1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Erstrevisionswerberin) vom 4. Dezember 2018 wurde die Mitbeteiligte als verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) der T. GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers eines Sattelzugfahrzeugs in insgesamt sechs Punkten gegen näher bezeichnete Bestimmungen des § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm der Verordnung (EG) 561/2006 bzw. der Verordnung (EU) 165/2014 verstoßen habe (die Verstöße betreffen die Nichteinhaltung von Ruhezeiten und fehlende Eintragungen im Schaublatt des Lenkers sowie die vorschriftswidrige Benutzung des Schaublatts und des Kontrollgerätes des gelenkten Fahrzeuges; Tatzeitpunkte im Mai und Juni 2018). Über die Mitbeteiligte wurden gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG sechs Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und es wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Erstrevisionswerberin) vom 4. Dezember 2018 wurde die Mitbeteiligte als verantwortliche Beauftragte (Paragraph 9, Absatz 2, VStG) der T. GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers eines Sattelzugfahrzeugs in insgesamt sechs Punkten gegen näher bezeichnete Bestimmungen des Paragraph 28, Arbeitszeitgesetz (AZG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) 561 aus 2006, bzw. der Verordnung (EU) 165 aus 2014, verstoßen habe (die Verstöße betreffen die Nichteinhaltung von Ruhezeiten und fehlende Eintragungen im Schaublatt des Lenkers sowie die vorschriftswidrige Benutzung des Schaublatts und des Kontrollgerätes des gelenkten Fahrzeuges; Tatzeitpunkte im Mai und Juni 2018). Über die Mitbeteiligte wurden gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG sechs Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und es wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.
2
Das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2019, mit dem das genannte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren (in sämtlichen sechs Punkten) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073, 0074, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2019, mit dem das genannte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren (in sämtlichen sechs Punkten) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. April 2020, Ra 2019/11/0073, 0074, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3
In der Begründung trat der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Verwaltungsgerichtes entgegen, dass dem nach der „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ (im Folgenden auch kurz: EG-Verordnung Nr. 1071/2009) zu bestellenden Verkehrsleiter die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Kraftverkehrsunternehmen zukomme, sodass die gemäß § 9 VStG nur subsidiäre Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten, fallbezogen also die Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten, verdrängt werde. In den Entscheidungsgründen des genannten hg. Erkenntnisses Ra 2019/11/0073, 0074 wurde wie folgt ausgeführt:In der Begründung trat der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Verwaltungsgerichtes entgegen, dass dem nach der „Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ (im Folgenden auch kurz: EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009,) zu bestellenden Verkehrsleiter die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Kraftverkehrsunternehmen zukomme, sodass die gemäß Paragraph 9, VStG nur subsidiäre Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten, fallbezogen also die Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten, verdrängt werde. In den Entscheidungsgründen des genannten hg. Erkenntnisses Ra 2019/11/0073, 0074 wurde wie folgt ausgeführt:
„27 Zutreffend ist, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG ergibt, dass die darin getroffene Regelung subsidiär ist, d.h. nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Ist einer bestimmten Person die Verantwortlichkeit in besonderen Verwaltungsvorschriften zugeordnet, so kann sie sich ihrer so festgelegten Verantwortung nicht durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG entziehen, § 9 Abs. 2 VStG ist in einem solchen Fall also nicht anwendbar (vgl. etwa VwGH 30.9.2010, 2010/03/0119).„27 Zutreffend ist, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt, dass die darin getroffene Regelung subsidiär ist, d.h. nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Ist einer bestimmten Person die Verantwortlichkeit in besonderen Verwaltungsvorschriften zugeordnet, so kann sie sich ihrer so festgelegten Verantwortung nicht durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG entziehen, Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist in einem solchen Fall also nicht anwendbar vergleiche , etwa VwGH 30.9.2010, 2010/03/0119).
28 Damit stellt sich im Revisionsfall, in welchem die Übertretung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften seitens der T. GmbH angenommen wurde, zunächst die Frage, ob Rechtsvorschriften abseits des § 9 VStG einen für die gegenständlichen Übertretungen (primär) strafrechtlich Verantwortlichen vorsehen.28 Damit stellt sich im Revisionsfall, in welchem die Übertretung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften seitens der T. GmbH angenommen wurde, zunächst die Frage, ob Rechtsvorschriften abseits des Paragraph 9, VStG einen für die gegenständlichen Übertretungen (primär) strafrechtlich Verantwortlichen vorsehen.
29 1) Zur EG-Verordnung Nr. 1071/2009:
Wie dargestellt leitet das Verwaltungsgericht aus den Bestimmungen der EG-Verordnung betreffend den vom Kraftverkehrsunternehmen zu bestellenden ‚Verkehrsleiter‘, insbesondere aus den an diesen gestellten Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a (‚die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet‘) und Art. 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. (keine schwerwiegende Straftat u.a. wegen Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte) ab, dass den Verkehrsleiter damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Kraftverkehrsunternehmen zugewiesen sei (obwohl das Verwaltungsgericht gleichzeitig zugesteht, dass die in Rede stehende EG-Verordnung die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nicht in der ‚gewohnten Deutlichkeit‘ anordnet).Wie dargestellt leitet das Verwaltungsgericht aus den Bestimmungen der EG-Verordnung betreffend den vom Kraftverkehrsunternehmen zu bestellenden ‚Verkehrsleiter‘, insbesondere aus den an diesen gestellten Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, (‚die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet‘) und Artikel 6, Absatz eins, Litera b, leg. cit. (keine schwerwiegende Straftat u.a. wegen Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte) ab, dass den Verkehrsleiter damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Kraftverkehrsunternehmen zugewiesen sei (obwohl das Verwaltungsgericht gleichzeitig zugesteht, dass die in Rede stehende EG-Verordnung die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nicht in der ‚gewohnten Deutlichkeit‘ anordnet).
Damit verkennt es die Rechtslage.
30 Die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 regelt entsprechend ihrem Anwendungsbereich (Art. 1) den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (der gemäß Art. 2 Z 2 Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmer ist). Dieser hat gemäß Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung mindestens eine natürliche Person zum ‚Verkehrsleiter‘ (der nach der Legaldefinition des Art. 2 Z 5 die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens ‚tatsächlich und dauerhaft leitet‘) zu bestellen, der bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 betreffend die Beziehung zum Unternehmen und betreffend den ständigen Aufenthalt, Art. 6 betreffend die Zuverlässigkeit, Art. 8 betreffend die fachliche Eignung) und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde für ungeeignet zu erklären ist (Art. 10 Abs. 1 lit. c, Art. 14 Abs. 1).30 Die EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, regelt entsprechend ihrem Anwendungsbereich (Artikel eins,) den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (der gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmer ist). Dieser hat gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung mindestens eine natürliche Person zum ‚Verkehrsleiter‘ (der nach der Legaldefinition des Artikel 2, Ziffer 5, die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens ‚tatsächlich und dauerhaft leitet‘) zu bestellen, der bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat vergleiche , Artikel 4, Absatz eins, betreffend die Beziehung zum Unternehmen und betreffend den ständigen Aufenthalt, Artikel 6, betreffend die Zuverlässigkeit, Artikel 8, betreffend die fachliche Eignung) und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde für ungeeignet zu erklären ist (Artikel 10, Absatz eins, Litera c,, Artikel 14, Absatz eins,).
31 Eine Norm, die im Falle von Verstößen seitens des Kraftverkehrsunternehmers (insbesondere gegen Bestimmungen betreffend die Arbeitszeiten von Lenkern des Kraftverkehrsunternehmers) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters explizit vorsieht, enthält die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 nicht.31 Eine Norm, die im Falle von Verstößen seitens des Kraftverkehrsunternehmers (insbesondere gegen Bestimmungen betreffend die Arbeitszeiten von Lenkern des Kraftverkehrsunternehmers) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters explizit vorsieht, enthält die EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, nicht.
32 Vielmehr wurde in der Begründung des Gemeinsamen Standpunktes (EG) Nr. 5/2009 des Rates in Vorbereitung der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 hinsichtlich des Verkehrsleiters festgehalten, dass diese Person die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll und daher ‚die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten (hat). Diese Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was jedoch eine strafrechtliche oder finanzielle Verantwortung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats nicht ausschließt.‘32 Vielmehr wurde in der Begründung des Gemeinsamen Standpunktes (EG) Nr. 5 aus 2009, des Rates in Vorbereitung der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, hinsichtlich des Verkehrsleiters festgehalten, dass diese Person die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll und daher ‚die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten (hat). Diese Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was jedoch eine strafrechtliche oder finanzielle Verantwortung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats nicht ausschließt.‘
33 Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Verkehrsleiter nach der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 zwar für rechtswidriges Handeln ‚die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung‘ (vgl. insbesondere die erwähnten Art. 10 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 1071/2009), nicht jedoch automatisch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jegliche Verstöße trägt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftverkehrsunternehmens erfolgen (wobei die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zulässig ist).33 Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Verkehrsleiter nach der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, zwar für rechtswidriges Handeln ‚die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung‘ vergleiche , insbesondere die erwähnten Artikel 10, Absatz eins, Litera c und Artikel 14, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 6, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009,), nicht jedoch automatisch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jegliche Verstöße trägt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftverkehrsunternehmens erfolgen (wobei die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zulässig ist).
34 2) Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nach anderen Rechtsvorschriften:
Die vom Verwaltungsgericht angenommene primäre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters (bei gleichzeitigem Ausschluss der subsidiären Verantwortlichkeit eines gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten) für arbeitszeitrechtliche Verstöße wäre daher nur dann zu bejahen, wenn die diesbezüglichen Rechtsvorschriften eine solche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters ausdrücklich anordneten (wie dies hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen des Verkehrsleiters in § 47 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz normiert ist). Dies ist - jedenfalls was die im vorliegenden Strafverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften betreffend die Einhaltung von Arbeitszeiten betrifft - zu verneinen. Denn die nach dem Straferkenntnis als übertreten bezeichnete Verordnung (EG) 561/2006 bzw. die Verordnung (EU) 165/2014 überlassen, was diesbezügliche Sanktionen betrifft, in den Art. 18 ff. bzw. 41 die nähere Festlegung den Mitgliedstaaten, und der österreichische Gesetzgeber hat in § 28 AZG für derartige Übertretungen ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (nicht des Verkehrsleiters) vorgesehen.Die vom Verwaltungsgericht angenommene primäre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters (bei gleichzeitigem Ausschluss der subsidiären Verantwortlichkeit eines gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten) für arbeitszeitrechtliche Verstöße wäre daher nur dann zu bejahen, wenn die diesbezüglichen Rechtsvorschriften eine solche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters ausdrücklich anordneten (wie dies hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen des Verkehrsleiters in Paragraph 47, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz normiert ist). Dies ist - jedenfalls was die im vorliegenden Strafverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften betreffend die Einhaltung von Arbeitszeiten betrifft - zu verneinen. Denn die nach dem Straferkenntnis als übertreten bezeichnete Verordnung (EG) 561 aus 2006, bzw. die Verordnung (EU) 165 aus 2014, überlassen, was diesbezügliche Sanktionen betrifft, in den Artikel 18, ff. bzw. 41 die nähere Festlegung den Mitgliedstaaten, und der österreichische Gesetzgeber hat in Paragraph 28, AZG für derartige Übertretungen ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (nicht des Verkehrsleiters) vorgesehen.
35 3) Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG:35 3) Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, VStG:
Ist daher, wie im vorliegenden Fall, Arbeitgeber iSd § 28 AZG eine juristische Person, so bestimmt sich dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG. ...“Ist daher, wie im vorliegenden Fall, Arbeitgeber iSd Paragraph 28, AZG eine juristische Person, so bestimmt sich dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG. ...“
4
Im Übrigen wurde im zitierten hg. Erkenntnis Ra 2019/11/0073, 0074 dargelegt, dass auch die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, die Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten habe fallbezogen den Anforderungen des § 9 VStG nicht entsprochen, inhaltlich rechtswidrig sei.Im Übrigen wurde im zitierten hg. Erkenntnis Ra 2019/11/0073, 0074 dargelegt, dass auch die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, die Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten habe fallbezogen den Anforderungen des Paragraph 9, VStG nicht entsprochen, inhaltlich rechtswidrig sei.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzerkenntnis wurde, der Beschwerde der Mitbeteiligten neuerlich stattgebend, das Straferkenntnis vom 4. Dezember 2018 abermals behoben und das Verwaltungsstrafverfahren neuerlich eingestellt. Diesmal wurde aber gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzerkenntnis wurde, der Beschwerde der Mitbeteiligten neuerlich stattgebend, das Straferkenntnis vom 4. Dezember 2018 abermals behoben und das Verwaltungsstrafverfahren neuerlich eingestellt. Diesmal wurde aber gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
6
In der Begründung vertrat das Verwaltungsgericht (abermals) die Meinung, dass die Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG („in vom VwGH noch nicht bindend beurteilter Hinsicht“) verdrängten, und zwar nunmehr aufgrund der (zusammengefassten) Überlegung, dass nur die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der T. GmbH die Effektivität des Unionsrechts (der genannten EG-Verordnung) sicherstellen könne:In der Begründung vertrat das Verwaltungsgericht (abermals) die Meinung, dass die Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG („in vom VwGH noch nicht bindend beurteilter Hinsicht“) verdrängten, und zwar nunmehr aufgrund der (zusammengefassten) Überlegung, dass nur die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der T. GmbH die Effektivität des Unionsrechts (der genannten EG-Verordnung) sicherstellen könne: 7
Da nämlich gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziffer i der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens ein Urteil wegen einer schweren Straftat im Bereich Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer entgegenstehe und ein Verlust der Zuverlässigkeit (gemäß Art. 13 leg. cit.) zur Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens führen könne, wobei Art. 22 leg. cit. die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen verlange, reiche für die effektive Vollziehung dieser unionsrechtlichen Vorschriften die Bestrafung eines verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen nicht aus. Die Bestrafung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG sei nämlich nach (näher erläuterter) Meinung des Verwaltungsgerichts keine Sanktion gegen eine „andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Person“ iSd. Art. 6 Abs. 1 (Unterabsatz 2 zweiter Satz) der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 und könne daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht Anlass für die erwähnte Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens sein.Da nämlich gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer i der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens ein Urteil wegen einer schweren Straftat im Bereich Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer entgegenstehe und ein Verlust der Zuverlässigkeit (gemäß Artikel 13, leg. cit.) zur Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens führen könne, wobei Artikel 22, leg. cit. die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen verlange, reiche für die effektive Vollziehung dieser unionsrechtlichen Vorschriften die Bestrafung eines verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständlichen Übertretungen nicht aus. Die Bestrafung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG sei nämlich nach (näher erläuterter) Meinung des Verwaltungsgerichts keine Sanktion gegen eine „andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Person“ iSd. Artikel 6, Absatz eins, (Unterabsatz 2 zweiter Satz) der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, und könne daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht Anlass für die erwähnte Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens sein.
8
Dem nationalen Gesetzgeber könne es aber nicht „als gesollte Umsetzung im Sinne des Art. 22 der VO 1071/2009“ zugedacht werden, wenn schwerwiegende Verstöße eines verantwortlichen Beauftragten, abgesehen von Ausnahmefällen der vorsätzlichen Nicht-Verhinderung gemäß § 9 Abs. 6 VStG, nicht zur Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens führen könnten.Dem nationalen Gesetzgeber könne es aber nicht „als gesollte Umsetzung im Sinne des Artikel 22, der VO 1071/2009“ zugedacht werden, wenn schwerwiegende Verstöße eines verantwortlichen Beauftragten, abgesehen von Ausnahmefällen der vorsätzlichen Nicht-Verhinderung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, VStG, nicht zur Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens führen könnten.
9
Die Zulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen von hg. Rechtsprechung zur Frage, ob zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Regelungslücke im Einzelfall eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG im Verwaltungsstrafverfahren als unwirksam zu betrachten sei, begründet.Die Zulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen von hg. Rechtsprechung zur Frage, ob zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Regelungslücke im Einzelfall eine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG im Verwaltungsstrafverfahren als unwirksam zu betrachten sei, begründet.
10
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden vorliegenden Revisionen, nämlich einerseits der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG und andererseits der zuständigen Bundesministerin gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 13 iVm § 11 ArbIG. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden vorliegenden Revisionen, nämlich einerseits der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG und andererseits der zuständigen Bundesministerin gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 11, ArbIG. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revisionen sind, wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, zulässig. Sie sind im Hinblick auf die Revisionsgründe, in denen zusammengefasst die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts über die Erforderlichkeit der unionsrechtlichen Verdrängung nationaler Vorschriften, insbesondere des § 9 Abs. 2 VStG, bekämpft wird, auch begründet.Die Revisionen sind, wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, zulässig. Sie sind im Hinblick auf die Revisionsgründe, in denen zusammengefasst die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts über die Erforderlichkeit der unionsrechtlichen Verdrängung nationaler Vorschriften, insbesondere des Paragraph 9, Absatz 2, VStG, bekämpft wird, auch begründet.
13
Hinsichtlich der im Revisionsfall maßgebenden Rechtsvorschriften wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf deren Wiedergabe im zitierten Vorerkenntnis Ra 2019/11/0073, 0074 verwiesen.Hinsichtlich der im Revisionsfall maßgebenden Rechtsvorschriften wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf deren Wiedergabe im zitierten Vorerkenntnis Ra 2019/11/0073, 0074 verwiesen.
14
Wie bereits im ersten Rechtsgang vertritt das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Ersatzerkenntnis die Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 2 VStG betreffend den verantwortlichen Beauftragten durch die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 verdrängt werde. Während dies im ersten Rechtsgang damit begründet wurde, aus unionsrechtlicher Sicht sei für Verstöße wie die gegenständlichen der Verkehrsleiter iS dieser EG-Verordnung strafrechtlich verantwortlich, meint das Verwaltungsgericht nun im zweiten Rechtsgang, die Verantwortlichkeit für solche Verstöße liege aufgrund unionsrechtlicher Erfordernisse beim handelsrechtlichen Geschäftsführer, weil nur dadurch effektive Sanktionen iSd. genannten EG-Verordnung - so die Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens - ermöglicht würden.Wie bereits im ersten Rechtsgang vertritt das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Ersatzerkenntnis die Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, VStG betreffend den verantwortlichen Beauftragten durch die EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, verdrängt werde. Während dies im ersten Rechtsgang damit begründet wurde, aus unionsrechtlicher Sicht sei für Verstöße wie die gegenständlichen der Verkehrsleiter iS dieser EG-Verordnung strafrechtlich verantwortlich, meint das Verwaltungsgericht nun im zweiten Rechtsgang, die Verantwortlichkeit für solche Verstöße liege aufgrund unionsrechtlicher Erfordernisse beim handelsrechtlichen Geschäftsführer, weil nur dadurch effektive Sanktionen iSd. genannten EG-Verordnung - so die Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens - ermöglicht würden.
15
Damit wird die Rechtslage neuerlich verkannt:
16
Im zitierten Vorerkenntnis Ra 2019/11/0073, 0074 (siehe dort Rn 27 und 28) wurde ausgehend von der Subsidiarität der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG gegenüber einer selbständigen Regelung der Verantwortlichkeit in besonderen Verwaltungsvorschriften festgehalten, es komme gegenständlich darauf an, ob Rechtsvorschriften abseits des § 9 VStG einen für die gegenständlichen Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften (primär) strafrechtlich Verantwortlichen vorsehen.Im zitierten Vorerkenntnis Ra 2019/11/0073, 0074 (siehe dort Rn 27 und 28) wurde ausgehend von der Subsidiarität der Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG gegenüber einer selbständigen Regelung der Verantwortlichkeit in besonderen Verwaltungsvorschriften festgehalten, es komme gegenständlich darauf an, ob Rechtsvorschriften abseits des Paragraph 9, VStG einen für die gegenständlichen Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften (primär) strafrechtlich Verantwortlichen vorsehen.
17
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Verkehrsleiter sei als primär Verantwortlicher für arbeitszeitrechtliche Übertretungen eines Lenkers eines Kraftverkehrsunternehmens heranzuziehen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis (Rn 31 ff.) verworfen, weil insbesondere die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte EG-Verordnung Nr. 1071/2009 eine solche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nicht explizit vorsieht, und diese sich daher nach § 28 AZG iVm § 9 VStG bestimmt.Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Verkehrsleiter sei als primär Verantwortlicher für arbeitszeitrechtliche Übertretungen eines Lenkers eines Kraftverkehrsunternehmens heranzuziehen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis (Rn 31 ff.) verworfen, weil insbesondere die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, eine solche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nicht explizit vorsieht, und diese sich daher nach Paragraph 28, AZG in Verbindung mit , Paragraph 9, VStG bestimmt.
18
Nichts Anderes gilt in Bezug auf die im zweiten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts: Die Auffassung, für die gegenständlichen Übertretungen sei aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 (und ihres Anwendungsvorranges) der handelsrechtliche Geschäftsführer (und nicht ein gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich, entbehrt einer expliziten Anordnung dieser Verantwortlichkeit in der genannten EG-Verordnung (auch im angefochtenen Erkenntnis wird eine solche Bestimmung nicht angeführt). Damit war hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften - wie bereits unter Rn 34 des hg. Vorerkenntnisses Ra 2019/11/0073, 0074 (in für das Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindender Weise) betont wurde - gemäß § 28 AZG von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. eines gemäß § 9 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten auszugehen (vor diesem Hintergrund geht der Hinweis des angefochtenen Erkenntnisses auf Bestimmungen des GütbefG und der GewO 1994 fehl).Nichts Anderes gilt in Bezug auf die im zweiten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts: Die Auffassung, für die gegenständlichen Übertretungen sei aufgrund der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, (und ihres Anwendungsvorranges) der handelsrechtliche Geschäftsführer (und nicht ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter) strafrechtlich verantwortlich, entbehrt einer expliziten Anordnung dieser Verantwortlichkeit in der genannten EG-Verordnung (auch im angefochtenen Erkenntnis wird eine solche Bestimmung nicht angeführt). Damit war hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften - wie bereits unter Rn 34 des hg. Vorerkenntnisses Ra 2019/11/0073, 0074 (in für das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bindender Weise) betont wurde - gemäß Paragraph 28, AZG von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bzw. eines gemäß Paragraph 9, VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten auszugehen (vor diesem Hintergrund geht der Hinweis des angefochtenen Erkenntnisses auf Bestimmungen des GütbefG und der GewO 1994 fehl).
19
Daran ändert der Einwand des Verwaltungsgerichts nichts, die Bestrafung (bloß) des verantwortlichen Beauftragten reiche nicht aus, um die Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens als wirksame Sanktion iSd. Art. 13 und 22 der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 zu ermöglichen, weil es gegenständlich nicht um ein diesbezügliches Entziehungsverfahren geht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 2 zweiter Satz leg. cit. zu verweisen, der nicht ausschließt sondern vielmehr nahezulegen scheint, dass im Entziehungsverfahren auch gegen verantwortliche Beauftragte (als eine vom Mitgliedstaat - hier durch § 9 VStG - „bestimmte maßgebliche Person“) verhängte Sanktionen zu berücksichtigen sind.Daran ändert der Einwand des Verwaltungsgerichts nichts, die Bestrafung (bloß) des verantwortlichen Beauftragten reiche nicht aus, um die Entziehung der Zulassung des Kraftverkehrsunternehmens als wirksame Sanktion iSd. Artikel 13 und 22 der EG-Verordnung Nr. 1071 aus 2009, zu ermöglichen, weil es gegenständlich nicht um ein diesbezügliches Entziehungsverfahren geht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auf Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 2 zweiter Satz leg. cit. zu verweisen, der nicht ausschließt sondern vielmehr nahezulegen scheint, dass im Entziehungsverfahren auch gegen verantwortliche Beauftragte (als eine vom Mitgliedstaat - hier durch Paragraph 9, VStG - „bestimmte maßgebliche Person“) verhängte Sanktionen zu berücksichtigen sind.
20
Da das Verwaltungsgericht somit auch im Ersatzerkenntnis die Rechtslage verkannt hat, war dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht somit auch im Ersatzerkenntnis die Rechtslage verkannt hat, war dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. Juni 2021