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Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19. Mai 2020 wurde gegenüber dem Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 21. Mai 2020 erlassen.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Z 1 der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis - wie hier - dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist bei einer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vorgenommenen Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Ziffer eins, der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis - wie hier - dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist bei einer gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG vorgenommenen Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
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Die gegenständliche Revision wurde am 23. Dezember 2020 beim BVwG eingebracht. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat die Revision nach dessen Z 7 die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dem entsprechend wird in der Revision zur Frage ihrer „fristgerechten“ Einbringung vorgebracht, die Revision werde „nach Beschluss des VfGH vom 11.11.2020, zugestellt am 19.11.2020, binnen offener Frist“ erhoben.Die gegenständliche Revision wurde am 23. Dezember 2020 beim BVwG eingebracht. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat die Revision nach dessen Ziffer 7, die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dem entsprechend wird in der Revision zur Frage ihrer „fristgerechten“ Einbringung vorgebracht, die Revision werde „nach Beschluss des VfGH vom 11.11.2020, zugestellt am 19.11.2020, binnen offener Frist“ erhoben.
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Aus dem diesbezüglichen - vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 11.11.2020, E 2268/2020-4, ergibt sich, dass damit der (offenbar rechtzeitig gestellte) Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das eingangs genannte Erkenntnis des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
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Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde in der Folge, wie dieser dem Verwaltungsgerichtshof über Anfrage am 29. April 2021 bestätigte, nicht erhoben.
Diesem Umstand ist auch der Revisionswerber nach Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegengetreten.
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Demzufolge liegt einerseits kein Fall des § 26 Abs. 4 VwGG vor, der sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung bezieht. Andererseits sieht § 26 Abs. 3 VwGG eine Fristverlängerung nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde. Ein solcher Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht eingegangen; seine Stellung wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet.Demzufolge liegt einerseits kein Fall des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG vor, der sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung bezieht. Andererseits sieht Paragraph 26, Absatz 3, VwGG eine Fristverlängerung nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde. Ein solcher Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht eingegangen; seine Stellung wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet.
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Die dem Revisionsvorbringen möglicherweise zugrunde liegende Annahme, mit der Zustellung der den dort gestellten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hätte die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen begonnen, entbehrt aber einer gesetzlichen Grundlage (siehe zum Ganzen etwa VwGH 15.3.2018,
Ra 2018/21/0019, Rn. 5, und daran anschließend VwGH 20.8.2019,
Ra 2019/14/0284, Rn. 13, jeweils mwN).
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Demnach endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision bereits mit Ablauf des 2. Juli 2020. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Demnach endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision bereits mit Ablauf des 2. Juli 2020. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2021