1
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2019 verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde Z. den Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Objektes aufgrund einer feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) unter anderem dazu, binnen vier Monaten ein gültiges und mängelfreies Blitzschutzüberprüfungsprotokoll vorzulegen.Mit Bescheid vom 18. Jänner 2019 verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde Z. den Revisionswerber als Eigentümer eines näher bezeichneten Objektes aufgrund einer feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz eins, Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) unter anderem dazu, binnen vier Monaten ein gültiges und mängelfreies Blitzschutzüberprüfungsprotokoll vorzulegen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 1 Abs. 4 Oö. FGPG im Fall einer aufrechten Nutzungsvereinbarung ein an den Gebäudeeigentümer gerichteter feuerpolizeilicher Mängelbeseitigungsauftrag unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vorliege, ob vor dem Hintergrund des Wortlauts des Paragraph eins, Absatz 4, Oö. FGPG im Fall einer aufrechten Nutzungsvereinbarung ein an den Gebäudeeigentümer gerichteter feuerpolizeilicher Mängelbeseitigungsauftrag unzulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Interesse - zum Beschwerdevorbringen, der Voreigentümer der Liegenschaft, Herr H, sei aufgrund des ihm auf Lebenszeit eingeräumten Wohnrechts für den verfahrensgegenständlichen Bereich des Hauses anstelle des Liegenschaftseigentümers ausschließlich nutzungs- und verfügungsberechtigt, sodass er betreffend die Rechte und Pflichten nach dem Oö. FGPG an die Stelle des Eigentümers getreten sei, aus, die Behauptungen, dass Herrn H ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt sowie eine Nutzungsvereinbarung mit dem Wohnungsberechtigten bei der feuerpolizeilichen Überprüfung vorgelegt worden sei, seien einer Feststellung nicht zugänglich gewesen, zumal die belangte Behörde die Vorlage einer solchen Nutzungsvereinbarung bestritten habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die Erläuterungen zu § 1 Abs. 4 Oö. FGPG sprächen dafür, dass die in § 1 Abs. 4 Oö. FGPG genannten Personen neben den Eigentümer als Verpflichteten träten. Auch entspreche es dem Telos der Bestimmung, dass die Behörde einen Beseitigungsauftrag neben allfälligen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten auch an den Gebäudeeigentümer richten könne. Im Ergebnis seien die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 iVm 1 Abs. 4 Oö. FGPG dahingehend auszulegen, dass ein feuerpolizeilicher Mängelbehebungsauftrag an den Gebäudeeigentümer, an einen Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder an all diese Personen nebeneinander gerichtet werden könne.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Interesse - zum Beschwerdevorbringen, der Voreigentümer der Liegenschaft, Herr H, sei aufgrund des ihm auf Lebenszeit eingeräumten Wohnrechts für den verfahrensgegenständlichen Bereich des Hauses anstelle des Liegenschaftseigentümers ausschließlich nutzungs- und verfügungsberechtigt, sodass er betreffend die Rechte und Pflichten nach dem Oö. FGPG an die Stelle des Eigentümers getreten sei, aus, die Behauptungen, dass Herrn H ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt sowie eine Nutzungsvereinbarung mit dem Wohnungsberechtigten bei der feuerpolizeilichen Überprüfung vorgelegt worden sei, seien einer Feststellung nicht zugänglich gewesen, zumal die belangte Behörde die Vorlage einer solchen Nutzungsvereinbarung bestritten habe. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, die Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 4, Oö. FGPG sprächen dafür, dass die in Paragraph eins, Absatz 4, Oö. FGPG genannten Personen neben den Eigentümer als Verpflichteten träten. Auch entspreche es dem Telos der Bestimmung, dass die Behörde einen Beseitigungsauftrag neben allfälligen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten auch an den Gebäudeeigentümer richten könne. Im Ergebnis seien die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz eins, in Verbindung mit eins, Absatz 4, Oö. FGPG dahingehend auszulegen, dass ein feuerpolizeilicher Mängelbehebungsauftrag an den Gebäudeeigentümer, an einen Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder an all diese Personen nebeneinander gerichtet werden könne.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes, der sich der Revisionswerber anschließt, stützt sich auf die Frage, ob im Fall einer aufrechten Nutzungsvereinbarung ein an den Gebäudeeigentümer gerichteter feuerpolizeilicher Mängelbeseitigungsauftrag unzulässig sei.
8
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0013 und 0014; 3.10.2016, Ra 2016/06/0110, mwN). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall nicht festgestellt, dass eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnberechtigten vorliege und dies damit begründet, dass die behauptete Vorlage einer solchen Vereinbarung von der belangten Behörde bestritten worden sei. Mangels Feststellung einer bestehenden Nutzungsvereinbarung im angefochtenen Erkenntnis hängt das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Parteienrevisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020; 1.4.2021, Ra 2019/05/0334 und 0335).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt vergleiche , VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0013 und 0014; 3.10.2016, Ra 2016/06/0110, mwN). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall nicht festgestellt, dass eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnberechtigten vorliege und dies damit begründet, dass die behauptete Vorlage einer solchen Vereinbarung von der belangten Behörde bestritten worden sei. Mangels Feststellung einer bestehenden Nutzungsvereinbarung im angefochtenen Erkenntnis hängt das Schicksal der Revision nicht von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Parteienrevisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020; 1.4.2021, Ra 2019/05/0334 und 0335). 9
Auch im Fall der Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese Gründe aber - wie im vorliegenden Fall - zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ro 2016/06/0005).Auch im Fall der Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Letzteres gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese Gründe aber - wie im vorliegenden Fall - zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ro 2016/06/0005). 10
Im vorliegenden Fall wirft die Revision keine über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinausgehenden grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2021