiters geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis sei nicht verkündet worden.
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Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
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Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0011, mwN).Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0011, mwN). 15
Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Beschwerde im Hinblick auf den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses (neuerlich) als unbegründet abwies und die Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind, ergänzte, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 27.2.2019, Ro 2017/10/0038) aufzuheben. Im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es die Beschwerde im Hinblick auf den Schuldspruch zu den Spruchpunkten 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses (neuerlich) als unbegründet abwies und die Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind, ergänzte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ro 2017/10/0038) aufzuheben. Im Umfang seines Ausspruches über die verhängten Strafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses sowie den damit zusammenhängenden Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 16
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juni 2021