Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §58 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. H F, 2. C H und 3. J M, alle vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsänwaltin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. September 2020, LVwG 80.14-653/2020-17 und LVwG 50.14-1778/2020-2, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Großsteinbach; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A K und 2. H K, beide in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Großsteinbach hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründend führte das LVwG - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - zur Notwendigkeit der Erteilung zusätzlicher Auflagen aus, die Ergebnisse des Amtssachverständigen Mag. Dr. Ö in seinem Gutachten vom 12. November 2019 stünden im Einklang mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Geruchsbelästigung aus der offenen Güllegrube; eine offene Güllegrube entspreche auch nicht mehr dem Stand der Technik. Da die Richtwerte der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung für Dorfgebiete in der Gemeinde G deutlich überschritten würden und die von der landwirtschaftlichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Parteien ausgehenden Geruchsimmissionen aus der offenen Güllegrube zumindest beim Erstrevisionswerber einen erheblichen Anteil an der Gesamtimmissionsbelastung seiner Liegenschaft hätten, würden die Nachbarn nicht mehr ausreichend in ihren Rechten gemäß § 95 Abs. 1 Stmk. BauG geschützt, weshalb die im Spruch näher umschriebenen Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Darüber hinaus seien den mitbeteiligten Parteien keine zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, weil die weiteren angeführten Geruchsquellen mittlerweile anders oder gar nicht mehr genutzt würden. Für näher genannte Betriebsanlagenteile, deren Nutzung baubehördlich verboten sei, könnten keine zusätzlichen oder anderen Auflagen erteilt werden. Dass die revisionswerbenden Parteien durch die rechtmäßige Nutzung der Mastställe 1, 3, 5 und 10 unzumutbar oder ortsunüblich belästigt würden, lasse sich weder deren Schilderungen in der Verhandlung noch dem Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen entnehmen. Im Gutachten werde vielmehr aufgezeigt, dass die Geruchsimmissionen zu nicht unerheblichen Teilen von anderen landwirtschaftlichen Betrieben herrührten.Begründend führte das LVwG - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - zur Notwendigkeit der Erteilung zusätzlicher Auflagen aus, die Ergebnisse des Amtssachverständigen Mag. Dr. Ö in seinem Gutachten vom 12. November 2019 stünden im Einklang mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Geruchsbelästigung aus der offenen Güllegrube; eine offene Güllegrube entspreche auch nicht mehr dem Stand der Technik. Da die Richtwerte der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung für Dorfgebiete in der Gemeinde G deutlich überschritten würden und die von der landwirtschaftlichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Parteien ausgehenden Geruchsimmissionen aus der offenen Güllegrube zumindest beim Erstrevisionswerber einen erheblichen Anteil an der Gesamtimmissionsbelastung seiner Liegenschaft hätten, würden die Nachbarn nicht mehr ausreichend in ihren Rechten gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Stmk. BauG geschützt, weshalb die im Spruch näher umschriebenen Auflagen vorzuschreiben gewesen seien. Darüber hinaus seien den mitbeteiligten Parteien keine zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, weil die weiteren angeführten Geruchsquellen mittlerweile anders oder gar nicht mehr genutzt würden. Für näher genannte Betriebsanlagenteile, deren Nutzung baubehördlich verboten sei, könnten keine zusätzlichen oder anderen Auflagen erteilt werden. Dass die revisionswerbenden Parteien durch die rechtmäßige Nutzung der Mastställe 1, 3, 5 und 10 unzumutbar oder ortsunüblich belästigt würden, lasse sich weder deren Schilderungen in der Verhandlung noch dem Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen entnehmen. Im Gutachten werde vielmehr aufgezeigt, dass die Geruchsimmissionen zu nicht unerheblichen Teilen von anderen landwirtschaftlichen Betrieben herrührten.
Das LVwG ging bei der Feststellung des Sachverhaltes davon aus, dass für die Güllegrube, auf die sich die zusätzlichen Auflagen in Spruchpunkt III. beziehen, eine aufrechte baubehördliche Bewilligung vorliege. Die Güllegrube sei zunächst mit Bescheid vom 18. September 2007 bewilligt, aber hinsichtlich des Durchmessers der Grube, der Höhe, des Inhaltes und der Lage nicht konsensgemäß errichtet worden. Die Baubehörde habe - so das LVwG - mit Bescheid vom 12. November 2012 eine Benützungsbewilligung erteilt, „wobei aus dem Spruchinhalt (Spruch in Verbindung mit der Begründung) auf der Grundlage des geführten Verfahrens der klare Wille der Baubehörde hervorgeht, mit der Benützungsbewilligung auch die Änderungen gegenüber der Baubewilligung im Sinne des § 38 Abs 5 Z 3 Stmk. BauG mit zu genehmigen.“ Der Bescheid vom 12. November 2012 sei in Rechtskraft erwachsen.Das LVwG ging bei der Feststellung des Sachverhaltes davon aus, dass für die Güllegrube, auf die sich die zusätzlichen Auflagen in Spruchpunkt römisch drei. beziehen, eine aufrechte baubehördliche Bewilligung vorliege. Die Güllegrube sei zunächst mit Bescheid vom 18. September 2007 bewilligt, aber hinsichtlich des Durchmessers der Grube, der Höhe, des Inhaltes und der Lage nicht konsensgemäß errichtet worden. Die Baubehörde habe - so das LVwG - mit Bescheid vom 12. November 2012 eine Benützungsbewilligung erteilt, „wobei aus dem Spruchinhalt (Spruch in Verbindung mit der Begründung) auf der Grundlage des geführten Verfahrens der klare Wille der Baubehörde hervorgeht, mit der Benützungsbewilligung auch die Änderungen gegenüber der Baubewilligung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer 3, Stmk. BauG mit zu genehmigen.“ Der Bescheid vom 12. November 2012 sei in Rechtskraft erwachsen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
„§ 29
Entscheidung der Behörde
...
(6) Werden die Interessen gemäß § 95 Abs. 1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.(6) Werden die Interessen gemäß Paragraph 95, Absatz eins, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(7) ...
§ 38Paragraph 38
Fertigstellungsanzeige - Benützungsbewilligung
...
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Absatz 4, zu erteilen,
(6) ...
§ 39Paragraph 39
Instandhaltung und Nutzung
(1) ...
(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.
(3) ...“
Gemäß § 95 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG sind landwirtschaftliche Betriebsanlagen so zu planen und auszuführen, dass unter anderem Nachbarinnen/Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BauG sind landwirtschaftliche Betriebsanlagen so zu planen und auszuführen, dass unter anderem Nachbarinnen/Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden.
Das LVwG durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Güllegrube in der bestehenden Ausführung als bewilligt anzusehen ist. Da eine Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß § 29 Abs. 6 Stmk. BauG das Vorliegen einer aufrechten baubehördlichen Bewilligung voraussetzt, scheidet diese Maßnahme im vorliegenden Fall somit aus. Die vom LVwG - auf Basis des Gutachtens des immissionstechnischen Amtssachverständigen - festgestellte Überschreitung der Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung in Dorfgebieten und damit der unzureichende Schutz zumindest des Erstrevisionswerbers vor den Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Parteien kann daher mit dieser Maßnahme nicht hintangehalten werden.Das LVwG durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Güllegrube in der bestehenden Ausführung als bewilligt anzusehen ist. Da eine Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk. BauG das Vorliegen einer aufrechten baubehördlichen Bewilligung voraussetzt, scheidet diese Maßnahme im vorliegenden Fall somit aus. Die vom LVwG - auf Basis des Gutachtens des immissionstechnischen Amtssachverständigen - festgestellte Überschreitung der Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung in Dorfgebieten und damit der unzureichende Schutz zumindest des Erstrevisionswerbers vor den Emissionen der landwirtschaftlichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Parteien kann daher mit dieser Maßnahme nicht hintangehalten werden.
Wien, am 25. Juni 2021
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060310.L00Im RIS seit
22.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021