TE Vwgh Beschluss 2021/6/25 Ra 2021/05/0038

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des G J in W, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Stockerauer Straße 5/5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Juni 2020, LVwG-AV-1338/002-2017, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme eines mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) vom 27. Mai 2019 abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen baupolizeilichen Auftrag.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2020 wies das LVwG diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 5 iVm § 31 VwGVG zurück (1.) und sprach gleichzeitig aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2020 wies das LVwG diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, in Verbindung mit , Paragraph 31, VwGVG zurück (1.) und sprach gleichzeitig aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (2.).
6
Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2020, E 2423/2020-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021, beim LVwG eingelangt am 19. Februar 2021, beantragte der Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und erhob unter einem außerordentliche Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 4. Juni 2020.Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2021, beim LVwG eingelangt am 19. Februar 2021, beantragte der Revisionswerber gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und erhob unter einem außerordentliche Revision gegen den Beschluss des LVwG vom 4. Juni 2020.
8
Unter der Überschrift „2. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit“ wird in der Revision - neben Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages - ohne weitere Begründung ausgeführt, gegen den angefochtenen Beschluss des LVwG sei das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zulässig.
9
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Revisionszulässigkeitsgründen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen hat, konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0220, oder auch 29.5.2020, Ra 2020/05/0051, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Revisionszulässigkeitsgründen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen hat, konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0220, oder auch 29.5.2020, Ra 2020/05/0051, mwN).
10
Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ohne weitere Ausführungen und ohne jegliche Bezugnahme auf den Revisionsfall lediglich vorbringt, sie sei zulässig, nicht. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Diesem Erfordernis entspricht die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ohne weitere Ausführungen und ohne jegliche Bezugnahme auf den Revisionsfall lediglich vorbringt, sie sei zulässig, nicht. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
11
Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2014, Ro 2014/05/0034, 16.2.2017, Ra 2016/05/0137, 17.6.2019, Ra 2018/20/0500, oder auch 30.1.2020, Ra 2020/10/0008, jeweils mwN).Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war vergleiche , dazu etwa VwGH 25.6.2014, Ro 2014/05/0034, 16.2.2017, Ra 2016/05/0137, 17.6.2019, Ra 2018/20/0500, oder auch 30.1.2020, Ra 2020/10/0008, jeweils mwN).

Wien, am 25. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050038.L00

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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